Herrn

Leitenden Staatsanwalt

Dr. Georg KATHREIN

Neustiftgasse 2

1070 Wien

 

 
Textfeld: Zentralausschuss
beim Bundesministerium für Justiz
für die Bediensteten des Exekutivdienstes an Justizanstalten


1080 Wien, Wickenburggasse 17/9
			Tel.: 01 408 20 07       Fax: 01 408 20 07/11
                                                 e-mail: JA.Zentralausschuss@justiz.gv.at
	

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unser Zeichen:                                                                                          Ihr Zeichen:                                                                                                Datum:

ZA/33/08                                                              BMJ-B10.080/0001-I 3/2008                               20. März 2008                                                                                                                                                   

 

Betr.:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung einer

            Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagenturgesetz)

           

 

 

Sehr geehrter Herr Leitender Staatsanwalt!

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur wird mitgeteilt, dass dieses seitens des Zentralausschusses  beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes an Justizanstalten unter anderem wegen folgenden Gründen abgelehnt wird.

 

  1. Steht in der Einleitung, dass primär daran gedacht ist Personal für die Außenstelle Asten und  die neu zu errichtende Justizanstalt in Wien Baumgasse im Wege dieser Agentur bereitzustellen. Im Gesetzestext findet sich dieses primäre Aufgabenfeld aber nicht, sondern es berechtigt vielmehr sämtliche Justizanstalten über diese Agentur mit Betreuungspersonal zu versorgen. Für die Justizanstalten würde es eine erhebliche Gefahr der Qualität der Betreuung und der Sicherheit bedeuten. In der Praxis könnte es bedeuten, dass für einen Insassen gleich mehrere Betreuungspersonen für die gleichen Probleme zuständig sind.

 

  1. Die Definition im § 2 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes besagt, dass die Leitung und der Exekutivdienst der Justizanstalten weiterhin von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen werden muss. Eine strenge Auslegung von diesem Paragraphen würde bedeuten, dass alle Bediensteten, außer jene welche nach der Organisationsstruktur der Justizanstalten als Exekutive definiert sind, von dieser Agentur bereit gestellt werden könnten. 

 

  1. Ein nicht unwesentliches Argument sind auch die Kosten. Es wird von einem Tagsatz von € 200,-- pro Tag bei einer eigenen Anstalt berichtet. Bei dieser Rechnung sind aber keine Kosten für Gebäude, Erhaltung, Ausstattung usw. berechnet. Die Aufenthaltskosten in der Anstalt Mauer bei Amstetten stehen mit € 330,04 pro Belagstag dem günstigst gegenüber. Außerdem sind die Kosten der Geschäftsführung bzw. des Aufsichtsrates nicht aufgelistet.

 

 

 

 

  1. Sind jetzt die Planstellen für Betreuung im Stellenplan festgeschrieben und auch mit ständigen Planstelleninhaber/innen besetzt, so würde in Zukunft je nach Bedarf von dieser Gesellschaft unkontrolliert zugekauft werden können.

 

  1. Justizwachebeamte/innen die vereinzelt jetzt schon sehr erfolgreich in den Sozialen Diensten arbeiten, würden von diesen Tätigkeiten ausgeschlossen werden.

 

  1. Die Mitsprache der Anstaltsleiter bei der Neuaufnahme des Betreuungspersonales ist ebenfalls nicht mehr vorhanden.

 

  1. Dieses Gesetz ist aus Sicht der Justizwachegewerkschaft der Startschuss zu einer Privatisierung bzw. Teilprivatisierung in den Justizanstalten und schon deshalb grundsätzlich abzulehnen. Wenn eine Justizanstalt Fremdleistungen zukauft, dann kann sie das im Einzelfall auch ohne dieses Gesetz machen.

 

 

F.d.

Zentralausschuss