An das

GZ ● BKA-600.124/0002-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

HErr Dr Gerhard Kunnert[1]

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen 630.081/0002-V/INFRA7/2008

 

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

infra7@bmvit.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fernmeldegebührengesetz und das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Artikel 1:

Zum Einleitungssatz:

Im Sinne von LRL 124 sollte im Einleitungssatz nur der Kurztitel „Fernmeldegebührengesetz“ Verwendung finden.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rechtsinformationssystem des Bundes als letzte Novellierung des Fernmeldegebührengesetzes das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 angegeben ist.

Ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass der Artikel Ia des Fernmeldegebührengesetzes mit einer römischen und nicht arabischen Zahl bezeichnet ist (vgl. etwa die Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999) und diese Bezeichnung auch in der Anordnung des Entfalls dieses Artikels verwendet werden sollte.

Zu Artikel 2:

Zum Einleitungssatz:

Im Sinne von LRL 124 sollte im Einleitungssatz nur der Kurztitel „Fernsprechentgeltzuschussgesetz“ Verwendung finden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1):

Die Novellierungsanordnung ist insofern missglückt, als sie sich nur auf Z 1 bezieht, im Anschluss aber sowohl Z 1 als auch Z 3 neu gefasst werden. Da Novellierungsanordnungen nicht in Buchstaben untergliedert werden sollten (LRL 121), wird angeregt, die Z 1 und die Z 3 separat zu novellieren. Die Änderungen des § 2 Abs. 1 und 2 wiederum sollten zu einer einzigen Novellierungsanordnung zusammengefasst werden.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Es wird angeregt, die komplizierte Formulierung „sofern die Zugänglichkeit und technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen eingerichtet ist“ verständlicher zu fassen. Dies könnte zum Beispiel wie folgt geschehen: „sofern sichergestellt ist, dass der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz in räumlicher und technischer Sicht für die Nutzung durch gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen eingerichtet ist.“

Zu Z 5 und 6 (§ 4):

Da sämtliche derzeitigen Absätze des § 4 geändert sowie vier weitere angefügt werden, erscheint die gewählte Vorgangsweise, zwei Novellierungsanordnungen vorzusehen, nicht notwendig. Es sollte vielmehr der gesamte § 4 mit einer Novellierungsanordnung neu erlassen werden.

Zu Z 8 (§ 6):

Da § 6 bislang keine Absatzgliederung enthält, hätte die Novellierungsanordnung zunächst vorzusehen, dass der bisherige Text des § 6 die Bezeichnung „(1)“ enthält. Die danach folgende Novellierungsanordnung hätte „Dem § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt“ zu lauten.

Im Sinne des Art. 18 B-VG wird angeregt, die Frage der „Angemessenheit“ der Vergütung zu konkretisieren, etwa dadurch, dass geregelt wird, welche Kosten durch die Vergütung abgedeckt werden sollen.

Zu Z 10 (§§ 10, 11 und 12):

Im Sinne der Klarheit wird angeregt, die Novellierungsanordnung wie folgt zu fassen: „In § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „Konzessionär“ die Bezeichnung „Betreiber“ und an die Stelle der Bezeichnung „Konzessionären“ die Bezeichnung „Betreibern“.“

Zu Z 11 (§ 12):

Es wird darauf hingewiesen, dass die zu ändernden Textpassagen nicht kursiv zu formatieren wären.

III. Zum Gesetzesentwurf aus datenschutzrechtlicher Sicht:

Zu Art. 2 Z 5 (§ 4):

Das Regelungskonzept des § 4, in welchem es im Wesentlichen um die Plausibilitätskontrolle von Anträgen auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt geht, ist  nicht ausreichend schlüssig und teilweise datenschutzrechtlich bedenklich.

Problematisch scheint zunächst die gewählte „Zustimmungslösung“ in Abs. 3 und 4. Nach Abs. 3 soll die GIS Gebühren Info Service GmbH unter der Bedingung, dass der Antragsteller und sämtliche in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt sein, die bei der Antragstellung anzugebenden Namen, Vornamen und Geburtsdaten „im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.“ Nicht geregelt werden allerdings allfällige Alternativen zur Zustimmung (Einholung einer Bestätigung durch den Antragsteller/die Betroffenen bei der zuständigen Behörde) bzw. die Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung einer Zustimmung auch nur einer einzigen im Haushalt lebenden Person. Gilt im Falle einer Zustimmungsverweigerung der Antrag auf Zuschussleistungen als verwaltungsverfahrensrechtlich „unzulässig“, als „unvollständig“ und im Zuge einer Aufforderung zur Verbesserung als „ergänzungsbedürftig“ oder werden dann eben nur die Daten der übrigen, dh. der zustimmenden Haushaltsbewohner mittels ZMR überprüft? Die analoge Problematik stellt sich im Fall des Abs. 4 im Hinblick auf die Überprüfung der Einkommensverhältnisse. Sollte bspw. eine Verweigerung der Zustimmung durch einen im Haushalt lebenden Mitbewohner zur Konsequenz führen, dass der Antrag nicht inhaltlich bearbeitet wird oder abgelehnt wird (was im Normtext klarzustellen wäre), dann wäre zu bezweifeln, dass hier überhaupt von einer Zustimmung iSd § 4 Z 14 DSG 2000 gesprochen werden kann. Den Erläuterungen nach zu schließen ist eine solche in Abs. 3 und 4 gemeint. Sie setzt jedoch eine „ohne Zwang abgegebene Willenserklärung“ des Betroffenen in „Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ voraus und ist im Übrigen jederzeit widerrufbar.

Auch stellt sich die Frage der Gewährleistung der ausreichenden Transparenz gegenüber den Betroffenen. Aus den Erläuterungen zu Art. 2 Z 5 ergibt sich nämlich, dass die „Zustimmung“ der Betroffenen durch Unterschrift auf dem in § 4 Abs. 1 angesprochenen, für die Antragstellung zu verwendenden „aufgelegten Formular“ zu erfolgen hat. Damit den Erfordernissen des § 4 Z 14 DSG 2000 („Kenntnis der Sachlage“) ausreichend Rechnung getragen wird, wäre eine entsprechende optisch-textliche Gestaltung des bezüglichen Formulars vorzunehmen. Um dies sicherzustellen, könnte dieser Gedanke (klarer Hinweis im Formular für Betroffene, welche Konsequenz die Unterschrift hat und was mit ihren Daten passiert) direkt in § 4 Abs. 1 angesprochen werden.

Problematisch scheint auch die Reichweite der für die GIS Gebühren Info Service GmbH vorgesehene Abfragebefugnis nach § 4 Abs. 3. Abgesehen von der – in Bezug auf den technischen Charakter des angedachten Abfragemodus – ungenauen Textierung (gemeint ist wohl eine Online-Abfrage, die aus Transparenzgründen deutlich angesprochen werden sollte) bestehen hier gravierende Bedenken aus Sicht des § 1 Abs. 2 DSG 2000. Eine Online-Verknüpfungsanfrage anhand der Adresse ermöglicht dem Abfragenden potentiell einen unmittelbaren Einblick in den Kernbereich der Privatsphäre von Menschen (Welcher Mann lebt mit welcher Frau zusammen? Wer lebt alleine? etc). Die Eröffnung jeder weiteren Verknüpfungsanfrage stellt sich als Datenübermittlung und somit als Eingriff in das Grundrecht der im ZMR gespeicherten Betroffenen iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 dar. Demnach ist die gesetzlich verankerte Verwendung personenbezogener Daten im Hinblick auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auf das Notwendige zu beschränken und dürfen auch zulässige Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Derzeit sind Online-Verknüpfungsanfragen den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege vorbehalten. Auch ist zu bedenken, dass selbst die Einräumung der Online-Verknüpfungsanfrage für die GIS Gebühren Info Service GmbH keine Gewähr für die Verhinderung von Missbräuchen darstellt. Zu denken ist einmal an Mitbewohner, die zwar Einkommen beziehen, jedoch gar nicht gemeldet sind. Weiters ist weder ausgeschlossen noch in der Praxis überprüfbar, ob Zuschussbezieher ihren bezuschussten Anschluss nicht Dritten, die selbst nicht zuschussberechtigt sind, überlassen. Es bestehen sohin schon auf der Ebene der Eignung des vorgesehenen Instruments Zweifel. 

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass effektive Garantien und Datensicherheitsmaßnahmen zur Missbrauchsvermeidung fehlen und nicht einmal die auf § 16a Abs. 6 MeldeG basierende Meldegesetz-Durchführungsverordnung zur Anwendung kommt.  Der einzige effektive Weg, Missbräuche festzustellen, bestünde in der Auswertung der Protokolldaten, die beim Betreiber des ZMR (Bundesministerium für Inneres) anfallen, uzw. dergestalt, dass periodisch und systematisch eine relevante Zahl an Verknüpfungsanfragen durch Mitarbeiter der GIS Gebühren Info Service GmbH auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft würde. Dazu müssten die Protokolldaten mit Aktenvorgängen der GIS Gebühren Info Service GmbH abgeglichen werden, um festzustellen, ob den Abfragen tatsächlich konkrete Fälle zugrunde lagen. Davon abgesehen, dass derartige Auswertungen – sollen sie effektiv sein - erfahrungsgemäß mit Personalkosten verbunden sind, wäre ein Zusammenwirken der protokollführenden Stelle (dh des Betreibers des ZMR) und der GIS Gebühren Info Service GmbH erforderlich. Eine Verpflichtung zur Kooperation dieser Stellen besteht derzeit aber nicht. Zudem müsste gewährleistet sein, dass jeder Zugriff einem bestimmten Mitarbeiter der GIS Gebühren Info Service GmbH zugerechnet werden kann. Ohne entsprechende zusätzliche gesetzlich vorzusehende Garantien scheinen die mit der Einräumung einer Verknüpfungsanfrage aufgezeigten Risiken nicht auf ein dem Betroffenen zumutbares Maß begrenzbar.

Aus den genannten Gründen bestehen aus ho. Sicht beträchtliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des vorgesehenen Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz.

§ 4 Abs. 4 des gegenständlichen Entwurfs ist überdies in sich widersprüchlich bzw. schwer verständlich. Dies deshalb, da zunächst für die Datenabfrage auf die Zustimmung der Betroffenen abgestellt wird und dann jedoch – davon unabhängig – Überprüfungen nur zulässig sein sollen, wenn „im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit“ von Angaben des Antragstellers bestehen. Dürfen nun in letzterem Falle unabhängig von der Zustimmung Anfragen an die Finanzbehörden erteilt werden oder ist die Zustimmung jedenfalls erforderlich und darf die damit erworbene Abfragebefugnis nur sehr eingeschränkt genutzt werden? Eine entsprechende Überarbeitung erscheint vor dem Hintergrund der aufgezeigten Auslegungsprobleme angezeigt.

Zu § 4 Abs. 6 leg cit. ist anzumerken, dass das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3, dh insbesondere eines Sachverhaltes mit Bezug zu Sozialversicherungsleistungen, ohnehin vom Antragsteller (durch Vorlage entsprechender Dokumente) nachzuweisen ist. Insofern wäre wohl näher zu begründen, wozu konkret die vorgesehene Auskunftserteilung durch die Sozialversicherungsträger notwendig sein soll. Hinsichtlich einer allenfalls angedachten Übermittlung sensibler Daten durch die Sozialversicherungsträger wäre anzumerken, dass eine derartige Auskunftserteilung nur in einem wichtigen öffentlichen Interesse zulässig wäre. Diesfalls wäre eine derartige Datenverwendung im Gesetz zu präzisieren und wären auch geeignete Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen Betroffener vorzusehen. Wesentlich scheint auch, aus einer Verpflichtung zur Rechtshilfe im Einzelfall nicht auf allfällige Rechte der GIS Gebühren Info Service GmbH auf einen selbständigen Zugriff auf Daten der Sozialversicherungsträger – etwa im Online-Wege –  zu schließen.

Schließlich wird zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten die Normierung einer zulässigen Höchstspeicherdauer für die von der GIS Gebühren Info Service GmbH erhobenen Daten angeregt.

IV. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Es wäre ein Hinweis auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungs­dienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens – anzubringen, auch wenn keine solchen Besonderheiten vorliegen und die entsprechende Angabe daher „keine“ zu lauten hat.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

V. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007, erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

18. April 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.