Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 306-1/08                                                            Wien, 19. März 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes

über den sicheren Umgang mit

Chemikalien zum Schutz des

Menschen und der Umwelt

(Chemikaliengesetz 2008 -

ChemG 2008);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMLFUW-UW-1.2.2/0120-V/2/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 1. Februar 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

 

 

Zu § 4:

 

Entgegen der bisherigen Rechtslage (§ 4 Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 ChemG 1996) sollen Pflanzenschutzmittel dem ChemG 2008 zur Gänze unterliegen. Aus diesem Grund würden die bisherigen Erleichterungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft entfallen.

 

Diese Gleichstellung von Pflanzenschutzmitteln mit anderen Chemikalien würde Landwirte und Gärtner finanziell erheblich belasten. Die durch den Landeshauptmann durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen würden weiters signifikant erweitert, was mit erheblichen Mehrkosten für die Länder verbunden wäre.

 

Es wird daher vorgeschlagen, Pflanzenschutzmittel wie bisher aus dem Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes teilweise auszunehmen.

 

Zu § 16:

 

In § 16 Abs. 2 wird normiert, dass der für die Einstufung Verantwortliche dem Überwachungsorgan die für diese Einstufung notwendigen Daten binnen angemessener,
3 Wochen nicht übersteigender Frist bekanntzugeben hat. Diese Frist erscheint insbesondere bei Vorlieferanten aus dem Nicht-EU-Raum erfahrungsgemäß zu kurz bemessen. Es wird daher vorgeschlagen, diese Frist entsprechend zu verlängern.

 

Zu § 25:

 

Die giftrechtlichen Bestimmungen sind im vorliegenden Entwurf im Abschnitt II enthalten und umfassen nun auch Chemikalien, die ähnlich schwerwiegende Gesundheitsrisiken mit sich bringen wie die vom bisherigen Giftrecht umfassten akut toxischen Chemikalien.

 

Die Bezeichnung der nun betroffenen Chemikalien lautet „Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen.“

 

Im § 25 wird die Begriffsbestimmung dieser Stoffe und Gemische vorgenommen.

Hier wird die Bezeichnung „Kategorie 1 bis 3“ bzw. „Kategorie 1A oder 1B“ verwendet. Diese Bezeichnungen verschiedener „Kategorien“ sind jedoch nicht zuordenbar und daher nicht nachvollziehbar. Aus § 25 kann daher nicht entnommen werden, welche konkreten Stoffe und Gemische von der Bestimmung umfasst sind.

 

In § 25 Z 1 bis 4 sind die Verweise auf gefährliche Eigenschaften nach § 3 nicht klar formuliert. Dieser II. Abschnitt gilt u. a. auch für ätzende Gemische (Zubereitungen) der Kategorie I; es ist daher denkbar, dass auch ätzende Haushaltschemikalien (z.B. Abflussreiniger) davon betroffen sind; für diese wäre dann eine (Gift-)bezugs-bewilligung erforderlich.

 

Es wäre somit wünschenswert, den Begriff „Kategorie“ im Gesetz klar zu definieren. Auch wird im gegebenen Zusammenhang vorgeschlagen, erforderlichenfalls für Haushaltschemikalien Ausnahmebestimmungen zu schaffen.

 

Zu § 30:

 

In § 30 des Entwurfes ist eine Meldepflicht von gefährlichen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 leg. cit. an den Bundesminister vorgesehen, welcher eine entsprechende Bestätigung über die Eintragung in das Register nach § 30 Abs. 2 ChemG auszustellen hat. Es wäre zweckmäßig, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ausstellung solcher Bestätigungen durch deren abschriftliche
Übermittlung insbesondere auch deshalb zu informieren, weil die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 31 auch ein Register über ausgestellte Giftbezugsbewilligungen zu führen hat.


Zu § 31:

 

In § 31 des Entwurfes erscheint der Begriff Giftbezugsbewilligung missverständlich, da sich diese Bestimmung sowie der Abschnitt II nicht nur auf giftige (akut toxische), sondern auch auf andere gefährliche Stoffe/Gemische (Zubereitungen) beziehen.

 

Ferner fällt auf, dass in § 31 sowie im II. Abschnitt keine Ausnahmen für den Bezug von Heizölen und Kraftstoffen für Verbrennungsmotoren wie in § 4 Abs. 5 ChemG 1996 vorgesehen sind; dies würde bedeuten, dass etwa für den Bezug von Vergaserkraftstoffen an Tankstellen durch nicht berufsmäßige Verwender eine Bezugbewilligung notwendig ist.

 

In § 31 Abs. 6 des Entwurfes finden sich die Begriffe Giftbezugslizenz und Giftbezugbewilligung ohne nähere Erläuterung oder Begriffsbestimmung; im übrigen Text wird nur der Begriff Giftbezugsbewilligung verwendet. Es erscheint erforderlich, einheitliche Begriffe zu verwenden.

 

Nach der in Beratung befindlichen Verordnung (EG) über das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) soll diese Verordnung für Stoffe ab 1.Dezember 2010, für Gemische (Zubereitungen) ab 31. Mai 2015 gelten. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass in der Zeit von 2010 bis 2015 für die Verwendung von akut toxischen Stoffen nur eine Meldung, für akut toxische Gemische (Zubereitungen) eine Bezugbewilligung nötig ist. Dies scheint nicht sinnvoll und sollte angepasst werden.

 

Zu § 35:

 

In § 35 Abs. 1 des Entwurfes wird normiert, dass Stoffe/Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 nur in solchen Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen, die keine „verharmlosenden“ Aufschriften enthalten. Dies stellt gegenüber dem geltenden


Chemikalienrecht, wo diese Vorschrift bei allen gefährlichen Stoffen/Zubereitungen gilt, eine Herabsetzung des Schutzniveaus dar. Die geltende Rechtslage sollte daher zur Beibehaltung geltender Sicherheitsstandards nicht geändert werden.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                            Mag. Robert Hejkrlik

Mag. Jürgen Fischer                                                    Senatsrat

 

 

 

 

Ergeht an:

1.      Präsidium des Nationalrates

2.      alle Ämter der Landes-

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4.   MA 22

(zu MA 22 - 712/2008)

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