Gz BKA-F147.310/0010-II/3/2008

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bearbeiterin Frau Mag. Sandra ULRICH

Pers. E-mail Sandra.ULRICH@bka.gv.at

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Bundesministerium für Finanzen

  

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030  Wien

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

 

 

Finanzprokuraturgesetz - Begutachtung; Stellungnahme der Sektion II;

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Seitens der Sektion II des Bundeskanzleramtes wird zu dem im Betreff genannten Verordnungsentwurf folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Anmerkungen zu § 13 Abs. 3 leg.cit. (Ausbildung):

In die Grundausbildung soll als weiterer Gegenstand das Gleichbehandlungsrecht als Ziffer 6  aufgenommen werden. Dieser Gegenstand soll den Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, sowie den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfassen.

 

Im vorliegenden Entwurf wurde die sprachliche Gleichbehandlung nicht angewandt und es sind vor allem folgende Formulierungen zu beanstanden:

-       der Bürger

-       der Antragssteller

-       der Mandant

-       der Mitarbeiter

-       der Anwalt

-       der Auftraggeber

-       dem Privaten

-       der Berater

-       der Präsident

-       der Kundenbetreuer

-       der Arbeitnehmer

-       der Abteilungsleiter

 

Weiters widerspricht die Generalklausel des § 22 leg.cit. dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch.

 

Im Sinne der Legistischen Richtlinien – Punkt 10 – Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann- hsg. vom Bundeskanzleramt, im Sinne des Regierungsprogramms für die XXII. Gesetzgebungsperiode und des Ministervortrages vom 2. Mai 2001 zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“ sind personenbezogene Ausdrücke so zu wählen, dass Frauen und Männer gleichermaßen bezeichnet sind.

 

Das Deutsche kennt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, geschlechtergerecht zu formulieren:

·        Paarformen (z.B.: der/die Bürger/in; die Bürger und die Bürgerinnen)

·        Geschlechtsneutrale oder geschlechtsabstrakte Ausdrücke

·        Umformulierungen

 

Die Sprache als wichtiges Ausdrucksmittel soll vermeiden, dass die Vermutung nahe gelegt werden kann, dass es in diesem Bereich keine Frauen gibt oder geben soll oder sie zumindest nicht sichtbar gemacht werden sollen.

 

Aufgefallen ist, dass in den Erläuterungen zu § 10 leg.cit. (Aufbau der Finanzprokuratur) bei personenbezogenen Bezeichnungen betreffend leitender Funktionen nur die männliche Form gewählt wurde (vgl. der Präsident) und bei personenbezogenen Bezeichnungen betreffend des Sekretariatsdienstes nur die weibliche Form gewählt wurde (vgl. eine Teamassistentin). Dieser unbewusste Umgang mit Formulierungen trägt  zu einer Verfestigung der Rollenbilder bei. 

 

Es darf ersucht werden, eine durchgehende geschlechtergerechte Sprache einzusetzen und zwar nicht nur im Gesetzestext, sondern auch in den Erläuterungen.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

 

 

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