Zahl: PrsG-012.00

Bregenz, am 05.05.2008

 

 

 

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1014 Wien
SMTP:  v@bka.gv.at

 

Auskunft:

Dr. Matthias Germann

Tel.: +43(0)5574/511-20210

 

 

Betreff:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Entwurf; Stellungnahme;

Bezug:

Ihr Schreiben vom 11. März 2008, Zl BKA-603.363/0004-V/1/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem im Betreff genannten Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, wird – ergänzend zu der von der Landeshauptleutekonferenz in ihrer Tagung am 28. April 2008 beschlossenen Gemeinsamen Länderposition – Stellung genommen wie folgt:

 

Allgemeines:

 

Alles Wesentliche ist in der Gemeinsamen Länderposition gesagt. Auf die dort dargelegte Position (insbesondere zu näher angeführten nicht akzeptablen Kompetenzverschiebungen zu Lasten der Länder, zur Notwendigkeit eines effektiven Mitwirkungsrechtes der Länder an der Bundesgesetzgebung in der „dritten Säule“, zur Hinterfragung der Zusammenführung aller Lehrer beim Bund sowie insgesamt zur Notwendigkeit politischer Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung auch hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs) wird verwiesen, sie wird im Folgenden nicht wiederholt; die folgenden Ausführungen verstehen sich als ergänzende Ausführungen zu einzelnen Punkten.

 

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

 

Zu Z. 1 (Art. 10 Abs. 1 und 2):

 

Zu Abs. 1 Z. 1: Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass (teil)synonyme Kompetenztatbestände komplementär (zB „Umweltschutz“, aber „ausgenommen Boden-, Natur- und Landschaftsschutz sowie Umweltverträglichkeitsprüfung““) zu verstehen sind. Ein Hinweis in den Erläuterungen findet sich jedoch nicht in allen Fällen, in denen ein Kompetenztatbestand aufgrund eines anderen (teil)synonymen Tatbestandes einschränkend zu verstehen ist.

 

In diesem Sinne fehlt in den Erläuterungen zum Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder“ der Hinweis, dass auch das Dienstrecht der Richter und der sonstigen Landesbediensteten bei den Landesverwaltungsgerichten Sache der Länder ist (Art. 11 Z. 14 des Entwurfs).

 

Zu Abs. 1 Z. 6: Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens für die Länder und die Gemeinden sollte eine Mitwirkung der Länder im Gesetzgebungsprozess sichergestellt werden. Das öffentliche Auftragswesen sollte daher nicht in Art. 10 angesiedelt werden.

 

Zu Abs. 1 Z. 8: Der Kompetenztatbestand „Wirtschaftsrecht und Wirtschaftslenkung“ ist sehr unbestimmt gehalten und bietet damit – abgesehen von den in den Erläuterungen angeführten Ausnahmen – Spielraum, bisher nicht unter die bestehenden Tatbestände subsumierbare Agenden in die Bundeskompetenz zu ziehen. Dies wird abgelehnt.

 

Desgleichen wird das Energierecht im Art. 10 abgelehnt. In diesem wirtschaftlich wichtigen Bereich, in dem es auch ganz wesentlich um die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Land geht, müssen dem Land ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben.

 

Zu Abs. 1 Z. 9: Es ist kein sachlicher Grund für die Übertragung der bisher in Art. 11 verankerten Vollzugszuständigkeit der Länder in Angelegenheiten der Straßenpolizei erkennbar.

 

Zu Abs. 1 Z. 10: Beim Forstrecht und beim Wasserrecht handelt es sich um wesentliche Instrumente zur Gestaltung des Lebensraumes im Land. Zwar kann der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgebung nach Art. 10 Abs. 2 – wie generell in Angelegenheiten des Art. 10 – zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen ermächtigen, eine Einordnung der genannten Tatbestände in der dritten Säule erschiene jedoch adäquater.

 

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass für Durchführungsverordnungen, die auf der Grundlage von Ausführungsbestimmungen des Landes nach Art. 10 Abs. 2 ergehen, anders als bisher nicht mehr vorgesehen ist, dass das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen ist; dies wird abgelehnt.

