GZ: BMGFJ-92700/0007-I/B/8/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert werden soll, und teilt dazu folgendes mit:

 

Im § 4 Abs. 4  Ziffer 1 möge eingefügt werden:...Gebissenen, den verursachenden Tieren und deren Besitzer...

zu Ziffer 5 sollten auch die Hundebiss-Bescheide oder sonstigen Tierhaltungs-Sperrbescheide eingefügt werden.

 

Im Abs. 5 mögen die Buchstaben GH definiert werden.

Im Abs. 6  sollte es heißen... darf nur von Berechtigten in Vollziehung....

 

Zum Abs. 7 wird bemerkt, dass Vorsorge getroffen werden müsse, dass bei im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen mit dem Dienstgeber  auch bereits bei  Verdacht  von bestimmten Krankheiten nach  § 1 Abs.2   z.B. Tbc durch Mycobacterium bovis   diesbezüglich Kontakt aufgenommen werden muss. Krankheiten nach Abs. 2 sind  nur bei bloßem Verdacht nicht anzeigepflichtig.

 

 

DER KAMMERAMTSDIREKTOR i.A.

Dr. Richard ELHENICKÝ

Österreichische Tierärztekammer

Biberstraße 22/4, 1010 Wien

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