Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung II/1

 

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Wien, 6. März 2008

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendaus-

 bildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarkt-

 politik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarkservicegesetz, das Arbeitslosenversicher-

 ungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Einkommensteuergesetz

 1988 geändert werden;   GZ: BMWA-433.001/0007-II/1/2008                                            

 

 

Zum Entwurf einer Novelle des Berufsausbildungsgesetzes u.a. teilt der Österreichische Landarbeiterkammertag mit, dass in der am 3. März 2008 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stattgefundenen Sitzung betreffend Jugendausbildungspaket für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich zwischen den land- und forstwirtschaftlichen Sozialpartner in allen offenen, nachstehend angeführten, Punkten Einvernehmen erzielt wurde:

 

Ø  Im land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz soll ein neuer Abschnitt (Förderabschnitt) geschaffen werden, welcher die wirtschaftlichen Förderungen der Betriebe analog dem gewerblichen Recht regelt. Der Bund wird auf Grund des Art. 17 B-VG die sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit einem privatwirtschaftlichen Vertrag für die Förderabwicklung betrauen.

 

Ø  Im § 135 (Grundsatzbestimmung) Landarbeitsrecht wird der Landesgesetzgeber ermächtigt, auszuführen, dass bestimmte Gründe, die nicht in der Person des Lehrlings liegen (z.B. Weigerung der Erbringung von verbotenen Überstunden), auch nicht zur Auflösung des Lehrverhältnisses im Rahmen des Mediationsverfahrens führen können.

 

Ø  Auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden, den gewerblichen Bereich nachgebildet, selbständige Ausbildungseinrichtungen geschaffen.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag ersucht die Regelungen des gewerblichen und des eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Bereichs einer raschen gemeinsamen gesetzlichen Umsetzung zuzuführen.

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

 

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