Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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An das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Stubenbastei 5 1010 Wien
E-Mail: martin.pixner@lebensministerium.gv.at
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è Sanitätsrecht und Krankenanstalten
Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-18.02-29/2004-2 |
Bezug: |
1.2.2/0120-V/2/2007 |
Graz, am 21. März 2008 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes über den
sicheren |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit do. Schreiben vom 13. Februar 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 - ChemG 2008) wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Allgemeines:
- § 10 Abs. 8 betreffend nähere Kennzeichnungsbestimmungen für Detergenzien
- § 18 Abs. 4 betreffend nähere Vorschriften über die Einstufung
- § 19 Abs. 2 betreffend nähere Vorschriften über die Verpackung
- § 20 Abs. 4 betreffend nähere Vorschriften über die Kennzeichnung
- § 22 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen
-§ 6 Abs. 3 betreffend Übermittlung von Unterlagen zusätzlich an BMLFUW
-§ 42 betreffend die Zentrale Register- und Informationsstelle
-§ 21 Abs. 7 betreffend Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an das Umweltbundesamt i.V.m. § 26 betreffend Meldepflicht für Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen
Die Formulierungen „es entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten“ sowie „keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder Beschäftigte“ können nicht nachvollzogen werden – das ChemG 2008 sieht vor allem im II. Abschnitt erhebliche Zusatzaufwendungen für Betriebe vor.
Beispiele:
-II. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes über „Besondere Bestimmungen über Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen“ durch die Erweiterung um ätzende und CMR-Stoffe; Zusatzaufwand durch Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten
-Zusätzliche Übermittlung von Unterlagen ans BMLFUW für nationale Datensammlungen, welche ohnehin an die ECHA zu übermitteln sind.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Die Angabe der Schieß- und Sprengmittel fehlt.
Es wird vorgeschlagen, in der Formulierung „sofern sie zur Einstufung herangezogen worden oder rechtserheblich sind.“ das „oder“ durch ein „und“ zu ersetzen. Andernfalls würde sich die Übermittlung brauchbarer Unterlagen in Grenzen halten und wäre zur nachträglichen Datenbeschaffung ein erheblicher Aufwand durch die Vollzugsorgane erforderlich.
Hier ist unklar, welche Informationen der Lieferant zu erhalten bzw. an wen weiterzuleiten hat.
Zur Anwendung dieser Bestimmung wäre es erforderlich, das Nichteinhalten mit entsprechenden Sanktionen zu versehen. Die betreffende Strafbestimmung laut § 58 Abs. 1 Z 6 sieht diese nicht vor.
In diesem Absatz finden sich noch die Verweise auf §§ 58 oder 60 ChemG 1996.
Ein Verharmlosungsverbot, ähnlich dem § 28 Abs. 1 ChemG 1996 fehlt: „Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.“
Hier wird auf Kategorien der einzelnen Gefahrenklassen Bezug genommen, welche im § 3 des gegenständlichen Entwurfes nicht definiert sind.
Es wird angeregt, die Daten zu definieren, welche in der Bestätigung angeführt sein müssen, etwa die Gifte, welche im jeweiligen Betrieb verwendet werden. Form und Inhalt der Bestätigung wären in einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 2 des gegenständlichen Entwurfes zu regeln.
Es wird angeregt, als die für die Ausstellung von Giftbezugsbewilligungen zuständige Behörde den Landeshauptmann vorzusehen. Da derartige Anträge in nicht allzu hoher Anzahl gestellt werden, wird sich bei den Bezirksverwaltungsbehörden bei den Antragsbeurteilungen keine Routine einstellen. Insbesondere ist für die Prüfung der technischen Notwendigkeit, etwaiger Mengenangaben und Verwendungsbeurteilungen ein Fachwissen erforderlich, das in den Bezirksverwaltungsbehörden nicht erwartet werden kann.
Zu Abs. 4 wird weiters angeregt, die Prüfung auf Verlässlichkeit anhand des Strafregisterauszugs auch in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen.
Es wird vorgeschlagen, nur darauf hinzuweisen, dass die Materie im AschG geregelt wird.
Folgende Änderung wird vorgeschlagen: Diese „Der Landeshauptmann hat…mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen…1. wenn die Informationspflichten gemäß § 16 Abs. 1 nicht innerhalb von drei Wochen erfüllt werden“.
Da die Einstufung in Eigenverantwortung und die Registrierung über die ECHA erfolgt, ist nicht klar, welcher Bescheid von welcher Behörde gemeint sein könnte.
Die Bestimmungen im Sicherheitsdatenblatt sind im § 21 des vorliegenden Entwurfes geregelt.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Fachabteilungsleiter
(Dr. Alfred Temmel)