Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

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GZ S91039/14-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird;Stellungnahme

 

Bezug

S91059/5-FLeg/2006S91059/6-FLeg/2007

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 21030 Wien

l1@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 21. Februar 2008, GZ BMVIT‑58.502/0010‑II/L1/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

1. Zu Z 48 des Entwurfs betreffend § 122 Abs. 6 über Gebühren für Flugsicherungseinrichtungen:

 

Im § 122 Abs. 6 wird, wie auch im geltenden § 122 Abs. 2a, auf § 62 betreffend die Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt verwiesen. Eine Einhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen von Flugsicherungsdiensten kann jedoch nur dann sachlich in Betracht kommen, wenn im Rahmen einer Mitbenützung gemäß § 62 Abs. 3 internationaler Luftverkehr betrieben wird.


§ 122 Abs. 6 sollte daher wie folgt lauten (Änderung im Fettdruck hervorgehoben):

 

„(6) In der Verordnung gemäß Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Einhebung der Gebühren unter Zuhilfenahme der Zivilflugplatzhalter erfolgen kann. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 3 tritt diesfalls der Inhaber dieser Bewilligung an die Stelle des Zivilflugplatzhalters.“

 

 

2. Zu Z 49 des Entwurfs betreffend § 123 über Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen:

 

Gemäß § 122 Abs. 4 soll für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt außerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen hinkünftig der Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig sein. Deshalb sollte auch die Zuständigkeit für die Erlassung von Verpflichtungsbescheiden für die Planung von militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt außerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen beim Bundesminister für Landesverteidigung liegen.

 

Z 49 des Entwurfs sollte daher wie folgt lauten:

 

49. Im § 123 entfallen die Worte „Ausnahmebereichen nach § 121“.

 

 

In Übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf aus Sicht der ho. Ressortinteressen keine Einwände.

 

Für die Umsetzung der ho. Ressortanliegen und die gute Zusammenarbeit wird gedankt.

 

 

 

13. März 2008

Für den Bundesminister:
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