GZ ● BKA‑602.912/0001‑V/2/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Mag. Dr. Ronald Faber LLM

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Ronald.faber@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264, 2355

Ihr Zeichen ● BMLFUW‑UW‑1.2.2/0120‑V/2/2007

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979, und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

1.  Zur Systematik und Gliederung:

1.1.  Es fehlt die Promulgationsklausel.

1.2.  Angesichts des Umfangs des Gesetzes wird angeregt, ein Inhaltsverzeichnis (wie es im e‑Recht von einem hiefür bestimmten Werkzeug erzeugt wird) voranzustellen.

1.3.  Die Abschnitte sollten mit arabischen Ziffern nummeriert, von der Schreibung des Wortes „Abschnitt“ mit Großbuchstaben sollte abgegangen werden (vgl. LRL 111).

1.4.  Es entspricht einem seit langem etablierten legistischen Standard und trägt zur Übersichtlichkeit und Systematik der jeweiligen Rechtsvorschrift bei, jedem Paragraphen eine Überschrift voranzustellen. Im vorliegenden Entwurf fehlt die Über­schrift bei § 39 (hier könnte in Hinblick auf den engen inhaltlichen Zusammenhang der Inhalt des § 39 als Abs. 2 an den § 38 angefügt werden), § 46 (in Erwägung zu ziehen wäre zB „Nachschau“), § 47 (zB „Besonders geschulte Organe der Zoll­behörden“), § 48 (zB „Überprüfung von Herstellungsverfahren und Arbeits­einrichtungen; Probenahmen“), § 49 (zB „Erteilung von Auskünften; Einsichtnahme; Duldung der Überwachung“), § 50 (zB „Kosten der Überwachung“), § 51 („Mit­teilungen und Berichte an den Bundesminister“) und § 55 (zB „Aufforderung zur Herstellung des recht­mäßigen Zustandes; vorläufige Beschlagnahme“).

2.  Zur Wortwahl:

2.1.  Statt „Europäische Kommission“ sollte es „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ heißen; das Verhältnis zwischen diesen beiden Begriffen entspricht in etwa dem zwischen „Lebensministerium“ und „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.

2.2.  Statt „direkt geltenden“ (Regelungen der Europäischen Union, Verordnungen etc) (vgl. zB § 3 Abs. 4 und § 43 Abs. 4) sollte es „unmittelbar anwendbaren“ heißen.

2.3.  Vielfach finden sich in dem Entwurf im Zusammenhang mit Verordnungs­ermächtigungen Formulierungen wie „soweit dies nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist“ oder „sofern dies im Hinblick [...] auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen er­forderlich ist“. Soweit hier nicht auf unmittelbar anwendbares sowie (allenfalls) auf umzusetzendes Gemeinschaftsrecht Bezug genommen wird (vgl. die – allerdings höchst unklare – Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Verweisung auf Gemeinschaftsrecht, etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 16999/2003, 17479/2005 und 17735/2005), ohne dass (offenbar) andere Determinanten der Verordnungserlassung aufgestellt werden, und die Anordnung der „Bedachtnahme“ somit als einzige gesetzliche Determinante erscheinen muss, liegt darin aber eine im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur gesetzlichen Determinierung insbesondere durch dynamische Verweisung auf die Rechtsakte fremder Normsetzungs­autoritäten verfassungsrechtlich bedenkliche Aufgabe der eigenen Gesetzgebungskompetenz.

3.  Zur Zitierweise und zur Interpunktation:

3.1.  Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EU-Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L XXX vom 01.08.2006 S. 14“ (kein Komma vor der Seitenangabe!) folgen.

3.1.1. Der volle Titel einer zitierten Rechtsvorschrift sollte nur einmal angeführt werden. Hingegen kommt das schon für sich allein unübersichtliche Vollzitat

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006, S.1“

im Gesetzestext fünfmal (hingegen kommt die Kurzzitierung 31 Mal) vor.

3.2.  Bindestriche sind lediglich in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinandergestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen. Dementsprechend sind Korrekturen im Titel, in der Überschrift zu § 10, in § 21 Abs. 6, im Einleitungsteil des § 38, in der Überschrift des § 43, in § 43 Abs. 1 letzter Satz, im Klammerausdruck in § 43 Abs. 2 und im Klammerausdruck in § 46 Abs. 5 vorzunehmen.

3.3.  Um der leichteren Lesbarkeit willen sollte auch am Ende von Nebensätzen (sofern nicht ein gleichrangiger Nebensatz folgt) ein Komma gesetzt werden (zB nach „erprobt und erwiesen ist“ in § 1 Abs. 3, nach „von der Meldepflicht erfasst werden“ in § 5 Abs. 2 und nach „und eingebracht werden“ in § 5 Abs. 3).

Zu § 1:

Es sollte in Abs. 2 „sicherzustellen“ und „hintangehalten“ heißen.

Zu § 2:

Abs. 1:

Am Ende der Ziffern sollte einheitlich entweder ein Punkt (wie in Z 1 bis 16 und 41 bis 43) oder ein Strichpunkt (wie in Z 17 bis 40) gesetzt werden.

Es ist nicht einsichtig, zu welchem Zweck Begriffsbestimmungen für gemeinschafts­rechtliche Rechtsakte vorgesehen werden.

Begriffe wie „Gemische (Zubereitungen)“ sollten nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich in der Folge konsequent der Ausdruck »Gemische (Zubereitungen)« verwendet würde. Anderenfalls, wie vorliegend, wäre die Bildungsweise »„Gemische“ („Zubereitungen)“« oder (vgl. LRL 26) besser »„Gemische“ oder „Zubereitungen)“« zu verwenden.

Ein schlüssiges Prinzip der Reihung der Begriffsbestimmungen ist nicht erkennbar, was bei der großen Zahl der Definitionen ein fühlbarer Mangel ist.

Abs. 1 Z 5:

Statt „a.“ und „b.“ sollte es „a)“ und „b)“ heißen.

Für den Satz „Im Rahmen dieser Definition [...] zu verstehen.“ sollte die Formatvorlage 56_SchlussteilZiff verwendet werden. Abgesehen davon könnte die Wortfolge „Im Rahmen dieser Definition“ als überflüssig entfallen; ausreichen würde „Unter einer ,Monomereinheit‘ wird [...] verstanden.“

Abs. 1 Z 13:

Das Wort „somit“ sollte entfallen.

Abs. 1 Z 14:

Fraglich ist, ob im Rahmen der Begriffsbestimmungen eines Bundesgesetzes erklärt werden soll, was unter dem EWR zu verstehen ist. Die Umschreibung erscheint auch als unverhältnismäßig umständlich. Auf das Schreibversehen „verbunden“ – statt „verbundenen“ wird hingewiesen.

Abs. 1 Z 20:

Es muss als höchst unzweckmäßig erscheinen, wenn hier der Ausdruck „Agentur“ definiert, jedoch in der Folge gar nicht verwendet – sondern sogleich durch den Begriff „ECHA“ ersetzt – wird. Zweckmäßigerweise wäre vielmehr der Begriff „ECHA“ zu definieren sowie in der Folge zu verwenden. Überdies enthält der Entwurf bestimmungen, die stattdessen eine dritten Begriff – nämlich „Europäische Chemikalienagentur“ – verwenden (§ 5 Abs. 1, § 53 Abs. 51

Abs. 1 Z 15:

Zur Formulierung „ ,Nachgeschalteter Anwender‘ ist jede [...] Person [...], die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff [...] verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.“ ist Folgendes anzumerken:

–   Es sollte „Händler und Verbraucher“ heißen.

–   Sofern Händler und Verbraucher durch die Definition im ersten Satz erfasst sind (was jedenfalls bei den Verbrauchern fraglich sein dürfte), wäre es sinnvoll, die Ausnahmen zusammenzufassen („[...] mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs sowie der Händler und Verbraucher“) und den nachgestellten Satz entfallen zu lassen.

Abs. 1 Z 21:

In lit. d sollte der Kurztitel, die Abkürzung und die Fundstelle des ChemG 1996 angeführt werden. In weiterer Folge (§§ 63 und 64) reicht es aus, die Abkürzung (ohne Angabe der Fundstelle) anzugeben.

Abs. 1 Z 23:

Es sollte besser „in Mengen von unter 1 Tonne“ heißen.

Abs. 1 Z 25 und 26:

Es wird angeregt, jeweils „die [...] Verwendung“ zu schreiben.

Abs. 1 Z 27:

Es sollte „Hierunter fällt auch die [...] Veröffentlichung [...] und der [...] Bericht [...]“ heißen.

Abs. 1 Z 37:

Der hier definierte Begriff „Expositionsszenarium“ wird in keiner Bestimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes verwendet. Selbst der an seiner Stelle verwendete Begriff „Expositionsszenariokommt nur einmal vor, sodass eine selbständige Definition als entbehrlich erscheint.

Abs. 1 Z 43:

Der Begriff „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ kommt außerhalb der Definition nur (in der Mehrzahlform „Detergenzien“) in § 10 Abs. 1 in der Wendung „Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien“ vor. Hingegen kommt das Wort „Detergenzien“ mehrfach vor und sollte zweckmäßigerweise dieses den Gegenstand der Begriffsbestimmung bilden. Auf einheitliche Begriffsverwendung sollte geachtet werden – vgl. zB die Variante „Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien)“ in § 58 Abs. 1 Z 11.

Der singulär hier verwendete Zusatz „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ dürfte entbehrlich sein.

Abs. 3:

Diese Begriffsbestimmung könnte in Abs. 1 integriert werden.

Abs. 4:

Diese Regelung ist sehr undurchsichtig und sollte zumindest in den Erläuterungen erhellt werden.

Zu § 3:

Abs. 1:

Die Wiederholung des Wortes „Gefahrenklasse“ am Beginn jeder Ziffer könnte als überflüssig entfallen.

Die Großschreibung „Explosive Stoffe“, „Entzündbare Gase“, „Unter Druck stehende Gase“ etc erscheint nicht gerechtfertigt.

Z 1 lit. c könnte folgendermaßen verkürzt werden: „andere Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um [...]“.

Auf die Fehlschreibungen „akuteroraler“ und „akuterdermaler“ in Z 17 lit. a und b wird aufmerksam gemacht.

Zu § 4:

Es wird auf die irrtümliche Schreibung „BGBl. Nr. I“ sowie auf das Fehlen des Kommas nach „Nr. 102“ in Abs. 3 hingewiesen.

Zu § 5:

Abs. 1:

Die Anführungszeichen in der Wortfolge „die in der genannten Verordnung den ,Mitgliedstaaten‘ [...]“ sollten als überflüssig entfallen.

Es wird angeregt, den Hinweis „Artikel 45 ff der Verordnung“ zu präzisieren („Artikel 45 bis ...“).

Abs. 2:

Werden einzelne Bestimmungen einer Rechtsvorschrift zitiert, so ist vor deren Titel oder Kurztitel der bestimmte Artikel zu setzen; anderes gilt nur, wenn die Rechts­vorschrift mit der Abkürzung zitiert wird (vgl. LRL 136). Es muss daher „§ 4 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes“ heißen.

Unklar ist, woher den Lieferanten und sonstigen verpflichteten Personen bekannt sein sollte, ob bestimmte Umweltdaten der Behörde vorliegen.

Abs. 4:

Statt „Zuständige Behörde“ sollte es „zuständige Behörde“ (so übrigens auch in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) heißen.

Es sollte klargestellt werden, was im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff „Unterstützung“ zu verstehen ist.

Die Wortfolge „für die Behörde“ ist insofern irreführend, als damit der Eindruck entstehen könnte, als ob die Umweltbundesamt GmbH an die Stelle der „Behörde“ (gemeint ist damit wohl der Bundesminister) treten soll.

Es muss „BGBl. I Nr. 152/1998“ heißen.

Zu § 6:

Abs. 1:

Nach dem Semikolon muss es „er nimmt [...]“ heißen.

Abs. 4:

Zum Begriff „unterstützt“ und zu der Wortfolge „für die Behörde“ vgl. die Hinweise zu § 5 Abs. 4.

Zu § 9:

Abs. 1:

Zeugmata sollten in Rechtstexten besser nicht verwendet werden; es wird daher empfohlen, nicht „Der Bundesminister [...] ist [...] die zuständige Behörde [...] sowie [...] zuständig“, sondern „Der Bundesminister [...] ist [...] die zuständige Behörde [...] und ist [...] zuständig“ zu schreiben.

Abs. 3:

Zum Begriff „unterstützt“ und zu der Wortfolge „für die Behörde“ vgl. die Hinweise zu § 5 Abs. 4.

Zu § 10:

In Abs. 4 sollte es statt „gemäß § 11“ vermutlich „gemäß § 4 Abs. 1 Z 11“ heißen. Im Übrigen erscheint es unzweckmäßig, den genauen Ort (inklusive der Adresse) der Vergiftungsinformationszentrale bundesgesetzlich zu regeln.

Zu § 11:

Abs. 1:

Der außerordentlichen Unübersichtlichkeit des Absatzes könnte durch eine Gliederung in Ziffern begegnet werden.

Worauf sich das Wort „zuständig“ am Ende des Absatzes bezieht, ist nicht klar; im gegebenen Zusammenhang wird jedoch auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 1 verwiesen.

Abs. 2:

Zum Begriff „unterstützt“ und zu der Wortfolge „für die Behörde“ vgl. die Hinweise zu § 5 Abs. 4.

Abs. 3:

Statt „Zuständige Behörde“ sollte es „zuständige Behörde“ heißen.

Zu § 14:

Der zweite Satz des Abs. 1 ist offenbar unvollständig; hier sollte eine gründliche sprachliche Überarbeitung erfolgen.

Zu § 15:

Abs. 1:

Das Wort „für“ in der Wortfolge „für zumindest zehn Jahre“ sowie die Wortfolge „insbesondere zur Einsicht durch die Überwachungsorgane“ (in Hinblick auf § 16) könnten als überflüssig entfallen. Auch die normative Bedeutung des Wortes „zumindest“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht ersichtlich.

Abs. 2:

Zur Wortfolge „mindestens zehn Jahren“ vgl. den Hinweis zu Abs. 1.

Abs. 3:

Es sollte nicht die Bereithaltung von Informationen für andere Lieferanten, sondern vielmehr die Verpflichtung, diese Informationen anderen Lieferanten zu übermitteln, geregelt werden; eine derartige Regelung ist – systematisch richtig – in § 16 Abs. 5 getroffen. Abs. 3 erscheint daher überflüssig zu sein.

Abs. 4:

Sofern unter „darauf [das heißt: auf dem Gesetz] beruhenden Verwaltungsakten“ ausschließlich (innerstaatliche) Verordnungen gemeint sind, sollte auch von „Ver­ordnungen“ gesprochen werden.

Zu § 16:

Abs. 3:

Die Abkürzungen „IUPAC“ und „CAS“ (Z 1) sollten aufgelöst werden.

Zur Formulierung „[...] herangezogen worden oder rechtserheblich sind“ in Z 3 vgl. den Hinweis zu § 9 Abs. 1; in Betracht käme „[...] herangezogen wurden oder rechts­erheblich sind“.

Abs. 4:

In Abs. 3 werden „Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen (Zu­bereitungen)“ genannt. Was unter „[n]icht in Abs. 3 genannte[n] Lieferanten“ zu verstehen ist, sollte besser ausdrücklich angeführt werden.

Statt „3 Wochen“ sollte es „drei Wochen“ heißen (vgl. LRL 141).

Abs. 5:

Es muss „den jeweiligen Lieferanten“ heißen.

Zu § 17:

Abs. 1:

Das Komma in Z 2 sollte entfallen.

Die Parenthese „wenn dies erforderlich ist“ scheint angesichts des Einleitungsteils („Soweit es [...] erforderlich ist“) überflüssig zu sein und könnte daher entfallen.

Abs. 2:

Eine derartige Verbindlicherklärung setzt voraus, dass die technischen Normen in entsprechender Weise kundgemacht werden (oder bereits kundgemacht worden sind). Zur Verbindlicherklärung technischer Normen bedarf es im Übrigen keiner besonderen Ermächtigung.

Abs. 3:

Das „oder“ am Ende der Z 1 sollte durch ein „und“ ersetzt werden.

Am Ende der Z 2 sollte es nicht „plant, umzugehen“, sondern besser „umzugehen plant“ heißen.

Mit der Wortfolge „eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:“ wird – nach dem Einschub der Z 1 und 2 – der Einleitungsteil des Absatzes weiter­geführt; die Bezeichnung dieses Teils als Z 3 ist daher unrichtig. Es wird empfohlen zwei Absätze zu formulieren: Abs. 3 könnte mit der Wortfolge „eine oder mehrere der in Abs. 4 angeführten Ver­pflichtungen zu erfüllen hat.“ enden; Abs. 4 könnte mit den Worten „Als Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3 können auferlegt werden:“ be­ginnen. Die jetzt als Abs. 4 und 5 bezeichneten Absätze wären dementsprechend umzunumerieren.

Abs. 4:

Vor der Wortfolge „berichtspflichtig sind“ ist ein Komma zu setzen; das Komma nach der genannten Wortfolge hat hingegen zu entfallen.

Abs. 5:

Im Klammerausdruck im ersten Satz muss es „(§ 2 Abs. 3)“ heißen.

Statt „können vom Bundesminister [...] zugelassen werden“ sollte es besser „kann der Bundesminister [...] zulassen“ heißen (vgl. LRL 17).

In Hinblick auf natürliche Personen kann nicht auf einen „Sitz“ im EWR abgestellt werden.

Zu § 18:

In Abs. 4 sollte es „nach den Abs. 1 bis 3“ heißen.

Zu § 19:

Abs. 2:

Die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ im ersten Satz könnte entfallen, zumal der Begriff „Verpackung“ in Abs. 1 nicht näher spezifiziert wird.

Auch die Wortfolge „und in Einklang mit der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) steht“ erscheint überflüssig; dass eine innerstaatliche Verordnung nicht ge­meinschaftsrechtswidrig sein darf, muss nicht ausdrücklich betont werden.

Zu § 20:

Abs. 1:

Es wird angeregt, statt „unter zu Grunde Legung ihrer Einstufung (§ 18)“ besser „ihrer Einstufung (§ 18) entsprechend“ zu schreiben.

Weiters wird angeregt, im letzten Satz das Komma nach dem Wort „abgefasst“ durch ein „und“ zu ersetzen (da sich das „sein“ sowohl auf „abgefasst“ als auch auf „allgemein verständlich“ bezieht).

Abs. 3:

Im vierten Satz könnte das Wort „verkehrsrechtlichen“ vermutlich entfallen.

Abs. 4:

Es wird auf die Fehlformulierung im ersten Satz („unter Bedachtnahme auf [...] vorgesehen ist“) aufmerksam gemacht.

Statt „EU“ sollte es „Europäischen Union“ heißen.

Abs. 5:

Die Formulierung „unter den Bedachtnahmen“ erscheint sehr ungewöhnlich.

Zu § 21:

Abs. 2:

In Hinblick auf die einleitenden Worte „Auf Verlangen“ erscheint der Relativsatz „der danach verlangt“ überflüssig.

Abs. 3:

Es wird auf die Fehlschreibung „(Gemische) Zubereitungen“ (s. demgegenüber § 2 Abs. 1 Z 2: „Gemische (Zubereitungen)“) hingewiesen.

Abs. 5:

Auf den Schreibfehler „Ihnen“ wird aufmerksam gemacht.

Vgl. weiters den Hinweis zu § 9 Abs. 1; hier könnte man die Formulierung „zu deren Ausfolgung sie verpflichtet sind oder die ihnen ausgefolgt wurden“ gebrauchen.

Abs. 6:

Da „Erfordernisse“ nicht „ergriffen“ werden können, wird eine Neuformulierung des letzten Halbsatzes („einschließlich der [...] ‑erfordernisse“) angeregt.

Abs. 7:
Das Zitat muss „Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2005“ lauten.

Zu § 22:

Es wird angeregt, statt „Kennzeichnung für gefährliche Erzeugnisse“ einfach „Kennzeichnung gefährlicher Erzeugnisse“ zu schreiben.

Zu § 23:

Abs. 2:

Unter dem „Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ dürfte wohl der räumliche Sanktionsbereich des Chemikaliengesetzes, mithin das österreichische Staatsgebiet zu verstehen sein; es wäre daher zu erwägen, einfach „im Inland“ oder „im Bundes­gebiet“ zu schreiben.

Es wird angeregt, den ersten Satz als Z 4 dem Abs. 1 anzufügen und den zweiten Satz als Schlussteil des Abs. 1 zu formulieren; in Abs. 3 (dann: Abs. 2) müsste es dann „Unbeschadet des Abs. 1“ heißen.

Zu § 24:

Da Komma nach „vorgesehen ist“ sollte entfallen.

Es ist unklar, was unter einem „Mitglied der breiten Öffentlichkeit“ zu verstehen ist; die Erläuterungen scheinen dahin zu gehen, dass darunter alle „nicht berufliche[n] Abnehmer“ zu verstehen sind.

Zu § 25:

Es würde sich die Paragraphenüberschrift „Anwendungsbereich“ anbieten.

Es wäre zu überlegen, in Z 3 den nachgestellten Ausdruck „ , jeweils der Kategorie 1A oder 1B“ durch Klammerausdrücke zu ersetzen: „Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A oder 1B) aufweisen oder krebserregend (Kategorie 1A oder 1B) sind“. Entsprechendes gilt für die Z 4.

Zu §§ 27 und 28:

Es ist nicht ersichtlich, durch welche Kriterien das Ermessen des Bundesministers (arg. „kann“) in § 27 und in § 28 Abs. 1 letzter Satz determiniert wird. Den Erläuterungen ist dazu nichts zu entnehmen.

Die Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle und die automationsunterstützte Ver­arbeitung dieser Daten in einer Datenbank betrifft – wenn sie in personenbezogener Form erfolgt – sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000: Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit); für die Verwendung solcher Daten bestehen besondere verfassungsrechtliche Anforderungen (vgl. § 1 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Insbesondere müsste die Verwendung in personenbezogener Form gesetzlich angeordnet sein, da es sich um einen „Eingriff einer staatlichen Behörde“ handelt. Eine Normierung durch Verordnung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ist nicht ausreichend.

Für den mit den §§ 27 und 28 verfolgten Zweck erscheint allerdings eine Über­mittlung solcher Daten in personenbezogener Form überhaupt nicht notwendig. In § 27 sollte daher vorgesehen werden, dass bereits die Übermittlung in an­onymisierter Form zu erfolgen hat; die Löschungs- bzw. Anonymisierungsanordnung des § 43 Abs. 5 dritter Satz erscheint diesbezüglich zu wenig eindeutig. Gründe, die ein überwiegendes berechtigtes Interesse an einer personenbezogenen Ver­arbeitung begründen könnten, wären in den Erläuterungen darzulegen.

