AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMLFUW-UW-1.2.2/0120-V/2/2007

Dr. Klaus Heissenberger

12095

11. März 2008

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 - ChemG 2008)

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 11. März 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008), wie folgt Stel­lung zu nehmen:

 

I. Allgemeines:

 

1.    Im Chemikaliengesetz 1996 ist dem Gesetzestext ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Im nunmehr vorliegenden Entwurf des Chemikaliengesetzes 2008 fehlt dieses. Zur besseren Übersichtlichkeit wäre ein Inhaltsverzeichnis jedenfalls wünschenswert.

2.    Die im Vorblatt der Erläuterungen getroffene Aussage, dass die den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zugewiesenen Aufgaben bereits nach dem Chemikaliengesetz 1996 zu erfüllen sind und daher eine neue Zustimmung der Länder nicht erforderlich ist, kann nicht nachvollzogen werden (vgl. z.B. § 48 Abs. 5, § 54 Abs. 6).

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes:

 

1.    Zu § 2 Abs. 1 Z. 1:

 

Eine Definition des Begriffes „Lösungsmittel“ fehlt. Es wird auch in den Erläuterungen nicht dargestellt, warum die Lösungsmittel aus dem Stoffbegriff ausgenommen werden. Eine Klarstellung sollte erfolgen.

2.    Zu § 3:

 

Nach den Erläuterungen sollen die Definitionen der gefährlichen Eigenschaften in ihrem Bedeutungsinhalt an jene der zukünftigen EU-GHS-Verordnung angeglichen werden. Es wird dargestellt, dass die näheren Details zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den weiteren Unterteilungen im Entwurf des Chemikaliengesetzes 2008 nicht direkt angesprochen werden, dafür aber eine Durchführungsverordnung erlassen werden könnte. Weiters wird ausgeführt, dass die entsprechend detaillierten Regelungen in der direkt geltenden EU-GHS-Verordnung enthalten sein dürften und gesetzliche Regelungen in Österreich nur der Anknüpfung an diese EU-Vorschriften dienen. In diesem Zusammen­hang darf darauf hingewiesen werden, dass eine detaillierte Begutachtung der entspre­chenden Bestimmungen erst nach Vorliegen der entsprechenden Details zu den Ge­fahrenklassen, Gefahrenkategorien und Unterteilungen erfolgen kann. Eine seriöse Begut­achtung ist daher auch mangels Bestimmtheit nicht möglich.

 

3.    Zu § 10:

 

Es wird angeregt das Wort „Härtegrad“ durch den in Anhang II der Trinkwasserverordnung verwendeten Begriff „Gesamthärtegrad“ bzw. das Wort „Wasserhärte“ durch „Wasserge­samthärte“ zu ersetzen.

 

4.    Zu § 20:

 

Die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf gefährliche Stoffe und Gemische (Zube­reitungen) welche „verwendet „ werden, stellt eine Neuerung und zweifellos eine bedeut­ende Erweiterung des bestehenden Chemikalienrechts dar.

 

5.    Zu § 21 Abs. 8:

 

Da das vom BMLFUW im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu führende Sicherheits­datenblattregister für den Vollzug keine Unterstützung und kein brauchbares Instrument darstellt, sollte überlegt werden, ob dieses Register weiter betrieben werden soll.

 

6.    Zu § 25:

 

Diese Bestimmung erfasst als Begriffsbestimmung Stoffe und Gemische, die u.a. akut gif­tig und gemäß § 3 leg. cit. bestimmten Kategorien zuzuordnen sind. Da jedoch laut dem vorliegenden Entwurf Gefahrenkategorien noch nicht bekannt sind, ist eine Stellungnahme zu dieser Bestimmung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Unklar ist jedenfalls, was unter dem Begriff „Kategorien“ zu verstehen ist. Eine Klarstellung sollte erfolgen.

 

7.    Zu §§ 30 und 31:

 

Diese beiden Bestimmungen stellen auf die noch nicht detailliert vorhandenen Defini­tionen des § 25 des Entwurfes ab. Die Auswirkungen auf die Verwender können deswe­gen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Die auf den Bezirksverwaltungsbe­hörden erteilten Giftbezugsbewilligungen werden aber aufgrund der größeren Zahl der in § 25 des Entwurfes erfassten Stoffe zahlenmäßig eher ansteigen.

8.    Zu § 30 Abs. 2:

 

Es ist zu bezweifeln, ob die Führung eines Registers der „sachkundigen be­rufsmäßigen Verwender“ durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um­welt und Wasserwirtschaft ein geeignetes Unterstützungsinstrument für den Vollzug des Chemikaliengesetzes darstellen kann. Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug, aber auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung ist es zweck­mäßig sowohl für die Giftbezugsbewilligung, als auch für die Meldung eines sachkundigen berufsmäßigen Verwenders wie bisher die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehör­den vorzusehen. Die Evidenzhaltung der sachkundigen berufsmäßigen Verwender könn­te den Überwachungsbehörden für das Chemikaliengesetz zugewiesen werden.

 

9.    Zu § 31:

 

Weiters sollte in § 31 klargelegt werden, was unter einer berufsmäßigen „Verwendung“ zu verstehen ist. In den Erläuterungen sollten Beispiele angeführt werden.

 

Es wird angeregt, den Wegfall der Bestimmungen über die Verlässlichkeit im Gesetz nochmals zu überprüfen. Es könnte z.B. zur Überprü­fung der Verlässlichkeit die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung verlangt werden.

 

10. Zu § 33:

 

Die Bestellung eines „Giftbeauftragten“ für Betriebe, die  „Gifte“ verwenden, stellt ebenfalls eine bedeutende Neuerung dar, welche zwar sachlich gerechtfertigt ist, aber in Klein- und Kleinstbetrieben nicht immer einfach zu bewerkstelligen sein wird.

 

Es sollte sichergestellt werden, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb kein eigener Giftbeauftragter bestellt werden muss, sondern diese Aufgaben vom Betriebsinhaber bzw. Betriebsführer wahrgenommen werden können.

 

11. Zu § 58:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 können Geldstrafen bis zu € 40.000,-- verhängt werden. Da der Ent­wurf aber Bestimmungen über das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht beinhaltet, würde aber auch bei derart hohen Geldstrafen § 16 Abs. 2 VStG zur Anwendung gelangen und somit die Ersatzfreiheitsstrafe maximal zwei Wochen betragen. Es wird daher ange­regt, für die Ersatzfreiheitsstrafe eine Sonderbestimmung aufzunehmen, damit die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe adäquat zur Höhe der Geldstrafe festgelegt werden kann.

 

12. Zu § 58 Abs. 3:

 

Diese Bestimmung lässt den Fall unberücksichtigt, dass der Sitz (Niederlassung) des Lie­feranten im Ausland ist und damit dieser Unternehmenssitz zwangsläufig nicht als Tatort herangezogen werden kann.

 

13. Zu § 64:

 

Die Inkrafttretensbestimmung des § 64 sollte nochmals überdacht und überarbeitet wer­den. § 64 enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes 2008 und des Außerkrafttretens des Chemikaliengesetzes 1996. Zum Zweck der Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, diese Regelungen in zwei getrennte Absätze oder Paragrafen aufzu­nehmen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann