An das

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

per E-Mail: post@ii1.bmwa.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10322/0003-I/A/4/2008

Wien, 17.03.2008

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsausbildungsge­setz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Ent­geltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Einkommensteuer­gesetz 1988 geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeri­ums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 7. Februar 2007, GZ BMWA-433.001/0007-II/1/2008, dankt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz für die Übermittlung des im Betreff genannten Gesetzentwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Grundsätzlich wird angemerkt, dass das Bundesministerium für Soziales und Kon­sumentenschutz die Umsetzung des im Jänner 2008 gemeinsam beschlossenen Ju­gendbeschäftigungspakets ausdrücklich begrüßt. Im Einzelnen sind jedoch noch Adaptierungen notwendig, um die Ausbildungsgarantie vollinhaltlich zu erfüllen und die vereinbarten Ziele zu erreichen.

 

Zu § 15a des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses:

 

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für beide Parteien ist die Schriftlichkeit des Auflö­sungsbegehrens unbedingt erforderlich. Dies sollte in Abs. 3 ausdrücklich festgehalten werden.

 

Es sollte spezielle Schulungen für MediatorInnen geben, um den besonderen Erfor­dernissen der Vermittlung zwischen den Lehrberechtigten und den Lehrlingen Rech­nung zu tragen.

 

Nicht erkennbar ist, warum die Auswahl der Mediatorin bzw. des Mediators aus­schließlich im Ermessen des/der Lehrberechtigten liegen soll. Zumindest ein begrün­detes Ablehnungsrecht für den Lehrling sollte vorgesehen werden.

 

Weiters sollte sichergestellt werden, dass von den Lehrlingsstellen Aufzeichnungen über die Anzahl der in einem Jahr durchgeführten Mediationsverfahren und die dar­aus resultierenden Auflösungen bzw. Aufrechterhaltungen der Lehrverhältnisse ge­führt werden, die den Sozialpartnern sowie der Bundesregierung zur Kenntnis ge­bracht werden. Dadurch wäre die Basis für eine Evaluierung und allfällige Änderung dieses neuen Systems gewährleistet.

 

Die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses bei Jugendli­chen mit Behinderung darf nicht dazu führen, dass die integrative Berufsausbildung für diese Zielgruppe gefährdet wird. Besondere Schutzregeln sind auch hier erforder­lich und sollten in den Entwurf noch eingearbeitet werden. Beispielsweise darf die Auflösung des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses durch den Lehrberechtigten in keinem Fall mit den sich aus der Behinderung/ Beeinträchtigung ergebenden Ein­schränkungen der Eignung des/der Jugendlichen im Zusammenhang stehen!

 

 

Zu § 19b des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen:

 

Die in Abs. 1 aufgezählten Beihilfenziele geben den Konsens vom 10. Jänner 2008 insofern unvollständig wider, als die Förderung lernschwacher Lehrlinge (kostenloses Nachholen des Berufsschulabschlusses) und die Prämien für Lehrabschlussprüfun­gen mit ausgezeichnetem und gutem Erfolg nicht angeführt sind. Abs. 1 wäre daher entsprechend zu ergänzen.

 

Die neue betriebsbezogene Basisförderung anstelle der einheitlichen Lehrlingsaus­bildungsprämie erscheint unzureichend determiniert.

 

Die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Verbindung mit der bloß beratenden Kompetenz des neuen Ausschusses des Bun­des-Berufsausbildungsbeirates in Abs. 2 ist vereinbarungswidrig und wird daher ent­schieden abgelehnt. Auf Seite 1 der Vereinbarung der Sozialpartner mit der Bundes­regierung ist eindeutig von „Festlegung konkreter Förderkriterien und –höhen“ die Rede. Dies ist weitaus verbindlicher als die „Gelegenheit zur Erstattung von Vor­schlägen“ im vorliegenden Entwurf.

 

Weiters wird bemängelt, dass bei der Vergabe der Beihilfen keinerlei Mitwirkungs­rechte für die Arbeitnehmervertretung vorgesehen sind.

 

 

Zu § 31b des Entwurfes über eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend den Förderausschuss:

 

Die in Abs. 1 vorgesehenen Kompetenzen sind viel zu unverbindlich. Es wird auf die oben stehenden Ausführungen zu § 19b verwiesen.

 

 

Ergänzung zur Novelle des Berufsausbildungsgesetzes:

 

Die Österreichische Gewerkschaftsjugend hat dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen einer Kundgebung vor dem Parlament mehr als 24.000 Unterschriften für eine Kostenübernahme bei der berufsschulbedingten Un­terbringung in einem Lehrlingsheim zur Kenntnis gebracht. Das Sozialministerium unterstützt diese Forderung ausdrücklich, weil es in der Tat nicht einzusehen ist, dass manche Lehrlinge während der Berufsschulzeit bis zu 100% ihrer Lehrlingsent­schädigung für die Unterbringung aufwenden müssen, andere keinen Cent. § 9 Abs. 5 BAG sollte in diesem Sinne im Rahmen der vorliegenden Novelle abgeändert werden.

 

 

Zu Art. 2 des Entwurfes über eine Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes:

 

Da mit Inkrafttreten der Novelle keine neuen Maßnahmen aufgrund des J-ASG mehr beginnen können, ist sicherzustellen, dass die neuen Möglichkeiten des BAG bzw. des AMSG das J-ASG vollständig und zumindest gleichwertig substituieren.

 

 

Zu Art. 6 des Entwurfes über eine Änderung des Arbeitslosenversicherungs­gesetzes:

 

Der neue § 7 Abs. 8 sollte um der Verständlichkeit Willen klarer formuliert werden.

 

 

Abschließend stellt sich die Frage, weswegen die am 10. Jänner 2008 vereinbarten Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping im vorliegenden Entwurf keine Be­rücksichtigung gefunden haben.

 

 

Ergänzend wird angemerkt, dass mit der integrativen Berufsausbildung ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Eingliederungschancen benachteiligter Jugendlicher geleistet werden kann und die Überführung der ursprünglich bis Ende 2008 befristeten Maßnahme in das Regelausbildungswesen begrüßt wird.

 

Die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anfallenden Kosten der Berufs­ausbildungsassistenz (BAS) werden vom Bundessozialamt übernommen.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Jahr 2007 in Projekten, die mit der Durchführung von Berufsausbildungsassistenz betraut sind, 2.673 Jugendliche mit Vermittlungshindernissen mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses einer Berufs­ausbildung unterstützt wurden.

 

Diese Stellungnahme wurde in elektronischer Form auch an die E‑Mail Adresse der Parlamentsdirektion „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

 

 

Elektronisch gefertigt.