Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-133/2-2008

3.4.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzprokuraturgesetz neu erlassen wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-321100/0005-I/20/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Gemäß dem geplanten § 2 Abs 3 sind alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte verpflichtet, der Finanzprokuratur auf ihr Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Diese Bestimmung verschafft der Finanzprokuratur und der von ihr Vertretenen (§ 3 Abs 1 und 2) verfahrensrechtliche Vorteile und wird daher als zu weitgehend abgelehnt. Der jederzeitige Zugang der Finanzprokuratur (und daher der von ihr Vertretenen) zu bei den öffentlichen Dienststellen vorhandenen Akten verschlechtert die Position des Landes Salzburg oder einer Salzburger Gemeinde als (potentielle) Prozessgegner erheblich: Zum einen können die von der Finanzprokuratur Vertretenen ihr Prozess- und Beweislastrisiko erheblich mindern, indem sie unter Berufung auf den geplanten § 2 Abs 3 in Akten der öffentlichen Dienststellen Erkundungen anstellen, zum anderen kann Einsicht in Vorgänge genommen werden, die, und sei es auch nur aus prozesstaktischen
Überlegungen, seitens eines Prozessgegners nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden – Möglichkeiten, die einem nicht von der Finanzprokuratur vertretenen Prozessgegner nicht offen stehen und dessen verfahrensmäßige Position daher erheblich verschlechtern.

Unklar ist auch das Verhältnis des geplanten § 2 Abs 3 zu einzelnen, in den verfahrensrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Akteneinsicht: Erlaubt § 2 Abs 3 der Finanzprokuratur etwa, in gerichtliche Aktenteile Einsicht zu nehmen, die sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind, etwa in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen oder in die Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes (§ 219 Abs 1 ZPO)? Auch unter diesem Gesichtpunkt besteht die Gefahr, dass die Finanzprokuratur in den Genuss eines entscheidungsrelevanten Informationsvorsprungs gelangt, der dem Grundsatz einer Waffengleichheit der Prozessparteien widerspricht.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

zur gefl Kenntnis.