Gz BKA-920.752/0001-III/1/2008

Abteilungsmail iii1@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

Pers. E-mail stanislav.horvat@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7108

Ihr Zeichen BMJ-B10.080/0001-I 3/2008

Bundesministerium für Justiz

 zH Frau Mag. Scheuer

Museumstraße 7

1070 WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagenturgesetz – JBA-G);

 Stellungnahme

 

 

 

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:

 

Zu § 7 Abs. 4:

§ 7 Abs. 4 sieht eine ex-lege-Karenzierung für den Fall vor, dass ein/e Bundesbedienstete/r zum/zur Geschäftsführer/in bestellt wird. Für die Dauer einer derartigen Karenzierung ist zwar von BundesbeamtInnen der Pensionsbeitrag weiter zu entrichten, der jedoch den Pensionsaufwand nur zu einem geringen Teil deckt. Da der/die Betreffende für eine ausgegliederte Einrichtung tätig wird, wäre der bei Ausgliederungen übliche Deckungsbeitrag auch von der Justizbetreuungsagentur zu leisten. Dem § 7 Abs. 4 sollte daher folgender Satz angefügt werden:

„Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum/zur Geschäftsführer/in bestellt, hat die Justizbetreuungsagentur dem Bund für die Dauer seiner oder ihrer Karenzierung einen Deckungsbeitrag in Höhe von 19,55% seiner Aktivbezüge, von denen ein Pensionsbeitrag zu leisten ist, zu leisten.“

 

Zu § 14 Abs. 1:

Mit der Einrichtung einer Anstallt öffentlichen Rechts, deren Ziel die Sicherstellung einer kostengünstigen und qualitätsvollen Betreuung im Straf- und Maßnahmenvollzug ist, sollen Angestellte der Agentur Leistungen für den Bund erbringen, wie sie derzeit von den in diesem Bereich tätigen Bundesbediensteten erbracht werden.

Da diese von der Agentur an den Bund „verliehenen“ Angestellten nicht unter das Regime des Stellenplans fallen und auch nicht über den Personalaufwand verrechnet werden, besteht für das Bundeskanzleramt keine Möglichkeit mehr, seine Kompetenz betreffend das Personalinformations- und Berichtswesen (vgl. Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986) bezüglich der beim Bund beschäftigten Personen wahrzunehmen.

Um auch weiterhin die Möglichkeit der Informationsgewinnung und damit auch ein gesichertes Berichtswesen sicher zu stellen wird ersucht, § 14 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

㤠14. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

         1. drei Mitglieder werden von der Bundesministerin für Justiz bestellt,

         2. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt,

         3. zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des
    Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.“

 

Zu § 19:

In dieser Bestimmung wird auf Teile oder Normen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) verwiesen, die es in der geltenden Fassung nicht gibt und/oder keinen Sinn ergeben. Das B-GlBG wurde im Jahr 2004 mit BGBl. I Nr. 65/2004 einer umfangreichen Novellierung unterzogen, wobei unter anderem auch die Gliederung des Gesetzes und die Paragraphenbezeichnungen geändert wurden. Falls sich die Verweisungen auf die Stammfassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes aus dem Jahr 1993 beziehen, wird angeregt, diese an die geltende Fassung, BGBl. I Nr. 96/2007, zu adaptieren.

 

Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

20. März 2008

Für die Bundesministerin:

PLEYER

 

 

 

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