Gz BKA-F141.000/0001-II/4/2008

bearbeiterin Frau Dr. Anna LASSER

Pers. E-mail anna.lasser@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 71100/3429

Ihr Zeichen



An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Das Bundeskanzlermat – Sektion für Frauen und Gleichstellung – übermittelt Ihnen in der Beilage die Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme.

 

 

Mit freunlichen Grüßen,

22. Februar 2008

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

Beilage

 

Elektronisch gefertigt



 

 

 

Gz BKA-F141.000/0001-II/4/2008

bearbeiterin Frau Dr. Anna LASSER

Pers. E-mail anna.lasser@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 71100/3429

Ihr Zeichen

BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

z.Hd. Frau Maga. Alexandra LUST

 

Radetzkystrasse 2

1030 Wien

«Land»

alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Frau Maga. Lust!

 

 

Seitens der Sektion II des Bundeskanzleramtes wird zum obigen Entwurf folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

Zu Artikel 1, Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes:

 

Grundsätzlich sollen aus Sicht des Bundeskanzleramtes – Sektion Frauen und Gleichstellung – sämtliche Tätigkeiten ausschließlich im Zusammenhang damit zu sehen und zulässig sein, dass eine Betreuunsgsperson eine einzige Face to Face – Betreuung durchführt (maximal eines Paares), und im betreffenden Haushalt eine mindestens tägliche Beobachtungszeit zur Verfügung hat bzw. Tätigkeit von 7 Stunden ausübt, damit sicher gestellt ist, dass körperliche und gesundheitliche Veränderungen genau wahrgenommen werden können. Abzulehnen ist insbesondere, dass eine „fliegende“ Betreuungsperson Katheder setzen darf. Wesentlich ist der Ausgangspunkt dieser Novelle, der darauf abgezielt hat, Personen, die im vierzehntägigen Wechsel rund um die Uhr betreuen, die Vornahme einiger pflegerischer Tätigkeiten zu ermöglichen.

 

Weiters wird die Einbeziehung der persönlichen Assistenz in § 3b zum derzeitigen Zeitpunkt abgelehnt. Die Entschließung des Nationalrats 57/E vom 16. Jänner 2008 bezieht sich auf Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes und eine Ausweitung der Befugnisse dieser Betreuungspersonen wurde bis dato auch nicht diskutiert. Ohne eine breite Diskussion besteht aber die Gefahr, dass unterschiedliche Situationen nicht erkannt werden und diesen daher nicht adäquat Rechnung getragen wird. Es wird deshalb angeregt, einen Diskurs darüber unter Einbindung von FachexpertInnen und der Interessenverbände zu führen, um eine der speziellen Situation der persönlichen Assistenz angepasste Lösung zu entwickeln.

 

 

zu Artikel 1 im besonderen:

 

Laut Gesetzesentwurf sind Personen, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs berechtigt sind, befugt, bestimmte Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht Umstände vorliegen, die dies aus medizinischer Sicht nicht zulassen. Laut Erläuterungen obliegt die Beurteilung, ob im Einzelfall diese Umstände vorliegen, bei Fragestellungen aus pflegerischer Sicht einer diplomierten Pflegeperson, im Rahmen ärztlicher Fragestellungen einer Ärztin bzw. einem Arzt.

 

Beispielhaft wird in den Erläuterungen ua. auf Schluckstörungen hingewiesen, die eine lebensbedrohliche Situation für die betreuungsbedürftige Person zur Folge haben können, die eine rasche und kompetente Vorgehensweise des Ersthelfers/der Ersthelferin unverzichtbar macht.

 

Anhand diese Beispiels kann eindrucksvoll die Grundproblematik dieser Regelung aufgezeigt werden: Betreuungspersonen erkennen unter Umständen eine Verschlechterung des Zustands der betreuten Person nicht rechtzeitig genug und es stellt sich, abseits des menschlichen Leids, das eine Fehlentsheidung für alle Beteiligten zur Folge hat, zusätzlich die rechtliche Frage, wer die Haftung für Fehler in der Betreuung und Pflege zu tragen hat.

 

Auch die in § 3b des Entwurfs vorgeschlagenen Möglichkeit, im Einzelfall über die in § 3 Abs. 3a angeführten Tätigkeiten hinaus weitere pflegerische Tätigkeiten durchführen zu können, wirft dieselben Fragen auf. Die erforderlichen Fähigkeiten (Abs. 3) und die Anleitung im erforderlichen Ausmaß (Abs. 2 Z 4.) sind von den Angehörigen des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu beurteilen bzw. durchzuführen; die Überwachung des Pflegeprozesses erfolgt offenbar nur dadurch, dass die BetreuerInnen alle Informationen, insbesondere Veränderungen des Zustandsbildes der betreuten Personen, an diese zu melden haben.

 

Somit liegt nach dem Entwurf die Qualitätssicherung und damit wohl auch die Verantwortung/Haftung für Fehler bei den Angehörigen des Gehobenen Dienstes, wobei gleichwohl eine Mithaftung der betreuenden Person nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Es stellt sich die Frage, ob seitens des BMGFJ weiter Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. des Case und Care – Managements angedacht sind, welche dies sind und wer die Kosten dafür zu tragen hat.

 

Analog zu den bisherigen Ausführungen ist auch § 15 Abs. 7 neu zu sehen, der die Weiterdelegation von übertragenen ärztlichen Tätigkeiten durch Angehörige des Gehobenen Dienstes an die LaienbetreuerInnen ermöglicht. Es ist auch bei dieser Weiterdelegation keine Schulung der LaienbetreuerInnen vorgesehen, sondern wird die Anleitung im erforderlichen Ausmaß als ausreichend erachtet.

 

Zu Artikel 2, Änderung des Ärztegesetzes 1998:

 

§ 50a in der vorgeschlagenen Fassung enthält eine uneingeschränkte

Delegationsbefugnis von ÄrztInnen. Angesichts der bereits zu Artikel 1 dargestellten Problematik sollte diese zumindest auf die im GuKG angeführten Tätigkeiten beschränkt werden.

 

 

Zu Artikel 3 und 4:

 

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

22. Februar 2008

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

 

Elektronisch gefertigt