Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5306/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 (ChemG 2008);Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 (ChemG 2008); Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5306/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 (ChemG 2008);Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

E-Mail: martin.pixner@lebensministerium.at

 

 

 

Zu dem mit do Schreiben vom 1. Februar 2008, GZ BMLFUW-UW-1.2.2/0120-V/2/2007, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Chemikaliengesetz 2008 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

1.    Die Notwendigkeit einer einer grundlegenden Änderung des derzeit in Geltung stehenden Chemikaliengesetzes 1986 erscheint im Hinblick auf das Erfordernis dieses wieder als geeigneten Umsetzungsrahmen für das aktuelle Chemikalienrecht der EU nutzbar zu machen, unbestritten. Dessen ungeachtet ist allerdings anzumerken, dass schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und Einfachheit Regelungen, die ohnehin bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) normiert sind, nicht noch einmal in das Chemikaliengesetz 2008 integriert werden sollten. Dies trifft etwa bei der Anführung der Begriffsbestimmungen zu, wobei auch auffällt, dass im vorliegenden Entwurf nuancierte Abweichungen von der Terminologie der REACH-V verwendet werden, was im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung problematisch erscheint. Ebenso erscheint es fragwürdig, die mit REACH geschaffene zentrale Registrierung bzw. Anmeldung von Chemikalien bei der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) um die Verpflichtung zur Übermittlung analoger Datensätze an ein nationales Register auszuweiten. Eine derartige Doppelgleisigkeit birgt, abgesehen von den damit verbundenen Mehraufwand, die Gefahr einer unterschiedlicher Aktualität der Register in sich und könnte bei den Inspektionsorganen des Landeshauptmannes bei Abfragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen zu Unsicherheiten führen.

 

2.    Jedenfalls nicht geteilt wird die Einschätzung im Vorblatt der Erläuterungen zu den Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens, wonach die Meinung vertreten wird, dass die den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder zugewiesenen Aufgaben deshalb keinem Zustimmungserfordernis der Länder nach Art. 129a Abs. 2 B-VG unterliegen, weil diese Aufgaben bereits nach dem Chemikaliengesetz 1996 zu erfüllen sind. Abgesehen davon, dass eine Neuregelung, wie sie im vorliegenden Fall getroffen wird fraglos auch ein neuerliches Zustimmungserfordernis der beteiligten Länder bedingt, sei außerdem darauf hingewiesen, dass die den Verwaltungssenaten in den §§ 48 Abs. 5 und 54 Abs. 6 übertragenen Aufgaben bislang im Chemikaliengesetz 1996 nicht vorgesehen waren.

 

3.    Bedenken werden im Bereich der Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Fokussierung auf „gewerbliche“ Anwender oder Verwendungen geäußert, da nicht jeder Anwender oder jede Verwendung als „gewerblich“ anzusehen ist, sich hingegen REACH auf alle Facetten der „nachgeschalteten Anwendung“ erstreckt. Hierzu wird die in § 4 Abs.1 erfolgte Einschränkung des Geltungsbereiches auf „berufliche Tätigkeiten“ in Frage gestellt mit dem Hinweis, dass in § 31 dennoch die „nicht berufsmäßige“ Verwendung bestimmter Chemikalien geregelt wird.

 

Als genereller Kritikpunkt wird angeführt, dass die nach § 2 definierte Nomenklatur durchgängig gleichlautend verwendet werden möge, um allfälligen Deutungen, ob es sich um idente Begrifflichkeiten handelt, vorzubeugen.

 

4.    Weiters wird die angestrebte Neuregelung betreffend den Verkehr mit Giften (bzw. nunmehr den in § 25 angeführten Gefahrenkategorien) durch berufsmäßige Verwender dem Grunde nach abgelehnt, da mit der Zentralisierung in Form eines Meldeverfahrens an den BMLFUW ein Informationsverlust für die Vollzugsorgane einhergehen würde. Der bisherige Modus der Abwicklung der Giftbezugsbewilligungen über die Bezirksverwaltungsbehörden ist eingespielt und hat sich insoferne bewährt, als dadurch unmittelbar Kenntnis über die Verwender von Giften für die Überwachungsorgane gewährleistet ist und dem entsprechend gezielt Nachschau über die Einhaltung der giftrechtlichen Bestimmungen gehalten werden kann. Als durchaus sinnvolle Alternative kann gesehen werden, die Verfahren nach § 30 (Meldeverfahren) bzw. § 31 (Antragsverfahren) generell beim Landeshauptmann anzusiedeln, da Anzahl und Umfang nach den bisherigen Erfahrungen keine unüberschaubare Größenordnung aufweisen und der eminente Vorteil der unmittelbaren Evidenthaltung der AntragstellerInnen zum Tragen kommt. Die beabsichtigte Neuregelung konterkariert im Grunde genommen die bisher beabsichtigte Intention, die in Verwendung genommenen Mengen an Giften (bzw. künftig Chemikalien gem. § 25) möglichst gering zu halten und gegebenenfalls über Alternativen mit der/m AntragstellerIn in Diskussion zu treten. Eine derartige Vorgangsweise wird mit der auf der Basis einer eher formellen Meldung an eine Zentralstelle abzuwickelnden Vorgangsweise nicht mehr beschritten werden können.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

 

Zu § 3:

Die hier angeführten Gefahrenklassen und Unterklassen werden in der Folge des Gesetzestextes nicht immer mit der gleichen Bezeichnung verwendet. Dies wäre zu bereinigen.

 

Zu § 4 Abs.5

Die Textpassage „… sofern sie unter den kontrollierten Bedingungen zur Minimierung der Exposition verwendet werden …“ sollte näher präzisiert werden, sofern hierunter konkrete Bedingungen zu verstehen sind. Sollte dies hingegen auf die vom Hersteller erarbeiteten und im Stoffdossier festgehalteten Vorkehrungen abstellen, wäre der Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben im Sicherheitsdatenblatt (SDB) bzw. Sicherheitsbericht hilfreich.

 

Zu § 5 Abs.2

Im Zusammenhang mit den Berichtspflichten scheint die Formulierung „im Rahmen der Europäischen Integration“ auf. Die Bedeutung dieser Textierung darf hinterfragt werden.

 

Zu § 13 Abs.1

Für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gemischen (Anm.: hier fehlt im Gesetzestext der Klammerausdruck „Zubereitungen“) und Erzeugnissen wird gefordert, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Eine allfällige einschlägige Ausbildung zum Erwerb der entsprechenden Sachkunde wird hingegen nur für den Umgang mit Stoffen und Gemischen, nicht jedoch Erzeugnissen gefordert. Diese Differenzierung kann nicht nachvollzogen werden. Hierzu ist zu bemängeln, dass der Terminus „Sachkunde“ im II. Abschnitt des Gesetzesentwurfs in Zusammenhang mit der Erlangung einer Bezugsberechtigung für die in § 25 genannten Chemikalien verwendet wird und sich daher die Frage stellt, ob dem Begriff damit unterschiedliche Bedeutungen zukommen.

Weiters wird in den „Umgang“ auch die Behandlung als Abfall einbezogen. Aus pragmatischen Gründen und mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Abfallrechtes, welche für Behandler von gefährlichen Abfällen ohnehin eine Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit durch den Landeshauptmann vorsehen und der eine Prüfung über die fachlichen Kenntnisse der chemisch-physikalischen Eigenschaftenn und des Reaktionsverhaltens von gefährliche Abfällen obligatorisch zugrunde liegt, sollte ein diesbezüglicher Verweis auf das AWG genügen.