Wenn eine personenbezogene Verwendung erfolgen soll, sollte im Sinne einer mit dem DSG 2000 übereinstimmenden Terminologie die Überschrift zu § 28 „Daten­verwendung“ (vgl. § 4 Z 8 DSG 2000) lauten. In § 28 Abs. 1 sollte dann auch statt von Daten „erfassen“ und „bewerten“ von „verarbeiten“ (§ 4 Z 9 DSG 2000) die Rede sein. In § 28 Abs. 2 sollte – ungeachtet der Frage, ob diese Informationsverpflichtung überhaupt schutzwürdige Daten im Sinne des DSG 2000 betreffen kann – nicht von der Verpflichtung, Daten „bekannt zu geben“, sondern von der Verpflichtung, Daten zu „übermitteln“ (§ 4 Z 12 DSG 2000) gesprochen werden.

Zu § 29:

Der Abs. 1 kann als überflüssig entfallen. Die Abs. 2 und 3 (dann: Abs. 1 und 2) wären entsprechend anzupassen: „Zum Erwerb und zur Abgabe von [...] sind be­rechtigt:“ und „Zum Erwerb von [...] sind berechtigt:“.

Zu § 30:

Abs. 1:

Es stellt sich die Frage, ob die Wortfolge „zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, die [...] können“ nicht entfallen könnte. Eventuell wäre eine Umformulierung in Be­tracht zu ziehen: „[...] müssen dem Bundesminister [...] eine schriftliche Meldung über die Verwendung solcher Stoffe und Gemische (Zubereitungen) und [oder: in Hinblick auf] die damit verbundenen Gesundheitsgefahren übermitteln“.

Abs. 2:

Es wäre zu überlegen, im ersten Satz nicht von der „Behörde“, sondern den „Behörden“ zu sprechen.

Der zweite Satz wirft die Frage auf, woraus sich der Zeitraum, für den die Sachkunde nachgewiesen ist, ergibt.

Abs. 3:

Es wird angeregt, „Mit dem Erhalt der Bestätigung [...]“ zu formulieren.

Zu § 31:

Abs. 2 und 3:

Dass ein Antrag nicht bei einer unzuständigen Behörde zu stellen ist, versteht sich von selbst; die Wörter „örtlich zuständigen“ in Abs. 2 sollten daher entfallen.

Abs. 3 könnte entfallen, wenn man in Abs. 2 „[...] bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers“ schriebe.

Abs. 4:

Es wird angeregt, das Komma am Ende der lit. b durch ein „und“ zu ersetzen.

Das „und“ am Ende der lit. c sollte hingegen – da es dabei um den Schlussteil der Z 1 handelt – in einem eigenen Absatz stehen und mit der Formatvorlage „56_SchlussteilZiff“ formatiert werden.

Angeregt wird außerdem, den Ausdruck „in Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit [...]“ durch „in Hinblick auf den Schutz des Lebens und die Gesundheit [...]“ zu ersetzen.

Das Verhältnis zwischen der Verwendung von Giften zur Schädlingsbekämpfung und den Voraussetzungen für die Erteilung einer Giftbezugs­bewilligung ist unklar.

Abs. 6:

Zur Wortfolge „ , jeweils der Kategorie 1A oder 1B,“ vgl. den Hinweis zu § 25.

Abs. 7:

Das Verhältnis zwischen dem zweiten der im ersten Satz angeführten Fälle und dem zweiten Satz ist unklar. Wenn die Gültigkeit grundsätzlich drei Jahre und nur in begründeten Fällen weniger als drei Jahre betragen soll, sollte das Wort „spätestens“ entfallen.

Abs. 9 und 10:

Abs. 9 sieht vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen zu führen hat; gemäß Abs. 10 hat der Bundesminister nähere Bestimmungen über das zu führende Register zu erlassen. Die Giftbezugsbewilligung hat offenbar auch den Namen und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten (§ 31 Abs. 2 Z 1); dabei handelt es sich um personen­bezogene Daten.

Eine Anordnung über die Dauer der Aufbewahrung bzw. die Löschung dieser Daten wird nicht getroffen. Unklar ist, ob die Löschungsbestimmung des § 43 Abs. 5 dritter Satz oder die allgemeinen Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung gelangen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 dürfen Daten in personenbezogener Form nur so lange aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Gemäß § 27 Abs. 1 vierter Satz DSG 2000 gelten Daten als unzulässig verarbeitet, sobald sie für den Zweck der Datenverarbeitung nicht mehr benötigt werden; sie sind zu löschen, sofern ihre Archivierung nicht rechtlich zulässig und der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.

Es wird daher empfohlen, an dieser Stelle eine besondere gesetzliche Vorkehrung für die zulässige Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschung – zumindest der personenbezogenen Teile – der Giftsbezugsbewilligungen im Register vorzusehen, wie sie etwa § 30 Abs. 4 für die Eintragungen im Verzeichnis sachkundiger berufsmäßiger Verwender enthält.

Im Übrigen muss es in Abs. 10 „des [...] zu führenden Registers“ heißen.

Zu § 33:

In Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang zur Regelung des Abs. 1 könnte der Ausdruck „für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen“ in Abs. 2 und 3 entfallen.

Zu § 34:

In der Überschrift muss es „Abgaben von [...] Gemischen“ heißen.

In Abs. 2 ist von der „erforderliche[n] Berechtigung im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 1“ die Rede. Wie jedoch eine derartige Berechtigung nachzuweisen sein soll, ist unklar; am ehesten dürfte dazu die Bestätigung des Bundesministers gemäß § 30 Abs. 3 in Betracht kommen.

Zu § 35:

Es wird auf die Versehen in Abs. 1 erster Satz („Stoffen und [...]“ sowie „Nahrungs­ergänzungsmittel“) aufmerksam gemacht.

Zu § 36:

Das Komma nach dem Wort „Direktvertriebsmethoden“ sollte entfallen.

Zu § 38:

Es wird der Gebrauch der Großschreibung am Beginn der Ziffern und die Setzung von Punkten am Ende der Z 1 bis 4 angeregt.

Zu § 40:

Abs. 2:

In Hinblick darauf, dass der Bundesminister ein monokratisches Organ ist, erscheint die Formulierung „Organe des Bundesministers“ irreführend; es sollte daher heißen: „Die Kontrolle ist durch den Bundesminister [...] oder durch Angehörige [...] durchzuführen“ (damit wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der Bundes­minister in persona kontrolliert).

Weiters muss es „Angehörige einer [...] bestellten Einrichtung“ heißen.

Abs. 4:

Es sollte geprüft werden, ob es nicht „Anforderungen gemäß § 38 oder einer [...] Verordnung“ heißen müsste.

Abs. 5:

Es sollte nicht „EU“, sondern „Europäischen Union“ heißen.

Zu § 41:

Abs. 1:

Es muss „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“ heißen.

Abs. 2:

Schon allein, um nicht das Problem der Qualifikation von Behörden als „oberste Behörden“ im Sinne unterschiedlicher Rechtsordnungen aufzuwerfen, wird angeregt, nur von den „zuständigen“ (nicht von den „zuständigen obersten“) Behörden zu sprechen.

Weiters wird angeregt, statt „können vom Bundesminister [...] geschlossen werden“ besser „kann der Bundesminister [...] schließen“ zu formulieren (vgl. LRL 17).

Zu § 42:

Sofern in dem zentralen Register auch personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 (zB Angaben über die Identität eines Betroffenen, etwa eines Lieferanten) enthalten sein sollen, sind diese im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 bzw. jenen des Art. 8 Abs. 2 EMRK im Gesetz genau festzulegen (vgl. schon oben bei den §§ 27 und 28). Unter Berücksichtigung der in § 42 Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen Zwecke des Registers ist allerdings zu bezweifeln, dass dafür auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig wäre (konkret zu statistischen und wissenschaftlichen Forschung vgl. § 46 Abs. 1 DSG 2000). Hinsichtlich der Gründe, aus denen sich ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung ergeben könnte, sowie der Terminologie, gilt ebenfalls das schon zu den §§ 27 und 28 Ausgeführte (hier müsste es „verarbeiten“ anstatt „auswerten“ lauten).

§ 42 Abs. 1 letzter Satz beschreibt als einen der Zwecke des Registers die Erteilung von „Auskünften über den Umgang mit Chemikalien [...], die zu deren sicheren Verwendung beitragen“; die Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 3 sieht vor, dass die „im Register vorhandenen grundlegenden Informationen über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren)“ allgemein zugänglich sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verweisen auf den Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz.

Der Inhalt der Regelung ist unklar. Sofern eine Auskunft aus dem Register nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vorgesehen werden soll, sollte dies im Gesetz entsprechend ausgesprochen werden; § 6 Abs. 2 Z 3 und 4 UIG enthält im Übrigen eine klare Regelung betreffend die Beschränkung von Auskünften im Hinblick auf personenbezogene Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Andernfalls könnte fraglich sein, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage für „Auskünfte“ aus dem Register, die personenbezogene Daten betreffen, gegeben ist. Es erscheint überdies unklar, in welchem Verhältnis die in § 42 Abs. 3 angeordnete „Wahrung der Datenschutzbestimmungen“ zu den besonderen Datenschutz­vorschriften des § 43 steht; es wird daher angeregt, stattdessen einen Verweis auf § 43 vorzusehen.

In Abs. 1 könnte es im Übrigen statt „dahin gehend“ einfach „dahin“ heißen.

Zu § 43:

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zunächst anzumerken, dass das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 iVm § 4 Z 3 DSG 2000 grundsätzlich auch für juristische Personen gewährleistet ist. Es bezieht sich allerdings auch bei juristischen Personen nur auf „personenbezogene Daten“, das sind Angaben über (juristische) Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. § 4 Z 1 DSG 2000). Nur in diesem Umfang sind auch „Wirtschaftsdaten“ vom Grundrechtsschutz erfasst (vgl. zB VfSlg. 16.369/2001). Wo ein solcher Personenbezug fehlt (was – entgegen den Erläuterungen – bei den meisten Daten „über chemische Stoffe und Gemische“ der Fall sein wird), ist weder das Grundrecht auf Datenschutz berührt noch gelangt das DSG 2000 zur Anwendung. Ein solcher Personenbezug besteht im vorliegenden Zusammenhang zB immer dann, wenn bestimmte Chemikalien (direkt oder indirekt; vgl. § 4 Z 1 DSG 2000) auf einen bestimmten Erzeuger, Lieferanten etc. rückführbar sind.

Überschrift:

Zur Herstellung einer mit dem DSG 2000 übereinstimmenden Terminologie sollte es in der Überschrift nicht „Datenverkehr“, sondern „Datenverwendung“ heißen.

Abs. 1:

Der Geheimhaltungsanspruch nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht unabhängig davon, dass der „Informationsverpflichtete“ ihn durch die Berufung auf ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis geltend macht oder gar begründet. Ein solcher, von einem begründeten Antrag abhängiger Geheimhaltungsanspruch kann also nur über den Anwendungsbereich des § 1 DSG 2000 hinaus angeordnet werden. Die Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen.

Es wird auf das Versehen im ersten Satz („Art. 119 Abs. Abs. 2“) hingewiesen.

Abs. 2:

In Z 8 sollte es „und PNEC-Werte“ heißen.

Abs. 3:

Zur Herstellung einer mit dem DSG 2000 übereinstimmenden Terminologie sollte im letzten Satz anstelle von „Angaben“ von „Daten“ die Rede sein. Im Übrigen dürfte „sind ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung“ gemeint sein.

Abs. 4:

Der Hintergrund der Differenzierung zwischen „Verwaltungsakten“ und „Durch­führungsakten“ ist unklar; es wird eine Vereinheitlichung angeregt.

Das Wort „schutzwürdigen“ in der Formulierung „schutzwürdigen personenbezogene Daten“ kann als überschießend entfallen; denn das DSG 2000 gilt für „personen­bezogene Daten“ und unterscheidet insoweit nicht zwischen schutzwürdigen und nicht-schutzwürdigen personenbezogene Daten.

Abs. 5:

Im ersten Satz sollte es „[...] nach diesem Bundesgesetz, den darauf beruhenden Verwaltungsakten oder den einschlägigen Rechtsvorschriften [...]“ heißen; das Komma nach dem Wort „Wasserwirtschaft“ sollte entfallen.

Die im zweiten Satz offenbar intendierte Verwendungsbeschränkung könnte durch die Formulierung „Diese Daten dürfen ausschließlich für [...] verwendet werden“ besser zum Ausdruck gebracht werden; der erste Halbsatz des dritten Satzes, wonach personenbezogene Daten nur für diese Zwecke gespeichert werden dürfen, könnte dann entfallen. Statt „insbesondere solche“ muss es „insbesondere solchen“ heißen.

Die im dritten Satz angeordnete Löschungsverpflichtung knüpft nur daran an, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr „von rechtlichem oder wissenschaftlichem Interesse“ sind. Es ist unklar, ob durch diese Formulierung alle, im vorhergehenden Satz genannten, zulässigen Verwendungszwecke erfasst werden; falls dies nicht der Fall ist, würde die Bestimmung in Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 stehen. Eine Anpassung wird angeregt.

Im dritten Satz sollte außerdem der Begriff „speichern“ durch „verarbeiten“ (§ 4 Z 9 DSG 2000) oder „aufbewahren“ (§ 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000) ersetzt werden; statt „vernichten“ sollte es „löschen“ (§ 4 Z 9 DSG 2000) heißen.

Wenn sich der Nebensatz „soweit sie [...] benötigen“ in Z 3 nur auf „Ärzte und Tierärzte“ bezieht, würde es sich anbieten, dafür eine eigene Ziffer zu schaffen.

Auf den Schreibfehler „vorsehen ist“ in Z 4 wird hingewiesen.

Zu § 44:

Soweit sich die hier angeordnete Verschwiegenheitspflicht an Organe im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B‑VG richtet, ist zu beachten, dass gemäß der genannten Bestimmung eine Verschwiegenheitspflicht nur in Hinblick auf solche Tatsachen besteht, deren Geheimhaltung im Interesse „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist. Die vorliegende Regelung ordnet die Verschwiegenheit in Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und personenbezogene schutzwürdige Daten an; Raum für eine Abwägung, wie sie von Art. 20 Abs. 3 B‑VG (arg. „im über­wiegenden Interesse der Parteien“) gefordert wird, besteht hier nicht.

Art. 20 Abs. 3 B‑VG steht zwar unter einem Gesetzesvorbehalt (arg. „soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“). Doch nach der Judikatur des Verfassungs­gerichtshofs (vgl. VfSlg 6288/1970 und 9657/1983) und nach in der Lehre (vgl. die Nachweise bei Wieser, Art 20 Abs 3 B‑VG Rz 10 f FN 25 u. 32 [2001], in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht) einhellig vertretener Auffassung ist es dem einfachen Gesetzgeber nur erlaubt, die Grenzen der Amtsverschwiegen­heit enger zu ziehen; eine Ausweitung der Amtsverschwiegenheit ist hingegen nicht zulässig.

Zu § 45:

Abs. 2:

Die Wörter „als Organe“ im ersten Satz sollten entfallen (vgl. den Hinweis zu § 40 Abs. 2).

Abs. 3:

Es muss „gemäß [...] den [...] Verwaltungsakten und den [...] Vorschriften“ heißen.

Zu § 46:

Zum Begriff „Organe“ in Abs. 1 und 5 vgl. den Hinweis zu § 40 Abs. 2.

Es muss „§ 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991“ heißen (vgl. den Hinweis zu § 5 Abs. 2).

Zu § 47:

Abs. 2:

Es wird angeregt, statt „Der Bundesminister [...] wird ermächtigt, [...] heranzuziehen“ die Formulierung „Der Bundesminister [...] kann [...] heranziehen“ zu wählen.

Die Wortfolge „neben den in § 45 Abs. 2 genannten Organen“ könnte entfallen (zur Verwendung des Begriffs „Organe“ im vorliegenden Zusammenhang vgl. im Übrigen den Hinweis zu § 45 Abs. 2).

Der Hinweis auf die „Organe gemäß § 45 Abs. 2“ im letzten Satz wäre gegebenen­falls anzupassen.

Zu § 48:

Es wird zur Erwägung gestellt, ob der Inhalt des Abs. 6 systematisch nicht besser in § 51 geregelt werden sollte. Im Übrigen sollte es – wie dies im Entwurf auch sonst gehandhabt wurde – „Der Landeshauptmann hat [...]“ zu heißen.

Zu § 50:

Es wird angeregt, „Der Landeshauptmann hat [...] aufzuerlegen“ zu schreiben (vgl. LRL 17); statt „dass er“ muss es dann „dass dieser“ heißen.

Zu § 52:

Es sollte „und der Landeshauptmann“ heißen.

Zu § 53:

Es wird angeregt, in Abs. 5 nicht „gezahlt“, sondern „geleistet“ zu schreiben.

Zu § 54:

Abs. 1:

Es wird auf das Versehen „(Gemische) Zubereitungen“ (vgl. demgegenüber § 2 Abs. 1 Z 2: „Gemische (Zubereitungen)“) hingewiesen.

Der Relativsatz „ , die diesem Bundesgesetz unterliegen“ erscheint überflüssig.

Das Wort „oder“ am Ende der Z 3 sollte durch ein Komma ersetzt werden.

Abs. 5:

Zur Wortfolge „Organ des Landeshauptmanns“ vgl. den Hinweis zu § 40 Abs. 2.

Zu § 55:

Dass das Chemikaliengesetz eine Beschlagnahme von Gegenständen vorsieht, die gar nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (so Abs. 1), erscheint als Widerspruch in sich.

Zu § 56:

Der Relativsatz „ , die diesem Bundesgesetz unterliegen“ in Abs. 1 könnte entfallen.

Entfallen sollte auch die Wortfolge „durch die Überwachungsorgane dieses Bundes­gesetzes“ in Z 2.

Zu § 57:

Statt „ab dem Tag ihrer Rechtskraft“ könnte es in Abs. 3 „nach Eintreten der formellen Rechts­kraft“ heißen.

Zu § 58:

Abs. 1:

Es wird auf das Schreibversehen in Z 11 („Abl.“) und das irrtümlich gesetzt Leerzeichen nach dem Wort „abgibt“ in Z 13 aufmerksam gemacht; zu Z 13 wird im Übrigen angeregt, statt „berechtigt dazu“ besser „dazu berechtigt“ zu schreiben.

Das Komma am Ende der Z 22 sollte durch ein „oder“ ersetzt werden.

Abs. 3:

Zur Wortfolge „Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ vgl. den Hinweis zu § 23 Abs. 2.

Die Begriffe „Sitz“ und „Niederlassung“ sind im Zusammenhang mit natürlichen Personen nicht anzuwenden.

Insbesondere in den Fällen mehrerer langer Vollzitate wäre eine transparente Gliederung vorteilhaft, zB

         „4. der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG), nämlich

                a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7, oder

               b) der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, oder

                c) der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4, oder

               d) der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007 S. 10,

zuwiderhandelt,“

Zu § 59:

Es wird auf den versehentlich gesetzten Gedankenstrich vor dem Ausdruck „VStG“ aufmerksam gemacht.

Zum Begriff „Sitz“ vgl. den Hinweis zu § 58 Abs. 3.

Zu § 61:

Es ist unklar, wieso in Abs. 2 die in § 31 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz VStG getroffene Regelung wiederholt wird; es stellt sich insbesondere die Frage, ob daraus abgeleitet werden soll, dass § 31 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz VStG im Chemikaliengesetz nicht anzuwenden sein soll. Hier ist eine Klarstellung (die eventuell einfach im Entfall des Abs. 2 liegen könnte) erforderlich.

Zu § 63:

Abs. 4:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt ist (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842).

Abs. 6:

Vgl. den Hinweis zu Abs. 4.

Es sollte (vgl. den Hinweis unter „Allgemeines“ Punkt 1.3.) „2. Abschnittes“ heißen.

Angeregt wird die Formulierung „[...] gelten bis zum Erlöschen der Giftbezugs­bewilligung als in das Verzeichnis [...] eingetragen.“.

Abs. 7:

Es wird die Formulierung „Solange das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis [...] nicht öffentlich zugänglich ist, gelten [...]“ angeregt.

Nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 126/2003“ ist ein Komma zu setzen.

Abs. 8:

Die Wortfolge „gemäß Verordnungen“ könnte möglicherweise entfallen.

Statt „[...], für die in § 17 ChemG 1996 und in der jeweiligen Verordnung gemäß § 17 ChemG 1996 der Landeshauptmann zuständig ist, [...]“ sollte es besser „[...], für die gemäß § 17 ChemG 1996 und der jeweiligen auf Grund des § 17 ChemG 1996 erlassenen Verordnung der Landeshauptmann zuständig ist, [...]“ heißen.

Statt „in der Fassung der letzten Änderung mit BGBl. [...]“ sollte es „in der Fassung der Verordnung BGBl. [...]“ heißen.

Unabhängig von Fragen der Formulierung stellt sich jedoch die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Regelung; denn die Bestimmung bedeutet im Ergebnis, dass zu­mindest Teile des neuen § 17 zwar in Kraft treten, aber – auf unbestimmte Dauer – nicht angewendet werden sollen. Viel naheliegender erschiene es, die betreffenden Verordnungen entsprechend zu novellieren und die novellierten Bestimmungen gleichzeitig mit dem Chemikaliengesetz (das heißt also frühestens am 1. Dezember 2008) in Kraft zu setzen. Denkbar wäre auch, das Inkrafttreten des § 17 (oder einzelner Absätze daraus) zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnen.

Abs. 9:

Vgl. den Hinweis zu Abs. 4.

Zu § 64:

In Abs. 2 sollte es „2. Abschnitt“ heißen (vgl. den Hinweis unter „Allgemeines“ Punkt 1.3.).

III.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zur Überschrift:

Die Überschrift sollte nicht „I. Allgemeines“, sondern „Allgemeiner Teil“ lauten (vgl. Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 87); weiters wird auf die Fehlformatierung der Überschrift hingewiesen.

Zu den Angaben über die Zuständigkeit:

Die Angaben darüber, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet, findet sich an zwei Stellen: am Ende der einleitenden Ausführungen (unmittelbar vor dem Abschnitt „1.  Die REACH-Verordnung – die neue Europäischen Chemikalienpolitik“) und im Abschnitt „Verfassungsrechtliche Grundlagen“.

IV.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zur Überschrift:

In der Überschrift sollte der Ausdruck „II. “ entfallen (vgl. Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 87); weiters wird auf die Fehlformatierung der Überschrift hingewiesen.

Zu § 43:

Nach Pkt. 85 der Legistischen Richtlinien 1979 sollen die Erläuterungen Aufschluss über die der Vorlage zugrundeliegenden Umstände und Motive, über ihren wesent­lichen Inhalt und die Auswirkungen geben. Ausführungen, in denen – zustimmende oder negative – Kritik an anderen innerstaatlichen oder an gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen geübt wird („Auf Grund der gängigen, aber offensichtlich verfehlten österreichischen Interpretation der Datenschutzvorschriften [...]“; „[...] den Datenschutz auf vollkommen nachvollziehbare Art und Weise aber auf die tatsächliche persönliche Sphäre [...] beschränkt sieht“) sollten nicht Eingang in die Erläuterungen finden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

28. März 2008

Für den Bundeskanzler:

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