Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

|||

Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium für

Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

E-Mail

Dr. Marold Tachezy

Telefon: 0512/508-2210

Telefax: 0512/508-2205

E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at

DVR: 0059463

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf über ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzprokuraturgesetz neu erlassen wird; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1649/2
04.04.2008

 

 

Zu GZ. BMF-321100/0005-I/20/2007 vom 5. März 2008

Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen die vorgesehene Reorganisa­tion der Finanzprokuratur grundsätzlich kein Einwand.

Da auch die Länder zunehmend mit Mitteln des Privatrechts handeln, benötigen auch sie einen Vertrau­ensanwalt, der sie im Interesse des Landes und unabhängig von äußeren Einflüssen, bestmöglich recht­lich berät und vertritt. Die Länder verfügen auch über derartige Einrichtungen („Justiziariate“), deren Be­dienstete ein besonderes anwaltliches Fachwissen und umfassende Kenntnis der Zusammenhänge in der Landesverwaltung und bei den zugehörigen ausgegliederten Rechtsträgern aufweisen (Rechtsanwalts­prüfung; Dienstprüfung). Diesen Einrichtungen stehen aber, im Unterschied zur Finanzprokuratur, bei der Beratung und Vertretung nicht die Rechte eines Rechtsanwaltes zu. Sie haben sich daher, soweit An­waltspflicht besteht, bei der gerichtlichen Vertretung, ungeachtet der Qualifikation ihrer Bediensteten, eines Rechtsanwaltes zu bedienen und, soweit keine Anwaltspflicht besteht, gebührt ihnen kein entsprechender Kostenzuspruch. Das dadurch fehlende Prozesskostenrisiko begünstigt zudem die Verfahrensgegner des Landes.

In Entsprechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der wirtschaftlichen Effizienz ist daher sicherzustellen, dass den Landeseinrichtungen bei entsprechender Qualifikation der Bediensteten auch entsprechende Rechte eingeräumt werden.

Die Länder können sich zwar im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur von dieser vor Gericht vertreten lassen (§ 3 Abs. 2 Z. 4), haben aber dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten (§ 8 Abs. 3). Die freie Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Vertretung sowohl für das Land als auch für die Finanzprokura­tur wird grundsätzlich, insbesondere im Hinblick auf allfällige Interessenkollisionen, als notwendig ange­sehen. Kommt aber die Vertretung durch die Finanzprokuratur nicht in Betracht, so muss sich das Land bei Anwaltspflicht eines Rechtsanwaltes bedienen.

Den Ländern sind daher aus bundesstaatlichen, gleichheitsrechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen entsprechende Vertretungsbefugnisse und ein entsprechendes Recht auf Kostenersatz einzuräumen.

Weiters wird angeregt, die Befugnis der Finanzprokuratur zur „Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen“ (§ 3 Abs. 3) näher zu konkretisieren, um Eingriffe in die Landeskompetenz im Bereich des Stiftungs- und Fondswesens zu vermeiden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:



Dr. Liener
Landesamtsdirektor