Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109

 

 

An das
Bundeskanzleramt
Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
Ballhausplatz 2
1014 Wien

 

 

Beilagen

Senat-A-230/1915

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(02742) 90590

 

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Bezug

Bearbeiter

 

Durchwahl

Datum

 

Staatsreform/Allgemeines/Vorlage 27

Dr. Becksteiner

15530

23. April 2008

 

Betrifft

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum vorgelegten Entwurf darf berichtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ indirekt nur durch die Kompetenzbestimmungen betreffend Verwaltungsgerichte der Länder betroffen ist. Art. 10 Abs. 1 Z 1 sieht vor, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder nicht Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sein soll. Eine ausdrückliche Bestimmung, in welche Kompetenz dieser Bereich fallen soll, ist aber nicht ersichtlich. Allenfalls könnte die Organisation der Verwaltungsgerichte unter Art. 11 Z 14 (Organisation des Landes) subsumiert werden, dies wäre jedoch nicht eindeutig.

 

Es ist daher jedenfalls erforderlich, die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder ausdrücklich in Art. 11 zu erwähnen, um allfällige Diskussionen dahingehend zu vermeiden, dass es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 9 um eine Angelegenheit von Art. 12 handelt.

 

Hinsichtlich Kostenschätzung ist festzustellen, dass eine derartige nicht vorgenommen werden kann, zumal der Entwurf lediglich die Kompetenzen bezüglich Gesetzgebung und Vollziehung enthält, jedoch über die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichte der Länder keinerlei Aussagen trifft und damit auch zu den Kosten nichts gesagt werden kann.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wurde auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

Unabhängiger Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich

Dr. Becksteiner

Präsident