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21. März 2008

 

 

Betrifft: BG, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, Entwurf

 Stellungnahme der Österreich-Plattform Fluglärm zu BMVIT 58.502/0010-II/L/2007 vom 21.02.2008

 

 

Die Österreich-Plattform Fluglärm gibt zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des Luftfahrtgesetzes folgende

 

Stellungnahme

 

ab:

 

  1. Unter Hinweis auf die europarechtlichen Vorgaben zur „sicheren, wirtschaftlich effizienten und umweltfreundlichen Nutzung des Luftraums“ (EG Nr. 551/2004, Art. 6) schließt sich die Österreich Plattform Fluglärm den Ausführungen in der zum oben genannten Entwurf ergangenen Stellungnahme der ARGE von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien vollinhaltlich an.
  2. § 71 (1) a): Zur Anwendung des Annex 14 des AIZ als Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der technischen Eignung und der sicheren Betriebsführung eines Zivilflugplatz-Vorhabens:
    1. Der Anhang 14 steht nicht nach den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Zuganges zu den gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung, er liegt nicht in der deutschen Amtssprache vor.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
    1. Der Anhang 14 kann erst dann in den Genehmigungsverfahren angewendet werden, wenn er in der Amtssprache Deutsch vorliegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, so dass der Zugang für alle potentiellen Adressaten gleichermaßen gewährleistet ist. Der Anhang 14 betrifft keineswegs nur die Teilnehmer am Luftverkehr, sondern auch all jene, die bei Flughafenprojekten und –erweiterungen betroffen sind, sei es durch Einbeziehung ihrer Liegenschaften in die Sicherheitszonen oder im Zusammenhang mit Luftfahrthindernissen. Überdies ist die Position der geltenden Zivilflugplatzverordnung neben dem Annex 14  zu klären.
  1. § 86 (2): Zur Festlegung von Sicherheitszonen auch für Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb.
    1. Diese Maßnahme sollte unterbleiben; sie würde einen erheblichen Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Liegenschaftseigentümer darstellen, der durch das vergleichsweise weniger schwerwiegende öffentliche Interesse an Flugfeldern keinesfalls ausreichend legitimiert ist. Die nachträgliche Eintragung ins Grundbuch und die hinzutretenden Verpflichtungen für die Kennzeichnung bzw. Instandhaltung der Kennzeichnung für bereits bestehende Luftfahrthindernisse (zu § 95ff, Kennzeichnung, Anzeigeverpflichtung für Luftfahrthindernisse, die vor 1994 errichtet wurden, nachträgliche Überbindung umfangreicher und kostenintensiver Verpflichtungen) werden die Akzeptanz für den Betrieb der Flugfelder eher nicht erhöhen.

b.       Wir weisen – wie in vorangegangenen Stellungnahmen – darauf hin, dass die Abstimmung von Flugbetrieben und ihrer Nachbarschaft nur durch ausreichende Information und Kommunikation sichergestellt ist. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen fehlen bislang, bedauerlicherweise auch im vorliegenden Novellierungsentwurf. Die betroffene Flugplatznachbarschaft soll in die Bewilligungsverfahren eingebunden werden, den Betroffenen muss Parteistellung eingeräumt werden.

c.       Darüber hinaus sollten in den Verfahren die Ergebnisse institutionaler Konfliktlösungsverfahren verankert werden können. Wir verweisen auch in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der ARGE von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien, Auszug: „Das Mediationsverfahren Flughafen Wien ist ein gutes Beispiel dafür, dass durch die Einbindung aller beteiligten Kreise (Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, Länder, Flughafen, Flugsicherung, Flugunternehmen, Sozialpartner) ein fairer Interessensausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse am Anrainer– und Umweltschutz, den sonstigen öffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Interessen gelingen kann“.

  1. § 89, zur Kundmachung der Sicherheitszonen-VO „in luftfahrtüblicher Weise“:

a.       Das ist für die ausreichende Bekanntmachung der betroffenen Liegenschaftseigentümer völlig unzureichend. Der bisherige Wortlaut des § 89 soll beibehalten werden, um die Kundmachung im Adressatenkreis der Liegenschaftseigentümer sicherzustellen. Es erscheint unannehmbar, die Kundmachung einzuschränken mit dem Hinweis, dass „die luftfahrtüblichen Publikationsmittel auch im Internet betrieben werden können“ (können?) und mit der Begründung, dass sie bisher ohnedies meist nicht erfolgt sei. Vielmehr müssen die bisher bestehenden Vorschriften durchgesetzt werden.

b.       Des Weiteren muss die Bekanntmachung im Internet gesetzlich verankert und im Detail festgelegt werden. Das gilt auch für die Anzeige- und sonstigen Verpflichtungen, generell für alle Informationen im Zusammenhang mit der Situierung einer Liegenschaft in einer Sicherheitszone; dies umso mehr, als sich der Kreis betroffener Luftfahrthindernis-Eigentümer vergrößern wird.

c.       Die Erläuterung zur Neufassung des § 172 die sich mit einem eingeschränkten Adressatenkreis rechtfertigt, kommt offensichtlich auch im Zusammenhang mit der Neufassung des § 89 zur Anwendung. Sie trifft jedoch genau dann nicht zu, wenn möglicherweise Adressaten betroffen sind, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Luftfahrt kommen.

  1. § 119 bzw. § 141 (6), zur Überwachung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften:
    1. § 141 (6) muss lauten: „Der Flugsicherung obliegt die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften“.
    2. Die Änderungen des § 120 sehen auch den Betrieb anderer Flugsicherungsorganisationen vor. Die derzeit vorgesehene Einschränkung auf Austro Control ist daher nicht ausreichend.
    3. Die bloße Berechtigung zur Überwachung ist nicht ausreichend. Die Verpflichtung zur Überwachung muss für alle Flugsicherungsorganisationen festgeschrieben werden.

 

Wir ersuchen höflichst um die Schaffung ausreichender Grundlagen zur Berücksichtigung unserer Interessen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

i.A. Susanne Rynesch

 

 

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