Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-133/2-2008 |
3.4.2008 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzprokuraturgesetz neu erlassen wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMF-321100/0005-I/20/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Gemäß dem geplanten § 2 Abs 3 sind alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte verpflichtet, der Finanzprokuratur auf ihr Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Diese Bestimmung verschafft der Finanzprokuratur und
der von ihr Vertretenen (§ 3 Abs 1 und 2) verfahrensrechtliche
Vorteile und wird daher als zu weitgehend abgelehnt. Der jederzeitige Zugang
der Finanzprokuratur (und daher der von ihr Vertretenen) zu bei den
öffentlichen Dienststellen vorhandenen Akten verschlechtert die Position
des Landes Salzburg oder einer Salzburger Gemeinde als (potentielle)
Prozessgegner erheblich: Zum einen können die von der Finanzprokuratur
Vertretenen ihr Prozess- und Beweislastrisiko erheblich mindern, indem sie
unter Berufung auf den geplanten § 2 Abs 3 in Akten der öffentlichen
Dienststellen Erkundungen anstellen, zum anderen kann Einsicht in Vorgänge
genommen werden, die, und sei es auch nur aus prozesstaktischen
Überlegungen, seitens eines Prozessgegners nicht zum Verfahrensgegenstand
gemacht wurden – Möglichkeiten, die einem nicht von der Finanzprokuratur
vertretenen Prozessgegner nicht offen stehen und dessen
verfahrensmäßige Position daher erheblich verschlechtern.
Unklar ist auch das Verhältnis des geplanten § 2 Abs 3 zu einzelnen, in den verfahrensrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Akteneinsicht: Erlaubt § 2 Abs 3 der Finanzprokuratur etwa, in gerichtliche Aktenteile Einsicht zu nehmen, die sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind, etwa in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen oder in die Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes (§ 219 Abs 1 ZPO)? Auch unter diesem Gesichtpunkt besteht die Gefahr, dass die Finanzprokuratur in den Genuss eines entscheidungsrelevanten Informationsvorsprungs gelangt, der dem Grundsatz einer Waffengleichheit der Prozessparteien widerspricht.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
zur gefl Kenntnis.