 

 

Zu § 16 Abs.1

Hier wird mit dem Begriff „Lieferant“ eine in den Begriffbestimmungen nicht aufscheinende Kategorie geschaffen, deren Nennung gem. den Erläuterungen zu § 23 zwar der REACH-V entlehnt ist, jedoch zweckmäßiger Weise – wenn schon die Darlegung von Begriffbestimmungen für erforderlich gehalten wird – auch entsprechend klarstellend definiert werden sollte. Da unter „Lieferant“ demnach auch Importeure zu verstehen sind, sollte die Verpflichtung zur Bekanntgabe bzw. Übermittlung der in dieser Bestimmung genannten Unterlagen auch auf die Organe gem. § 47 erweitert werden.

 

Zu § 16 Abs.3

Die in Z.3. dieser Bestimmung aufscheinende alternative Möglichkeit der Bekanntgabe von Prüfungen, die zur Einstufung herangezogen worden bzw. rechtserheblich sind durch die Verknüpfung mit „oder“, lässt möglicherweise unnotwendige Diskussionen mit dem Verpflichteten zu, welche Prüfungen nun bekanntzugeben sind. Da davon ausgegangen werden kann, dass Prüfungen gem. der REACH-V zugleich auch „rechtserheblich“ sind, sollte die textliche Verknüpfung auf „und“ geändert werden.

 

Zu § 21 Abs.3

Die Einschränkung der Verpflichtung zur Aushändigung eines SDB auf Verlangen auf „Abnehmer“ stellt einen Rückschritt dar, da nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Z.34. und 35. damit der (End-) Konsument keinen Zugang zum SDB erhält. Im Sinne des von REACH geforderten uneingeschränkten Zuganges zu Informationen sollte daher auch der Endverbraucher in der Bestimmung Berücksichtigung finden.

 

Zu § 21 Abs.5

Die Verweise auf die „§§ 58 oder 60“ wurden offenbar fälschlich dem ChemG 1996 entnommen und sind auf §§ 46 oder 48 zu berichtigen.

 

Zu § 21 Abs.7

Die nach dieser Bestimmung normierte Verpflichtung der Übermittlung eines SDB für das Inverkehrbringen eines Gemisches durch den Verantwortlichen ist in Frage zu stellen, da sich daraus vorhersehbar Überprüfungsaufträge für die ChemikalieninspektorInnen im Rahmen der Vollziehung ohne nennenswerte Relevanz ableiten lassen. Dazu ist zusätzlich anzumerken, dass die Evidenzhaltung von SDB nur dann sinnvoll erscheint, wenn eine durchgehende Aktualität der SDB gewährleistet ist. Dies bedeutet jedoch, dass jeder (!) Inverkehrsetzer dieser Verpflichtung uneingeschränkt nachkommt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbestimmungen des § 58 fälschlicherweise den § 22 an Stelle des § 21 hinsichtlich der „Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt“ zitieren.

 

Zu § 23

Die Differenzierung der Verantwortlichkeit zur Einhaltung der in Abs.1 dieser Bestimmung aufgeführten Verpflichtungen nach den in den Ziffern 1. bis 3. genannten Personenkreisen und der mit Abs.2 normierten allgemeinen Verantwortlichkeit für „jeden Akteur der Lieferkette“ erscheint unnotwendig. Den Erläuterungen zur Formulierung des § 23 folgend, soll mit der Unterteilung eine abgestufte Verantwortlichkeit (wie nach dem bisher geltenden ChemG 1996) beibehalten werden, was jedoch aus der Diktion des Abs.2 nicht hervorgeht.

 

Zu § 24 Ab2.2

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für als gefährlich eingestufte Gemische (Zubereitungen) nicht die analoge Ausweisung der Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie wie gem. Abs.1 für als gefährlich eingestufte Stoffe festgelegt werden soll. Demgegenüber vermittelt die Unterscheidung der Formulierungen in Verbindung mit den Erläuterungen den Eindruck, dass als gefährlich eingestufte Stoffe nur an berufliche Abnehmer abgegeben würden. In diesem Zusammenhang sollte die in § 28 Abs.1 ChemG 1996 enthaltene Bestimmung über das Verbot verharmlosender Anpreisungen in der Werbung übernommen werden.

