Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

5. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5305/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz 1950; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

5. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5305/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz 1950; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: sylvia.fueszl@bmfgj.gv.at

 

 

 

 

Zu den mit Schreiben vom 12. Februar 2008, GZ BMGFJ-92700/0007-I/B/8/2007  zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz 1950 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

 

Wesentlicher Schwerpunkt der intendierten Novelle ist die Schaffung eines Registers der Anzeigen meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten, das als Unterstützung für die behördlichen Aufgaben der Erhebung und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Epidemiegesetz und dem Tuberkulosegesetz dienen soll. Neben diesem neuen Register sieht die Novelle die Übertragung einer Koordinierungs- und Kontrollfunktion auf den Landeshauptmann vor (§ 43 Abs. 6). Diese zusätzlichen Aufgaben bedeuten einen administrativen Mehraufwand, da – in Ermangelung einer expliziten Meldepflicht für Ausbruchsgeschehen seitens der behandelnden Ärzte bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden – die elektronischen Daten permanent beobachtet und analysiert werden müssen.

 

 

Der vorliegende Entwurf zu § 4 Abs. 4 Epidemiegesetz definiert erstmals die Struktur der zu erhebenden Daten, wobei die unter den Ziffern 1 bis 5 im kommenden Register vorgesehenen einzelnen Datenfelder das bisherige Ausmaß der Datenerhebung wesentlich übersteigen. Zur Illustration wird am häufigen Beispiel Salmonella eine Übersicht über die in der Datenbank vorgesehenen Datenfelder (Stand September 2007) angefügt. § 4 Abs. 15 enthält eine Verordnungsermächtigung betreffend elektronische Meldeverpflichtung der Labors. Bei Einführen dieser Meldepflicht ist mit einem deutlichen Ansteigen von Labormeldungen zu rechnen. In den meisten Fällen wird es Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde sein, isolierte Labormeldungen beim Kliniker nachzuprüfen und klinische Daten zu ergänzen, da mit Einführung des elektronischen Registers europaweit einheitliche Falldefinitionen von Erkrankungsfällen auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen sein werden.   

 

Die Umsetzung der intendierten Novelle zum Epidemiegesetz lässt folgenden vorsichtig geschätzten Mehraufwand auf Landesebene erwarten:

 

-  insgesamt ein halbes B-wertiges Vollzeitäquivalent im Bereich aller Gesundheitsämter der Bezirkshauptmannschaften.

 

-  Der Landessanitätsdirektion im Amt der Landesregierung obliegt die kontinuierliche Überwachung und Prüfung der Daten gemäß § 4 Abs. 4. Da die Quantität und Komplexität der Daten erheblich zunehmen wird (vgl. Beilage, bisher nur Fallzählungen ohne klinische Einzeldaten und Zusammenführung zu einem Monatsausweis), wird für Datenmonitoring inklusive Plausibilitätsprüfungen, Rückfragen bei unvollständigen oder in sich widersprüchlichen Datensätzen

 

ein 25 % B-wertiges Vollzeitäquivalent

 

und für die Koordination von Ausbruchsuntersuchungen sowie ärztliche Kontrolle und Überwachung der fachlichen Qualität der Einzelfallabklärungen im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden

 

ein 25 % A-wertiges Vollzeitäquivalent

 

im Bereich der zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zusätzlich veranschlagt.

 

Es ist daher seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung mitzuteilen, dass der gegenständliche Entwurf folgende finanzielle Auswirkungen für das Land Kärnten erwarten lässt:

 

 

 

 

Normpersonalkosten ohne Pensionstangente

 

                                              

Gesundheitsämter                 1 B  50%                                                        € 40.562,--

AKL/Abt. 12                            1 B  25%                                                        € 16.658,25

                                               1 A  25%                                                        € 22.662,75

Summe/ Jahr                                                                                                € 79.883,--

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Anlage:

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA