Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

 

Wien, 11.04.08

ba/rad

stellungnahme fernmeldegeb ges

fernsprechentgeltzuschussges

 

 

 

 

 

Betrifft: GZ: BMVIT-630.081/0002-V/INFRA7/2008

                Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

               Fernmeldegebührengesetz und das Fernsprechentgeltzuschussgesetz

               geändert werden

                S t e l l u n g n a h m e

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme abzugeben, welche auch auf elektronischem Wege übermittelt wird.

 

Allgemeines:

 

Die im Entwurf enthaltene Erweiterung auf den Einsatz moderner Technologien und die Verbesserungen bei der administrativen Abwicklung werden ausdrücklich begrüßt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Art. 2 Änderungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

 

Zu Z 1 b (§ 2 Abs. 2):

 

Dass Leistungen auf Grund des Impfschadensgesetzes auch ausdrücklich bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ausgenommen werden, wird begrüßt. Wir ersuchen, eine weitere Ergänzung dahingehend vorzunehmen, dass auch Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht anzurechnen sind.

 

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2): Ergänzende Forderung:

 

Die in Z 1 bis 6 enthaltene Einschränkung auf Bezieher von bestimmten Leistungen und Beihilfen bewirkt, dass es vorkommen kann, dass Beschäftigte mit geringem Einkommen trotz Unterschreitung des Richtsatzes für die Zuschussleistung den Fernsprechentgeltzuschuss nicht in Anspruch nehmen können. Dies ist sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, und stellt offensichtlich eine Lücke im System dar. Um diese Lücke zu schließen wird angeregt, die taxative Aufzählung der Z 1 bis 6 zu streichen und lediglich auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens abzustellen, sodass der § 3 Abs. 2 wie folgt lauten sollte:

 

„Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, deren Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als

12 % übersteigt. „

 

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

 

Dass nach der derzeit geltenden Rechtslage auch bei einem Verlängerungsantrag alle ärztlichen Bescheinigungen neu vorzulegen sind, ist insbesondere bei Personen, bei denen keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, sachlich nicht nachzuvollziehen, und stellt dieses Erfordernis für diesen Personenkreis eine unzumutbare Erschwernis dar.

 

Die im Entwurf vorgesehene Änderung durch das bloße Weglassen der Wörter „im Antrag“ des Abs. 2 1. Satz stellt jedoch keine zufrieden stellende Lösung dar, da damit bloß ein Ermessensspielraum für die GIS geschaffen werden würde, von der Vorlage der Nachweise abzusehen. Insbesondere in den Fällen der Gehörlosigkeit und schweren Hörbehinderung, wo im Vorverfahren bereits eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist, wird angeregt, gesetzlich vorzusehen, dass bei einem Weitergewährungsantrag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis nicht mehr erforderlich ist.

 

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3 und 4):

 

Die Erleichterungen bei der Verfahrensabwicklung und der damit verbundene Entfall der Behördenwege für die Antragsteller werden ausdrücklich begrüßt.

 

Zu Z 7 (§ 5):

 

Die Verlängerung der Höchstbefreiungsdauer auf 5 Jahre wird grundsätzlich begrüßt, da jede erforderliche Antragstellung für die Betroffenen eine Erschwernis darstellt.

 

Für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen und Menschen mit unbefristetem Pflegegeldbezug, bei denen eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist, ist die bloß befristete Zuerkennung der Zuschussleistung jedoch in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und stellt das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung für diese Personengruppe eine besonders starke Belastung dar.

 

Gefordert wird daher, die Zuschussleistung für gehörlose, schwer hörbehinderte Menschen und Menschen mit unbefristetem Pflegegeldbezug unbefristet zuzuerkennen. Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen, dass eine gänzlich unbefristete Zuerkennung wegen des notwendigen Kontraktionszwanges der Betreiber für Bescheidinhaber nicht möglich sei, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsautonomie der Betreiber bedeuten würde, überzeugt nicht, da diesem Problem durch das Vorsehen von vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten im § 11 leicht begegnet werden könnte. Für Personen mit befristetem Pflegegeldbezug sollte die Befristung der Zuschussleistung an die Befristung des Pflegegeldbezuges angepasst werden. 

 

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

f.d.

Der Präsident:                                  Die Generalsekretärin:

 

 

 

                                                                                               Mag. M. Svoboda                             Dr. Regina Baumgartl

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

KOBV Österreich

Dr. Regina Baumgartl

1080 Wien, Lange Gasse 53

 

Tel.: 01/406 15 80

Fax: 01/406 15 80-54

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