Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf eines Chemikaliengesetzes 2008; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1384/345
20.03.2008

 

 

Zu Zl. BMLFUW-UW-1.2.2/0120-V/2/2007 vom 1. Feb. 2008

Zum übersandten Entwurf eines Chemikaliengesetzes 2008 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu § 29 Abs. 2:

Der mögliche Abgeberkreis ist zu eng gefasst, weil nach § 25 auch Stoffe und Gemische (Zubereitung), die ätzend für die Haut und der Kategorie 1 zuzuordnen sind, im II. Abschnitt erfasst werden. Derzeit werden viele solcher Stoffe und Gemische von anderen als den nach Abs. 2 Berechtigten in Verkehr gebracht.

Zu § 33:

Es stellt sich die Frage, ob auf die Bestellung eines Beauftragten zur Überwachung nicht verzichtet werden kann, zumal jeder berufsmäßige Verwender bereits für den Erwerb von Stoffen und Gemischen nach § 25 nachweislich sachkundig sein muss und er die Verwendungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 32 einzuhalten hat.

Zu § 45 i.V.m. § 31:

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist der Direktbezug von Chemikalien aus dem Ausland möglich. Die Einhaltung der Bewilligungspflicht nach § 31 zu überwachen, wäre in der Praxis deshalb nur durch eine sehr zeitaufwendige Überprüfung aller vorhandenen Chemikalien bei den Anwenderbetrieben möglich. Eine solche Überprüfung aller Anwenderbetriebe scheint nicht zielführend.

Zu § 64 Abs. 2:

Für Gemische treten die Bestimmungen des II. Abschnittes frühestens mit 1. Juni 2015 in Kraft, für Stoffe treten diese Bestimmungen frühestens mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Dies bedeutet, dass im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2010 und 31. Mai 2015 für Stoffe nach § 25 für berufsmäßige Anwender keine Giftbezugsbewilligung mehr notwendig ist, für akuttoxische Zubereitungen (Gemische) derselbe Anwender jedoch eine Giftbezugsbewilligung benötigt. So wäre beispielsweise in diesem Zeitraum der Bezug von hochtoxischem reinem Kaliumcyanid für einen Zahntechniker ohne Giftbezugsbewilligung möglich, für die kaliumcyanidhältige Zubereitung „Arcuplat Schnellversilberung“ müsste jedoch eine Giftbezugsbewilligung beantragt werden. Dies ist weder fachlich noch mit Sicherheitsargumenten zu begründen. Da Stoffe und Gemische schon vor den angeführten Stichtagen nach der GHS-Verordnung gekennzeichnet werden können, wird eine chemikalienrechtliche Überwachung zusätzlich erschwert. Außerdem sollten bis zum endgültigen In-Kraft-Treten des II. Abschnittes am 1. Juni 2015 klare Übergangsregelungen geschaffen werden.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:

i.V. Dr. Schwamberger

Dr. Liener
Landesamtsdirektor