Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109 |
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An das |
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Beilagen |
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Senat-A-230/1915 |
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Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben
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(02742) 90590 |
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Bezug |
Bearbeiter |
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Durchwahl |
Datum |
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Staatsreform/Allgemeines/Vorlage 27 |
Dr. Becksteiner |
15530 |
23. April 2008 |
Betrifft
Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum vorgelegten Entwurf darf berichtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ indirekt nur durch die Kompetenzbestimmungen betreffend Verwaltungsgerichte der Länder betroffen ist. Art. 10 Abs. 1 Z 1 sieht vor, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder nicht Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sein soll. Eine ausdrückliche Bestimmung, in welche Kompetenz dieser Bereich fallen soll, ist aber nicht ersichtlich. Allenfalls könnte die Organisation der Verwaltungsgerichte unter Art. 11 Z 14 (Organisation des Landes) subsumiert werden, dies wäre jedoch nicht eindeutig.
Es ist daher jedenfalls erforderlich, die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder ausdrücklich in Art. 11 zu erwähnen, um allfällige Diskussionen dahingehend zu vermeiden, dass es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 9 um eine Angelegenheit von Art. 12 handelt.
Hinsichtlich Kostenschätzung ist festzustellen, dass eine derartige nicht vorgenommen werden kann, zumal der Entwurf lediglich die Kompetenzen bezüglich Gesetzgebung und Vollziehung enthält, jedoch über die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichte der Länder keinerlei Aussagen trifft und damit auch zu den Kosten nichts gesagt werden kann.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wurde auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Unabhängiger
Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich
Dr. Becksteiner
Präsident