Österreichische

Apothekerkammer

 

 

 

Wien,

20. März 2008

Zl. III-14/2/2-207/4/08

S/H

Sachbearbeiter:

Dr. H. Steindl

DW 105

 

 

 

 

 

 

 

Spitalgasse 31

A-1091 Wien

Postfach 87

DVR: 24635

 

 

Telefon:

+43-1-40 414-100

Telefax:

+43-1-408 84 40

 

 

E-Mail:

info@apotheker.or.at

Homepage:

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ÖAK · Spitalgasse 31 · A-1091 Wien · Postfach 87 · DVR: 24635


An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

 

per E-Mail:

Martin.pixner@lebensministerium.at

 

 

Betrifft:

Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 (ChemG 2008); Begutachtung

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Entwurf des neuen Chemikaliengesetzes berührt Interessen, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt.

 

Wir dürfen daher einleitend darauf hinweisen, dass der Gesetzesentwurf der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 3 Abs. 1 Apothekerkammergesetz, BGBl. I Nr. 111/2001 zur Begutachtung zu übermitteln gewesen wäre.

 

Die Österreichische Apothekerkammer nimmt zum Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

 

 

1. Verweise auf „GHS“:

 

Der Gesetzesentwurf enthält an mehreren Stellen Verweise auf das „Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)“. Da noch nicht feststeht, wie die künftige GHS-Verordnung aussehen wird, ist eine Begutachtung dieser Bestimmungen des Chemikaliengesetzes nicht möglich.

 

Eine Aufnahme von Verweisen auf die künftigen GHS-Regelungen wäre daher erst nach Vorliegen dieser GHS-Verordnung vorzunehmen.

 

2. Zu § 4 (Geltungsbereich):

 

Der Entwurf sieht eine Ausweitung des Geltungsbereiches insbesondere auch auf Arzneimittel, Medizinprodukte und Suchtgifte vor. Für gebrauchsfertige Arzneimittel, Medizinprodukte, Suchtgifte und Lebensmittel finden nur mehr die §§ 18 bis 44 keine Anwendung, Rohstoffe unterliegen sogar dem gesamten Chemikaliengesetz.

 

Im Hinblick auf die Vermeidung ausufernder, sachlich nicht gerechtfertigter zusätzlicher bürokratischer und kostenaufwendiger Verpflichtungen für Arzneimittelhersteller, Großhändler, insbesondere aber auch Apotheken und Ärzte, und doppelter bzw. mehrfacher Kontrollmechanismen wird dringend ersucht, den Anwendungsbereich hinsichtlich der angeführten Produktgruppen gegenüber dem Chemikaliengesetz 1996 beizubehalten.

 

Demnach müssten „Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z. 1 des Arzneimittelgesetzes“, Medizinprodukte und Suchtgifte in § 4 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes ausgenommen werden, zumal die Zielsetzungen des Chemikaliengesetzes auch schon auf Grund des Arzneimittelgesetzes, Medizinproduktegesetzes etc. erfüllt sind.

 

In § 4 Abs. 3 wäre wie bisher zu regeln, dass auf „Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden“, die §§ 18 bis 44 keine Anwendung finden.

 

 

 

 

3. Zu § 25:

 

Die neue Definition führt zu einer erheblichen Erweiterung von Stoffen und Gemischen, die in das „Giftrecht“ fallen.

 

Die Folge ist ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Melde- und Aufzeichnungspflichten, die den Lieferanten, Verwender oder die Behörde auf Grund der neuen Bestimmungen der §§ 30 ff treffen.

 

Es wird daher ersucht, die Erweiterung des Giftrechtes nochmals zu überdenken.

 

4. Zu § 36:

 

Die Neuregelung des Verbots der Abgabe von Chemikalien gemäß § 25 in Selbstbedienung und außerhalb von Betriebsstätten, insbesonders durch Versandhandel, sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten an Letztverbraucher, wird ausdrücklich begrüßt. Das Verbot ist für diese Gruppe von Chemikalien mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes dringend geboten.

 

Diese Stellungnahme wird unter Einem auch dem Präsidium des Nationalrates im Wege elektronischer Post übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

F.d.Präsidenten:

 

 

 

(Dr. iur. Hans Steindl)

Stv. Kammeramtsdirektor