 

 

Zu § 27

Zur Klarstellung, dass sich die Mitteilungspflicht über Krankheitsfälle nur auf Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) der in § 25 angeführten Kategorien bezieht, sollte nach dem Klammerausdruck „gemäß § 25“ angeführt werden.

 

Zu § 29 Abs.3

Zur unmißverständlichen Darlegung, dass der Bezug von § 25-Stoffen bzw. Gemischen (Zubereitungen) gem. § 30 Abs.3 nur nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung erfolgen darf, sollte die Z.1. des § 29 Abs.3 in Analogie zu Z.2. lauten „Inhaber einer Bestätigung gemäß § 30 Abs.3“.

 

Zu §§ 30 und 31

Die grundsätzlich ablehnende Haltung zur Verlagerung der Evidenzhaltung der (beruflichen) Verwender von § 25-Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) zum BMLFUW wird nochmals zum Ausdruck gebracht, da damit den Vollzugsorganen eine unmittelbare Information über die im Überwachungsbereich tätigen Bezieher entgeht. Ungeachtet dessen erscheint es erforderlich klar festzulegen, welche Unterlagen zur Glaubhaftmachung der berufsmäßigen Verwendung geeignet sind. Durch die Entkopplung von berufsmäßigen und nicht berufsmäßigen Verwendern mit zugleich unterschiedlichem Zugang zu § 25-Stoffen bzw. Gemischen (Zubereitungen) einerseits in Form einer Meldung an den BMLFUW mit anschließender „Bestätigung“ und andererseits im Wege des bisher üblichen Antragsverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erscheint der Verweis auf § 31 Abs.5 in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde für den von § 30 Abs.1 erfassten Personenkreis unzulässig, da sich die Festlegungen des § 31 ausdrücklich auf das Bewilligungsverfahren für den nicht berufsmäßigen Verwender beziehen. Zudem nimmt auch § 35 Abs.2 lediglich Bezug auf § 31 Abs.5. Weiters wäre klarzustellen, wer als „nicht berufsmäßiger“ Verwender anzusehen ist, wobei sich diese Frage insbesondere hinsichtlich der Anwendung derartiger Chemikalien in der Landwirtschaft erhebt. Als klärungsbedürftige Inkonsistenz erweist sich, wie bereits in den allgemeinen Anmerkungen zum Ausdruck gebracht, der mit § 31 eröffnete Zugang zu den in § 25 genannten Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) für nicht berufsmäßige Verwender zu § 4 Abs.1, mit welchem der Geltungsbereich des Gesetzes ausschließlich auf „berufliche Tätigkeiten“ eingeschränkt wird.

Hinsichtlich der § 31 Abs.4 geregelten Voraussetzungen der/s AntragstellerIn wird es für sinnvoll erachtet, auch die Vorlage der Strafregisterbescheinigung beizubehalten, um insbesondere wegen Suchtmittelmissbrauchs verurteilte Personen auszuschließen.

Im übrigen erscheint die Bezeichnung „Giftbezugsbewilligung“ im Lichte der Ausdehnung der Gefahrenkategorien von Chemikalien, die diesem Procedere unterworfen sind, nicht mehr adäquat.

 

Zu § 35 Abs.2

Die Formulierung der Verordnungsermächtigung steht systematisch in unmittelbaren Zusammenhang zu den §§ 30 und 31 und nicht zu § 35 Abs.1. Es erscheint daher übersichtlicher, diese Festlegungen im Anschluss an § 31 als eigenständigen Paragraphen zu positionieren und die Regelungserfordernisse beider Bestimmungen aufzunehmen (so etwa auch Form und Inhalt der „Bestätigung“ nach § 30 Abs.2 und der „Bewilligung“, wie in § 31 Abs.10 vorgesehen).

 

Zu § 36

Bei der Abgabe von § 25-Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) einschließlich aspirationstoxischer Chemikalien der Kategorie 1 erscheint es im Sinne der Zielsetzungen des Gesetzes geboten, eine Verpflichtung des Abgebers zur Information des Erwerbers über die spezifischen gefährlichen Eigenschaften des Produktes zu normieren. Andernfalls würde das Verbot der Abgabe im Wege der Selbstbedienung sowie der weiteren im Text angeführten Abgabewege keinen faktischen Sinn ergeben. Unklar ist, warum in Verbindung mit der aspira-tionstoxischen Wirkung anstelle der sonst verwendeten Terminologie „Gemische (Zubereitungen)“ hier der Begriff „Mischungen“ aufscheint.

 

Zu § 56 Abs.1

Die gewählte Formulierung der Z.1. mit „bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs.1“ würde zur Schlussfolgerung führen, dass mit Entstehen der Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen und Nachforschungsergebnissen durch den Landeshauptmann die Beschlagnahme zu verfügen ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass – in Analogie zu den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern – wohl gemeint sein muss, das Nicht-Nachkommen dieser Verpflichtung innerhalb einer normierten Zeitspanne (diesbezüglich werden 3 Wochen vorgeschlagen) löse den Beschlagnahmegrund aus.

 

Zu § 58 Abs.1 und 9

In Z. 6. wird eine Sanktion für das Zuwiderhandeln gegen einen „Bescheid gemäß § 18“ ausgesprochen. § 18 regelt jedoch die Einstufungspflicht, ein individueller Behördenakt ist hier nicht vorgesehen. Auf die in Abs.9 fälschliche Zitierung des § 22 anstelle § 21 in Bezug auf das SDB wurde bereits hingewiesen.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen

Mit der Neuregelung des Chemikalienrechtes durch die REACH-Verordnung ist in den Mitgliedsstaaten eine wesentlich breiter gefächerte Überwachungs- und Inspektionsverpflichtung vorzunehmen, deren Wahrnehmung auf Grund der in Österreich bestehenden Zuständigkeiten erst auszudiskutieren ist. Hierfür wurde seitens des BMLFUW eine „Plattform“ eingerichtet, die u. a. als Forum für die Etablierung einer koordinierten Vorgangsweise dient. Es ist derzeit am Beginn des Inkrafttretens der einzelnen durch REACH vorgegebenen Phasen schwer abzuschätzen, inwieweit sich das bisher eingehaltene Profil von Inspektionen durch die Organe des Landeshauptmannes im Sinne eines Mehraufwandes ändert. Abzusehen ist, dass als wesentlicher Aspekt die Informationsbeschaffung durch die Inspektoren anzusehen ist, die über die bei der ECHA zentral verwalteten Dossiers zu erfolgen haben wird. Dies wird es erforderlich machen, den Inspektionsorganen die entsprechende Hardware zur Verfügung zu stellen, um im Rahmen einer Inspektion einen on-line-Zugang zur ECHA-Datenbank herzustellen. Die mit REACH verfolgte Philosophie der durchgehenden Verantwortlichkeit im Zuge der Lieferkette von in Verkehr gebrachten Chemikalien und den daraus erwachsenen Verpflichtungen für die einzelnen Akteure wird nicht nur die zu überwachenden Personenkreise erheblich erweitern, sondern allgemein Inspektionen zweifellos zeitaufwendiger machen. Dabei ist auch nicht zu unterschätzen, dass durch die in Österreich bestehende Kompetenzverteilung ein erheblicher Koordinierungsbedarf ausgelöst wird, der zumindest in der Anfangsphase zu einem vermehrten Sitzungsvolumen führen wird. Die Erweiterung des Personalstandes um eine einschlägig ausgebildete Fachkraft (a / b) wird daher mit Bedachtnahme auf die zeitlich abgestufte Inkraftsetzung der einzelnen Phasen der über die ECHA abzuwickelnden Verfahren für Registrierung, Anmeldung und Zulassung von Chemikalien unumgänglich sein, um den Überwachungsaufgaben und den damit in Zusammenhang stehenden Berichtspflichten an die Kommission bzw. ECHA nachkommen zu können.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA