An das |
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
per E-Mail: post@ii1.bmwa.gv.at |
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GZ: BMSK-10322/0003-I/A/4/2008 |
Wien, 17.03.2008 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 7. Februar 2007, GZ BMWA-433.001/0007-II/1/2008, dankt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz für die Übermittlung des im Betreff genannten Gesetzentwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Grundsätzlich wird angemerkt, dass das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz die Umsetzung des im Jänner 2008 gemeinsam beschlossenen Jugendbeschäftigungspakets ausdrücklich begrüßt. Im Einzelnen sind jedoch noch Adaptierungen notwendig, um die Ausbildungsgarantie vollinhaltlich zu erfüllen und die vereinbarten Ziele zu erreichen.
Zu § 15a des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses:
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für beide Parteien ist die Schriftlichkeit des Auflösungsbegehrens unbedingt erforderlich. Dies sollte in Abs. 3 ausdrücklich festgehalten werden.
Es sollte spezielle Schulungen für MediatorInnen geben, um den besonderen Erfordernissen der Vermittlung zwischen den Lehrberechtigten und den Lehrlingen Rechnung zu tragen.
Nicht erkennbar ist, warum die Auswahl der Mediatorin bzw. des Mediators ausschließlich im Ermessen des/der Lehrberechtigten liegen soll. Zumindest ein begründetes Ablehnungsrecht für den Lehrling sollte vorgesehen werden.
Weiters sollte sichergestellt werden, dass von den Lehrlingsstellen Aufzeichnungen über die Anzahl der in einem Jahr durchgeführten Mediationsverfahren und die daraus resultierenden Auflösungen bzw. Aufrechterhaltungen der Lehrverhältnisse geführt werden, die den Sozialpartnern sowie der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht werden. Dadurch wäre die Basis für eine Evaluierung und allfällige Änderung dieses neuen Systems gewährleistet.
Die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses bei Jugendlichen mit Behinderung darf nicht dazu führen, dass die integrative Berufsausbildung für diese Zielgruppe gefährdet wird. Besondere Schutzregeln sind auch hier erforderlich und sollten in den Entwurf noch eingearbeitet werden. Beispielsweise darf die Auflösung des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses durch den Lehrberechtigten in keinem Fall mit den sich aus der Behinderung/ Beeinträchtigung ergebenden Einschränkungen der Eignung des/der Jugendlichen im Zusammenhang stehen!
Zu § 19b des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen:
Die in Abs. 1 aufgezählten Beihilfenziele geben den Konsens vom 10. Jänner 2008 insofern unvollständig wider, als die Förderung lernschwacher Lehrlinge (kostenloses Nachholen des Berufsschulabschlusses) und die Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem und gutem Erfolg nicht angeführt sind. Abs. 1 wäre daher entsprechend zu ergänzen.
Die neue betriebsbezogene Basisförderung anstelle der einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie erscheint unzureichend determiniert.
Die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Verbindung mit der bloß beratenden Kompetenz des neuen Ausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirates in Abs. 2 ist vereinbarungswidrig und wird daher entschieden abgelehnt. Auf Seite 1 der Vereinbarung der Sozialpartner mit der Bundesregierung ist eindeutig von „Festlegung konkreter Förderkriterien und –höhen“ die Rede. Dies ist weitaus verbindlicher als die „Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen“ im vorliegenden Entwurf.
Weiters wird bemängelt, dass bei der Vergabe der Beihilfen keinerlei Mitwirkungsrechte für die Arbeitnehmervertretung vorgesehen sind.
Zu § 31b des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend den Förderausschuss:
Die in Abs. 1 vorgesehenen Kompetenzen sind viel zu unverbindlich. Es wird auf die oben stehenden Ausführungen zu § 19b verwiesen.
Ergänzung zur Novelle des Berufsausbildungsgesetzes:
Die Österreichische Gewerkschaftsjugend hat dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen einer Kundgebung vor dem Parlament mehr als 24.000 Unterschriften für eine Kostenübernahme bei der berufsschulbedingten Unterbringung in einem Lehrlingsheim zur Kenntnis gebracht. Das Sozialministerium unterstützt diese Forderung ausdrücklich, weil es in der Tat nicht einzusehen ist, dass manche Lehrlinge während der Berufsschulzeit bis zu 100% ihrer Lehrlingsentschädigung für die Unterbringung aufwenden müssen, andere keinen Cent. § 9 Abs. 5 BAG sollte in diesem Sinne im Rahmen der vorliegenden Novelle abgeändert werden.
Zu Art. 2 des Entwurfes über eine Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes:
Da mit Inkrafttreten der Novelle keine neuen Maßnahmen aufgrund des J-ASG mehr beginnen können, ist sicherzustellen, dass die neuen Möglichkeiten des BAG bzw. des AMSG das J-ASG vollständig und zumindest gleichwertig substituieren.
Zu Art. 6 des Entwurfes über eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes:
Der neue § 7 Abs. 8 sollte um der Verständlichkeit Willen klarer formuliert werden.
Abschließend stellt sich die Frage, weswegen die am 10. Jänner 2008 vereinbarten Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping im vorliegenden Entwurf keine Berücksichtigung gefunden haben.
Ergänzend wird angemerkt, dass mit der integrativen Berufsausbildung ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Eingliederungschancen benachteiligter Jugendlicher geleistet werden kann und die Überführung der ursprünglich bis Ende 2008 befristeten Maßnahme in das Regelausbildungswesen begrüßt wird.
Die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anfallenden Kosten der Berufsausbildungsassistenz (BAS) werden vom Bundessozialamt übernommen.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Jahr 2007 in Projekten, die mit der Durchführung von Berufsausbildungsassistenz betraut sind, 2.673 Jugendliche mit Vermittlungshindernissen mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung unterstützt wurden.
Diese Stellungnahme wurde in elektronischer Form auch an die E‑Mail Adresse der Parlamentsdirektion „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.