An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Oberste Zivilluftfahrtbehörde
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Per Mail an:
katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at
21. März 2008
Betrifft: BG, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, Entwurf
Stellungnahme der Österreich-Plattform Fluglärm zu BMVIT 58.502/0010-II/L/2007 vom 21.02.2008
Die Österreich-Plattform Fluglärm gibt zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des Luftfahrtgesetzes folgende
Stellungnahme
ab:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
b. Wir weisen – wie in vorangegangenen Stellungnahmen – darauf hin, dass die Abstimmung von Flugbetrieben und ihrer Nachbarschaft nur durch ausreichende Information und Kommunikation sichergestellt ist. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen fehlen bislang, bedauerlicherweise auch im vorliegenden Novellierungsentwurf. Die betroffene Flugplatznachbarschaft soll in die Bewilligungsverfahren eingebunden werden, den Betroffenen muss Parteistellung eingeräumt werden.
c. Darüber hinaus sollten in den Verfahren die Ergebnisse institutionaler Konfliktlösungsverfahren verankert werden können. Wir verweisen auch in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der ARGE von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien, Auszug: „Das Mediationsverfahren Flughafen Wien ist ein gutes Beispiel dafür, dass durch die Einbindung aller beteiligten Kreise (Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, Länder, Flughafen, Flugsicherung, Flugunternehmen, Sozialpartner) ein fairer Interessensausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse am Anrainer– und Umweltschutz, den sonstigen öffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Interessen gelingen kann“.
a. Das ist für die ausreichende Bekanntmachung der betroffenen Liegenschaftseigentümer völlig unzureichend. Der bisherige Wortlaut des § 89 soll beibehalten werden, um die Kundmachung im Adressatenkreis der Liegenschaftseigentümer sicherzustellen. Es erscheint unannehmbar, die Kundmachung einzuschränken mit dem Hinweis, dass „die luftfahrtüblichen Publikationsmittel auch im Internet betrieben werden können“ (können?) und mit der Begründung, dass sie bisher ohnedies meist nicht erfolgt sei. Vielmehr müssen die bisher bestehenden Vorschriften durchgesetzt werden.
b. Des Weiteren muss die Bekanntmachung im Internet gesetzlich verankert und im Detail festgelegt werden. Das gilt auch für die Anzeige- und sonstigen Verpflichtungen, generell für alle Informationen im Zusammenhang mit der Situierung einer Liegenschaft in einer Sicherheitszone; dies umso mehr, als sich der Kreis betroffener Luftfahrthindernis-Eigentümer vergrößern wird.
c. Die Erläuterung zur Neufassung des § 172 die sich mit einem eingeschränkten Adressatenkreis rechtfertigt, kommt offensichtlich auch im Zusammenhang mit der Neufassung des § 89 zur Anwendung. Sie trifft jedoch genau dann nicht zu, wenn möglicherweise Adressaten betroffen sind, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Luftfahrt kommen.
Wir ersuchen höflichst um die Schaffung ausreichender Grundlagen zur Berücksichtigung unserer Interessen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Susanne Rynesch
Ergeht auch an: