An das |
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Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien |
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GZ: BMSK-21220/0002-II/A/1/2008 |
Wien, 17.03.2008 |
Betreff: Fremdlegistik - Gesundheit
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz nimmt zum Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz 1950 wie folgt Stellung:
Zu § 4 Abs. 4 Z 1 des Entwurfes wird angemerkt, dass „zur Identifikation“ der erkrankten Person die Sozialversicherungsnummer nicht erforderlich erscheint; das bereichsspezifische Personenkennzeichen sollte ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Reinhard Sommer
Elektronisch gefertigt.