Gz BKA-180.310/0012-I/8/2008

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bearbeiter Herr Mag Michael BÖHM

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Ihr Zeichen BMF-321100/0005-I/20/2007

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1017 Wien

 

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Finanzprokuraturgesetz Neufassung

Begutachtungsverfahren Stellungnahme

 

 

Das Präsidium des Bundeskanzleramtes (BKA), gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme ab:

 

Zu § 3 Abs. 1

Die vorgesehene Regelung, dass „die Republik Österreich und der Bund von der Finanzprokuratur vertreten werden“  bedarf einer Änderung, da innerstaatlich der Bund jedenfalls einen Teil der Republik Österreich darstellt. Die Republik Österreich als gesamtes ist hingegen Völkerrechtssubjekt. In völkerrechtlichen Angelegenheiten sind aber grundsätzlich die ordentlichen Gerichte nicht berufen, zu entscheiden. Aus den Materialien geht korrekter Weise hervor, dass eigentlich der Bund von der Finanzprokuratur vertreten wird. Es sollte daher in § 3 Abs. 1, 1. Satz, die Wortfolge „und die Republik Österreich“ entfallen.

 

Aufgrund des vorliegenden Entwurfes sind der Bund und die Republik Österreich von der Finanzprokuratur obligatorisch zu beraten. Die erläuternden Materialien führen aus, dass hierbei weder für den Mandanten noch für die Finanzprokuratur eine Wahlmöglichkeit besteht. Der Zweck dieser Regelung sei, der wiederholten Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit Kosten externer Berater zu begegnen.

 

Diese Regelung wird vom BKA strikte abgelehnt. Sie führt zu einer faktischen Monopolstellung der Finanzprokuratur in Rechtsfragen, die jedoch eine Monopolstellung der Finanzprokuratur im Rechtswissen voraussetzt. Das dies nicht der Fall ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nicht für alle rechtlichen Fragestellungen erscheint daher die Befassung der Finanzprokuratur angezeigt. Es muss den Ministerien freistehen für Rechtsprobleme auch Spezialisten beizuziehen.

Zu § 4 Abs. 7

Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit eines Mandanten hätte die Finanzprokuratur das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, es handle sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung. Diese Regelung entspricht wohl der bisherigen Rechtslage, bleibt jedoch hinsichtlich der Frage, wann eine Sache von „untergeordneter Bedeutung“ vorliegt, unbestimmt. Die Neuregelung sollte zum Anlass genommen werden, eine Konkretisierung vorzunehmen. Aus der Sicht des BKA kann eine Sache von untergeordneter Bedeutung dann angenommen werden, wenn die Verfügung über den Rechtsanspruch nur geringe finanzielle Auswirkungen hat, oder keine Verschlechterung in der Rechtsposition des Bundes mit sich bringt.

Zu § 7 Abs. 2

Man kann diese Regelung als lex specialis oder doch zumindest lex posterior zum für Bundesbedienstete gültigen Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sehen. Ein Ersatzanspruch des Bundes gegenüber Dienstnehmern der Finanzprokuratur wird hierdurch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nach dem DHG bestünde bereits bei einem minderen Grad des Versehens ein Ersatzanspruch. Das erscheint aufgrund der umfassenden Ausbildung, die für Dienstnehmer der Finanzprokuratur vorgesehen ist, ungerechtfertigt. Vor allem die Ungleichbehandlung mit anderen rechtskundigen Bediensteten der Republik Österreich lässt diese Regelung bedenklich erscheinen.

 

 

25. März 2008

Für den Bundeskanzler:

SCHITTENGRUBER

 

 

 

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