GZ: BMGFJ-92700/0007-I/B/8/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert werden soll, und teilt dazu folgendes mit:
Im § 4 Abs. 4 Ziffer 1 möge eingefügt werden:...Gebissenen, den verursachenden Tieren und deren Besitzer...
zu Ziffer 5 sollten auch die Hundebiss-Bescheide oder sonstigen Tierhaltungs-Sperrbescheide eingefügt werden.
Im Abs. 5 mögen die Buchstaben GH definiert werden.
Im Abs. 6 sollte es heißen... darf nur von Berechtigten in Vollziehung....
Zum Abs. 7 wird bemerkt, dass Vorsorge getroffen werden müsse, dass bei im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen mit dem Dienstgeber auch bereits bei Verdacht von bestimmten Krankheiten nach § 1 Abs.2 z.B. Tbc durch Mycobacterium bovis diesbezüglich Kontakt aufgenommen werden muss. Krankheiten nach Abs. 2 sind nur bei bloßem Verdacht nicht anzeigepflichtig.
DER KAMMERAMTSDIREKTOR i.A.
Dr. Richard ELHENICKÝ
Österreichische Tierärztekammer
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