Zl. 12-REP-43.00/08 Ht/Er

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HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                        Wien, 11. März 2008

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagenturgesetz – JBA-G)

Bezug:  Ihr Schreiben vom 29. Februar 2008;
GZ: BMJ-B10.080/0001-I 3/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Angesichts der Gespräche darüber, die heute geltenden sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen aufzuheben und „Sozialversicherungsschutz für Strafgefangene bzw. geistig abnorme Rechtsbrecher“ einzuführen, muss darauf hingewiesen werden, dass die geplante Regelung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Krankenanstaltenfinanzierung (und damit auf die Finanzierungslasten der sozialen Krankenversicherung) kostenneutral sein muss.

Die bestehende Rechtslage, wonach Anstaltsinsassen nicht bzw. nur gegen Kostenersatz krankenversicherungsrechtlich geschützt sind (vgl. § 75 ASVG und die §§ 78 StVG für Betreuungsfälle) darf durch die geplante Veränderung nicht verändert werden.

Die bisherigen Anstaltsbetten (die ja angesichts der Betroffenen nicht in die Finanzierung der Sozialversicherung fallen) sollten entsprechend dem Aufbau von Justizanstalten-Betten abgebaut werden, um dadurch keine unzweckmäßige Vermehrung von Pflegebetten entstehen zu lassen.

Wir gehen weiters davon aus, dass das Vorhaben mit den für die Krankenanstaltenplanung zuständigen  Stellen abgesprochen ist.

Um Rechtssicherheit zu wahren und eventuelle Leistungsstreitigkeiten zu vermeiden, wird angeregt festzuhalten, dass der Maßnahmenvollzug in justizeigenen Einrichtungen, der auf Grund des Justizbetreuungsagenturgesetzes ermöglicht und koordiniert werden soll, eine Anhaltung im Sinne der §§ 21 bis 23 StGB darstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: