Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

                                                                                              Adresse:         1082 Wien, Rathaus

                                                                                              Telefon:          4000-82338

                                                                                              Telefax:              4000-99-82310

                                                                                              e-mail:                 post@md-v.magwien.gv.at

                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 299-1/08                                                            Wien, 17. März 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Epidemiegesetz 1950 geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGFJ-92700/0007-I/B/8/2007

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 12. Februar 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zum Vorblatt und dem allgemeinen Teil der Erläuterungen:

 

Im Vorblatt wird unter dem Punkt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ausgeführt, dass die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird hingegen unter dem Punkt „Zwecke des Registers“ mehrfach auf europa-rechtliche Rechtsgrundlagen verwiesen, denen mit dem geplanten Gesetzesvorhaben Rechnung getragen werden soll.

 

Zu § 4 Abs. 1:

 

Da das Anzeigenregister kein öffentlich einsehbares Register ist und in Form eines Informationsverbundsystems gemäß § 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 geführt werden soll und es sich bei den von den Bezirksverwaltungsbehörden zu
übermittelnden Daten um sensible Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 handelt, unterliegt die Datenanwendung der Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission (DSK) gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 4 DSG 2000. Die Aufnahme der Datenanwendung vor Abschluss des Registrierungsverfahrens nach § 20 DSG 2000 ist sohin unzulässig, wenn nicht die DSK schon vor dessen Abschluss zu Gunsten der Aufnahme entscheidet. Jedenfalls ist eine Erledigung durch die DSK Voraussetzung für eine Übermittlung von Daten durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde an das Register.

 

Da die Meldung für alle Auftraggeber ausschließlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt, wird angeregt, die Bezirksverwaltungsbehörden über die Erstattung und den Inhalt der Meldung an die Datenschutzkommission sowie über den Verlauf des Registrierungsverfahrens zu informieren.

 

Damit auch die  Daten von  „Ausscheidern“ (§ 2 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950) im
elektronischen Meldesystem erfasst werden können, wäre § 4 Abs. 1 entsprechend zu adaptieren.

 

Zu § 4 Abs. 3:

 

Gemäß Z 3 sollen „relevante“ klinische Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten an das Anzeigeregister übermittelt werden. Den Erläuternden Bemerkungen zufolge sind unter „relevanten“ klinischen Daten ohnehin nur die Daten zur Vorgeschichte und dem Krankheitsverlauf zu verstehen und es wird eine beispielhafte Aufzählung vorgenommen. Anstatt die Klärung des unbestimmten Begriffes „relevante klinische Daten“ den Erläuternden Bemerkungen zu überlassen, könnte bereits eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut beispielsweise in der Form:

 

„3. Daten zur Vorgeschichte und zum Krankheitsverlauf, insbesondere.....“

 

erfolgen.

 

Zu § 4 Abs. 5 und Abs. 11:

 

Die Bestimmungen sollen § 6 DSG 2000 Rechnung tragen und sehen eine zweckgebundene zeitliche Begrenzung der Aufbewahrung der Daten in direkt personenbezogener bzw. indirekt personenbezogener Form vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine „Leerformel“, der die zeitliche Begrenzung der Aufbewahrung nicht eindeutig zu entnehmen ist. Es wird daher angeregt, entweder die Aufgabenerfüllung zu konkretisieren um so klarzustellen wann der Zweck eine direkt personenbezogene (indirekt personenbezogene) Verarbeitung  nicht  mehr gebietet, oder zumindest eine Obergrenze vor allem für die Aufbewahrung in direkt personenbezogener Form zu normieren.

 

Zur sprachlichen Gestaltung wird angemerkt, dass der „direkte Personenbezug bzw. der indirekte Personenbezug nicht gelöscht“ werden kann. Eventuell könnte eine Formulierung gewählt werden, wonach „die Daten in direkt personenbezogener Form (indirekt personenbezogener Form) nur solange aufbewahrt werden dürfen, als es für die Erfüllung der in Abs. 2 normierten Zwecke erforderlich ist.“

 

Zu § 4 Abs. 7:

 

Dieser Bestimmung nach dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann auf alle Daten einer Person im Register ausschließlich dann zugreifen, wenn diese im Zusammenhang mit einem  bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen.

Die Erläuternden Bemerkungen erschöpfen sich in diesem wichtigen Punkt im Verweis auf eine Sicherstellung durch „entsprechende Zugriffskonzepte- und Berechtigungen“. Auch hier wäre eine Ergänzung der Erläuternden Bemerkungen im Sinne einer Darlegung von möglichen Zugriffs- und Berechtigungskonzepten wünschenswert.

 

Zu § 4 Abs. 13:

 

Es muss den Bezirksverwaltungsbehörden grundsätzlich zugemutet werden können, im Hinblick auf die Handhabung eines Registers, in welchem sensible Daten verarbeitet werden, den Zutritt zu Räumlichkeiten mit Zugriffsmöglichkeiten ausschließlich für Zugriffsberechtigte zu ermöglichen und die Möglichkeit des Parteienverkehrs auszuschließen.

 

Vor allem im Hinblick auf die Praxis, in welcher oftmals Datenschutzverletzungen unbeabsichtigt aus Gründen des immer noch fehlenden „Datenschutzbewusstseins“ stattfinden, wird angeregt, diese Bestimmung dahingehend zu verschärfen.

 

Zu § 43 Abs. 7:

 

Es erscheint zweckmäßig, das Ausmaß und den Stand der Erhebungen (Diagnosesicherung), ab dem das BMGFJ von einem Krankheitsausbruch durch den Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen ist, näher zu definieren.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf bzw. das Epidemiegesetz  1950 im Sinne des geschlechtergerechten Sprachgebrauches zu überarbeiten wären.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

SR Dr. Hans Serban, LL.M.                                Obermagistratsrätin

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 40

     (zu Zl. MA 40-BG-2-1706/08)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen