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Wien, am 14. April 2008

Zl. B,K-074/140408/DR,EH

 

GZ: BKA-600.851/0002-V/4/2008

 

Betreff: BG, mit dem das Mediengesetz geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Gemäß den Materialien soll mit dem vorliegenden Entwurf das bestehende Pflichtablieferungsrecht von Medien an Öffentliche Bibliotheken dahingehend erweitert werden, dass auch Online-Medien, die derzeit nicht von diesem Pflichtablieferungsgebot/recht erfasst sind, in Zukunft von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden.

 

Kernpunkt des vorliegenden Entwurfes ist daher einerseits sohin eine Ermächtigung an die Nationalbibliothek, frei zugängliche Online-Medien zu sammeln, wobei dies ohne Mitwirkung der betroffenen Medieninhaber erfolgen wird.

Andererseits wird diese Sammelermächtigung durch eine Ablieferungspflicht für Medien ergänzt, die nicht „automatisch“ im Internet von der Österreichischen Nationalbibliothek aufgefunden und abgespeichert werden können. Festgehalten wird, dass diese Ablieferungspflicht jedoch erst durch eine schriftliche Aufforderung seitens der Österreichischen Nationalbibliothek entsteht.

Gem. § 43b Abs. 3 des Entwurfes soll – die eigentliche – Ablieferungspflicht also nur dann bestehen, wenn die automatische Sammlung und Speicherung ohne Mitwirkung des Medieninhabers nicht möglich ist.

Dies ist nach dem Entwurf dann der Fall, wenn das periodische elektronische Medium durch eine Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes gesichert ist (Stichwort: Benutzername und Passwort-Vergabe). Darunter fallen auch Dienste, die gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle erbracht werden, wobei die Ablieferungspflicht nur dann bestehen soll, wenn sich das Medium an die Allgemeinheit richtet.

 

Der Österreichische Gemeindebund hält also fest, dass dieser Entwurf periodisch erscheinende Online-Medien wie beispielsweise Gemeindezeitungen oder ähnliche Publikationen betrifft, die nicht (mehr) in Papierform erscheinen. Soweit diese Informationen ohne Zugangsbeschränkungen (Benutzername und Passwort) zugänglich sind, ist von den betroffenen Gemeinden nichts vorzukehren, weil die zugunsten der Österreichischen Nationalbibliothek vorgesehene Sammelermächtigung von dieser ohne Mitwirkung der Gemeinden vorgenommen werden kann und wird.

 

Es darf daher abschließend festgehalten werden, dass aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes keine Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf bestehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer