AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

 

 

 

Beilagen

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

 

 

LAD1-VD-14801/024-2008

 

 

 

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

 

 

 

 

 

(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BKA-600.851/0002-V/4/2008

Dr. Wolfgang Koizar

12197

15. April 2008

 

 

 

Betrifft

Änderung des Mediengesetzes

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 15. April 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mediengesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Webseiten des Landes unter http://www.noe.gv.at/ werden trotz Erzeugung durch ein CMS als statische HTML Webseiten angeboten und sind somit automatisch abzusaugen. Kosten für das Land Niederösterreich resultieren daraus nicht.

 

Eine Ausnahme stellen Anwendungen dar, die zwar in einen statischen Rahmen einge­bunden sind, aber dynamisch auf Nutzeranfragen reagieren. Als Beispiel wird die Applika­tion zu Gemeindedaten genannt (http://www.noe.gv.at/Bezirke/Alle-Gemeinden.html; http://www01.noel.gv.at/scripts/cms/gem/gem_ssi.asp?B=A; http://www01.noel.gv.at/scripts/cms/ivw/ivw3/stat_ssi.asp?NR=32101; http://www01.noel.gv.at/scripts/cms/ru/ru2/stat_ssi.asp?NR=32101).

 

Ähnliches gilt für E-Government-Anwendungen, die in Zukunft sicherlich vermehrt ange­boten werden. Hier ist sowohl ein automatisches Absaugen durch die Nationalbibliothek


als auch ein Liefern durch das Land Niederösterreich schwer vorstellbar. Applikationen und E-Government-Anwendungen sollten daher von der Ablieferungspflicht ausgenommen werden.

 

Weiters wird gefordert, dass nicht nur eine Kostenobergrenze für die Medieninhaber ge­setzlich geregelt wird, sondern auch eine solche für potentielle Forderungen der Öster­reichischen Nationalbibliothek an die grundsätzlich empfangsberechtigten Pflichtexemplar­bibliotheken.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann