An das

GZ ● BKA-603.335/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

frau mag. birgit hrovat-wesener

Pers. E-mail birgit.hrovat-wesener@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2526

Ihr Zeichen 92700/0007-I/B/8/2007

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

per E-mail: sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zur Promulgationsklausel:

Diese fehlt dem Entwurf (s. LRL 106).

Zu Z 2 (§ 4):

1. Zunächst ist anzumerken, dass die (erste) Novellierungsanordnung offenbar irrtümlich mit „2.“ bezeichnet wurde.

2. Wenn andere Bundesgesetze zitiert werden, sollte dies nach den Regeln der LRL 131 ff erfolgen. Demnach ist beim Zitat jedenfalls die Fundstelle der Stammfassung anzugeben. Weiters ist die Fundstelle der Fassung zu benennen, die zitiert wird, oder darauf hinzuweisen, dass mit dem Zitat die jeweils geltende Fassung gemeint ist. Durch die Formulierung „zuletzt geändert durch“ kommt nicht zum Ausdruck, welche Fassung gemeint ist. Enthält das Gesetz eine allgemeine Verweisungsklausel, so ist die Angabe der Fundstelle der Stammfassung ausreichend (LRL 133).

Wenn die Rechtsvorschrift mit dem Titel oder Kurztitel zitiert wird, so ist davor der bestimmte Artikel einzufügen („§ 5 des Tuberkulosegesetzes“; LRL 136).

3. Nach LRL 13 sollten innerhalb eines Paragraphen nicht mehr als acht Absätze gebildet werden.

4. Die Formulierung, dass die Bezirksverwaltungsbehörden Daten „an das Register übermitteln“ (Abs. 1) scheint datenschutzrechtlich nicht korrekt, da die Daten wohl zunächst nur überlassen werden und nur im Fall eines „Zugriffs“ durch einen anderen Auftraggeber eine Übermittlung stattfindet. Sollte das BMGFJ selbst auch für eigene Zwecke Daten abfragen, so wäre auch dies ausdrücklich zu regeln. Bezüglich der Meldung wäre (zumindest auch) auf § 18 DSG 2000 zu verweisen, da Informationsverbundsysteme dieser Bestimmung entsprechend der Vorabkontrolle unterliegen.

5. In Abs. 2 wird der Zweck der Datenanwendung umschrieben. Es wird angeregt, im Sinne einer näheren Determinierung die zu erfüllenden Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden direkt im Gesetz  zu präzisieren, z.B. „das Register dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 6 des Epidemiegesetzes und § 6 des Tuberkulosegesetzes) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§ 7 bis 26 des Epidemiegesetzes und §§ 7 bis 14 und 22 des Tuberkulosegesetzes)“. Weiters wäre zu klären, inwieweit der Landeshauptmann im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion Daten mit direktem Personenbezug benötigt oder ob hier nicht mit indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden könnte.

6. Es wird angeregt, die Abs 4 ff im Sinne einer korrekten datenschutzrechtlichen Terminologie („Übermittlung“, „übermitteln“ anstatt „Zugriff“, „zugreifen“) zu überarbeiten.

7. Im Register sollen unter anderem bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008) verarbeitet werden dürfen (Abs. 4 Z 1). Es wird angeregt, bei der erstmaligen Verwendung des Begriffs auf die Fundstelle im E-GovG zu verweisen.

8. In Abs. 4 Z 3 sollte die Formulierung „die relevanten klinischen Daten“ in „die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten“ geändert werden; in der Z 4 sollten die Daten zum Umfeld des Erkrankten ebenfalls in diesem Sinne näher präzisiert werden, da sie in einem Bezug zur Erkrankung stehen müssen.

9. Auch in Abs. 7 wäre zu klären, inwieweit der Landeshauptmann im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion Daten mit direktem Personenbezug benötigt oder ob nicht mit indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden könnte.

10. Der Zugriff auf das Register sollte in den Abs. 9 und 12 einheitlich gestaltet sein. Es wird angeregt, in den Abs. 9 bis 14 nicht auf die bloße Authentifizierung abzustellen, da dieser Begriff auch Möglichkeiten eröffnet, die nicht der E-Government Strategie entsprechen. Vielmehr sollte auf den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) abgestellt werden.

11. Zu Abs. 15 wird darauf hingewiesen, dass sicherstellt sein muss, dass die Labors als Auftraggeber des privaten Bereichs das bereichsspezifische Personenkennzeichen aus dem Bereich Gesundheit weder einsehen noch verwenden dürfen. Somit darf im Fall der Eingabe der Meldung in das Register durch Labors dieses bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht verwendet werden. Es wäre somit das bereichsspezifische Personenkennzeichen erst beim Register selbst durch entsprechende Abfrage beim Stammzahlenregister hinzuzufügen.

Es wäre weiters zu prüfen, ob nicht auch für den Fall der Meldung durch Labors der Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität vorgesehen werden sollte.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. März 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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