Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5321/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. März 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5321/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

E-Mail: katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 21. Februar 2008, GZ BMVIT-58.502/0010-II/L1/1/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Der vorgelegte Entwurf gibt aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung keinen Anlass grundsätzliche Einwände vorzubringen. Im Bereich der Luftfahrtshindernisse  wird vorallem die Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen auch für „alte“ Hindernisse begrüßt, sowie die Abänderungsmöglichkeit von Kennzeichnungsmaßnahmen.

Unbeschadet der grundsätzlichen Zustimmung zum vorgelegten Änderungsentwurf darf in Anbetracht der praktischen Erfahrungswerte in der Vollziehung angeregt werden, noch folgende Änderungsvorschläge in Prüfung zu ziehen:

 

Zu § 85 Abs. 2 lit. b:

Die Heranziehung des Flugplatzbezugspunktes für die „umgebende Landschaft“ ist praxisfremd und unsachgemäß und sollte daher entfallen, da in den meisten Gegenden Österreichs auf Grund der Topografie zwischen dem Flugplatz und den Luftfahrthindernissen natürliche Bodenerhebungen vorhanden sein können, die einen gleichförmigen Landschaftsraum unterbrechen.

 

Zu § 89 (in der Fassung des Entwurfes):

Nach ha. Ansicht sollte die Kundmachung der Sicherheitszone - Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden weiterhin zusätzlich zur luftfahrtüblichen Kundmachung erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Anrainer bzw. Grundstücksbesitzer, welche üblicherweise mit den jeweiligen Internetseiten der Austro Control GmbH nicht so vertraut sind, wie Piloten, die notwendigen Informationen erhalten.

 

Zu § 91 a (Anzeigepflicht von Luftfahrthindernissen):

Nach der geltenden Rechtslage ist somit für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen gemäß § 91a Abs. 7 nur die Anzeige an die Luftfahrtbehörde, nicht aber eine Ausnahmebewilligung erforderlich (außer die Anlage erfüllt gleichzeitig die Kriterien des § 85 Abs. 2 lit. b).

Auf Grund des hohen Gefährdungspotentials derartiger Anlagen für die Sicherheit der Luftfahrt (vielfach haben die Anlagen Spannfelder über mehrere 100m, Seil-Boden-Abstände über 100m und befinden sich im alpinen Gelände, in denen Such- und Rettungsflüge stattfinden), ist es aus heutiger Sicht nicht mehr zu verantworten, dass solche temporären Seil- und Drahtverspannungen nicht gekennzeichnet werden. Es sollte daher eine gesetzliche Grundlage für die Luftfahrtbehörde geschaffen werden, eine Luftfahrthindernis-Kennzeichnung für derartige Anlagen vorzuschreiben. Dies könnte entweder im Rahmen eines luftfahrtrechtlichen Ausnahmebewilligungsverfahren erfolgen  oder in einem verkürzten Verfahren auf Grund der Anzeige.

 

Zu § 91 c:

Die im Abs. 3 vorgeschlagene Meldepflicht von Ausfall und Störungen einer Luftfahrthinderniskennzeichnung an die Austro Control GmbH durch den jeweiligen Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist grundsätzlich zu begrüßen. Diesfalls wäre es aber auch sinnvoll, dass die Austro Control GmbH – anstelle der einzelnen Bundesländer - ein Gesamtverzeichnis aller in Österreich genehmigter Luftfahrthindernisse führt und auf Anfrage den Piloten zur Verfügung stellt. Die Landeshauptleute sollen verpflichtet sein, die genehmigten Luftfahrthindernisse an die Austro Control GmbH zu melden. Dies hätte den Vorteil, dass sich Piloten nur an eine Informationsstelle wenden müssen, wenn die Flüge mehrere Bundesländer betreffen und die Information österreichweit einheitlich ist. Schon jetzt ist es üblich, dass genehmigte Luftfahrthindernisse von den Landesbehörden an die Austro Contro GmbH gemeldet werden und diese eine Liste dieser Luftfahrthindernisse führt. Es würde somit keinen besonderen Mehraufwand für die Austro Control GmbH bedeuten.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA