An das

 

Bundesministerium für Finanzen

per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-10305/0007-I/A/4/2008

Wien, 01.04.2008

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzprokuraturgesetz neu erlassen wird

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 5. März 2008, GZ BMF-321100/0005-I/20/2007, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzprokuraturgesetz neu erlassen wird, wie folgt Stellung:

Zu § 2 Abs. 3:

Die Finanzprokuratur sollte die öffentlichen Dienststellen nicht zur Vorlage der
"gewünschten Akten", sondern bloß zur Vorlage der "für die Vertretung erforderlichen Akten" verpflichten können. Der Begriff "gewünscht" geht hingegen zu weit.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Bestimmung, dass der Bund und die Republik Österreich von der Finanzprokuratur "obligatorisch zu beraten" sind, wird durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz abgelehnt: Dem Bund sollte die Heranziehung sonstiger Rechtsberater nicht von vornherein gesetzlich untersagt werden.

Eine derartige Regelung würde zu einer Monopolstellung der Finanzprokuratur bei der Beratung des Bundes in allen denkbaren Rechtsfragen führen, wobei jedoch offensichtlich ist, dass selbst eine Institution wie die Finanzprokuratur – auch wenn man eine optimalen Ausbildung ihrer MitarbeiterInnen voraussetzt ‑ nicht alle Rechtsgebiete unterschiedslos und in gleicher Qualität abdecken kann. Eine alleinige Befassung der Finanzprokuratur erscheint daher nicht für alle rechtlichen Probleme ausreichend. Insbesondere müssen die Bundesministerien die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen für die Lösung von komplexen juristischen Problemstellungen auch Unterstützung etwa aus dem wissenschaftlichen/universitären Bereich heranzuziehen.

Aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung wäre es wünschenswert, den Satz "Zustellungen können nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen" genauer zu formulieren. Aus der Textierung geht nicht eindeutig hervor, dass dieser Satz nur für die obligatorische Vertretung gelten soll.

Zu § 7:

Eine Schadenersatz-Höchstgrenze des Bundes für Schäden durch die Finanzprokuratur in Höhe der Mindestversicherungssumme der Rechsanwaltsversicherung ist unangemessen und sollte daher gestrichen werden. Dies schon im Hinblick darauf, dass ein einzelner freiberuflicher Rechtsanwalt ‑ dessen finanzielle Mittel ohnehin begrenzt sind ‑ nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch weiter für den über die Versicherungssumme hinausgehenden (verschuldeten) Schaden haftet.

Zu § 11:

Im letzten Satz des dritten Absatzes findet sich ein Tippfehler im Ausdruck „betraut werden“.

Zu § 12:

In § 12 Abs. 1 Z 1 muss es richtig „Beamten-Dienstrechtsgesetzes“ heißen.

Zu § 18:

Im zweiten Absatz muss es richtig „gemäß einem vom Präsidenten zu erstellenden Fortbildungsprogramm“ heißen.

Im letzten Satz des dritten Absatzes muss es richtig „Von der Rückersatzverpflichtung“ heißen.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

 

 

Elektronisch gefertigt.