 

Der Kompetenztatbestand „Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“ darf aus Sicht der Vorarlberger Landesregierung keinesfalls dahingehend erweitert werden, dass generell Regelungen zur Abwehr von Gefahren, die von Maschinen bzw. neuen Technologien ausgehen, davon erfasst werden sollen, da Gefahrenabwehr eine typische Querschnittsmaterie darstellt und eine Abgrenzung vom vorgeschlagenen Kompetenztatbestand nicht möglich ist.

 

Zu Abs. 1 Z. 12: Trotz der Ausnahmen, die in den Erläuterungen dargelegt werden, bleibt der  Kompetenztatbestand des „Umweltschutzes“ zu unbestimmt und birgt die Gefahr in sich, dass er äußerst weit verstanden wird.

 

Zum „Tierschutz“ ist zu bemerken, dass die Vollzugszuständigkeit der Länder seinerzeit Voraussetzung für eine Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit an den Bund war.

 

Zu Abs. 1 Z. 13, 16 und Z. 21: Es ist nicht ersichtlich, worin die Vorteile der generellen Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer liegen sollen. Bei einem entsprechendem Finanzausgleich wäre vielmehr auch eine Übertragung der Diensthoheit über die Bundeslehrer an die Länder denkbar.

 

Eine Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für alle Lehrer, die aus Art. 10 Abs. 1 Z. 16 i.V.m Art. 81a Abs. 1 abzuleiten wäre, wird jedenfalls strikt abgelehnt.

 

Die bisherige – auf räumlichen Abgrenzungskriterien – beruhende Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf das Stiftungs- und Fondswesen wird für zweckmäßiger erachtet als – wie nunmehr beabsichtigt – öffentliche Stiftungen und Fonds künftig als Annexmaterie zu behandeln. Diese Regelung würde viele Unklarheiten schaffen und erscheint wenig ausgereift (z.B. kann eine Stiftung – ausgehend vom Stiftungszweck – auch mehrere Materiengesetze tangieren oder umgekehrt keinem Materiengesetz eindeutig zuordenbar sein).

 

 

Zu Z. 2 (Art 11 und 12):

 

Zu Art. 11 Z. 11: Die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Art. 12 Abs. 2 B-VG wird begrüßt, da dadurch den Ländern auch in Angelegenheiten der Bodenreform die Errichtung einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Behördenorganisation möglich wird. (Konsequenterweise müsste auch das Agrarbehördengesetz 1950 ersatzlos aufgehoben werden.)

 

Zu Art. 11 Z. 13: Es sind hier nur Einrichtungen des Landes genannt. Zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass auch solche von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemeint sind.

 

Zu Art. 11 Z. 14: Das Verhältnis zu Art. 21 Abs. 2 B-VG ist klärungsbedürftig. Es sollte zumindest in den Erläuterungen darauf eingegangen werden.

 

Zu Art. 12 Z. 2:  Das Baurecht darf keinesfalls als Ganzes der dritten Säule zugeordnet, insbesondere auch aufgrund der engen Verzahnung mit dem Raumplanungsrecht. Für die dritte Säule kommt lediglich das Bautechnikrecht in Betracht; in diesem Bereich haben die Länder allerdings schon derzeit die nötige Harmonisierung über Art. 15a B-VG Vereinbarungen oder über eine inhaltlich im Wesentlichen abgestimmte Praxis (OIB-Richtlinien) bewerkstelligt.

 

Zu Art 12 Abs 1 Z 3: Eine allfällige Aufnahme der Kompetenztatbestände der „Umweltverträglichkeitsprüfung“ oder der „Abfallwirtschaft“ in Art. 10, wie dies in den Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 1 Z. 3 angedeutet wird, wird entschieden abgelehnt.

 

Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts hat das Land nur mehr eine relativ eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz (z.B. im Hinblick die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die damit verbundenen Gebührenregelungen). Eine weitere Ausdehnung der Bundeskompetenz auf diese Bereiche erscheint nicht sachgerecht.

 

Zu Art 12 Abs 1 Z 4: Die hier angeführten Angelegenheiten, insbesondere die Sozialhilfe, sollten Landessache sein, da es einen ausreichenden Spielraum für die Berücksichtigung der regionalen Struktur und Bedarfslage geben sollte.

 

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 7: Da die Schulerhaltung nach dieser Bestimmung von der Gesetzgebung des Bundes in der dritten Säule abhängig wäre und der Bund je nachdem den Ländern und Gemeinden alle Schulen übertragen oder auch selbst alle Schulen erhalten könnte, ist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines effektiven Mitwirkungsrechtes der Länder durch ein absolutes Veto oder ein Zustimmungsrecht hinzuweisen sowie auf die Notwendigkeit eines Einvernehmens hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen.

 

Zu Art. 12 Abs. 1 Z 9: Die Überführung der Generalklausel von Art. 15 Abs. 1 in die dritte Säule ist aus bundesstaatlicher Sicht abzulehnen.

 

Zu Art. 12 Abs. 3: Die Möglichkeit der unmittelbaren Bundesverwaltung in den Angelegenheiten der dritten Säule sollte überhaupt nicht vorgesehen werden; stattdessen sollte die Bundesverwaltung – sofern eine solche überhaupt vorgesehen wird – mittelbar nach Art. 102 Abs. 1 erfolgen (mit den Abweichungsmöglichkeiten nach Art. 102 Abs. 1 letzter Satz und Art. 102 Abs. 4 B-VG).

 

Zu Art. 12 Abs. 4: Eventuell wäre die Normierung einer Ausführungsfrist – wie dies bisher in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen ist – oder wenigstens ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen (ähnlich wie zu Art. 10 Abs. 2) sinnvoll, sofern dies dazu beitragen könnte, dass der Bund sich vermehrt auf die Vorgaben von Grundsätzen beschränkte. Der Bundesgesetzgeber sollte sich allerdings tatsächlich – anders als dies derzeit vielfach in den Angelegenheiten des Art. 12 B-VG geschieht –  auf die Normierung von Grundsätzen beschränken.

 

Zu Art. 12 Abs. 6: Nachdem die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene immer mehr Raum einnimmt, wird die pauschale Übertragung der Zuständigkeit zur Umsetzung von EU-Recht, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, in die dritte Säule abgelehnt. Auch im Regierungsprogramm wurde festgelegt, dass die Umsetzung von EU-Recht durch die Länder erfolgen soll, soweit es ihren Aufgabenbereich betrifft. Ebenso abgelehnt wird die Bedarfskompetenz des Bundes im Hinblick auf die integrierte Genehmigung von Vorhaben, zumal unklar ist, was genau unter einer „integrierten Genehmigung von Vorhaben“ zu verstehen ist und wie weit die Bedarfskompetenz des Bundes und damit die Möglichkeit, die den Ländern zukommenden Kompetenzen auszuhöhlen, reichen soll.

 

 

Zu Z. 21 (Art. 81a) und Z. 29 (Art. 106 Abs. 4):

Was die Übernahme aller Lehrer als Bundeslehrer betrifft, wird auf die bereits oben (zu Z. 1) geäußerte Kritik verwiesen.

 

Die beabsichtigte Auflösung der Schulverwaltungsbehörden des Bundes in den Ländern und die Übernahme ihrer Aufgaben in die Organisation der Landesverwaltung erscheint hingegen grundsätzlich zweckmäßig. Abgelehnt wird jedoch die Verpflichtung zur Errichtung einer als solche zu bezeichnenden Bildungsdirektion im Amt der Landesregierung. Für eine bestimmte, im Amt der Landesregierung zu vollziehende Verwaltungsmaterie durch Bundesverfassungsgesetz eine konkret bezeichnete Untergliederung des Amtes der Landesregierung vorzuschreiben, widerspricht der im Regierungsprogramm enthaltenen Absicht, die Organisationsautonomie der Länder zu stärken.

 

Auf die in den Erläuterungen gestellte Frage zur Bestellung des Bildungsdirektors ist zu bemerken, dass die Bestellung keinesfalls an das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister gebunden werden sollte. Der Art. 81a Abs. 3, der Art. 14 Abs. 6a entspricht, sollte vorgesehen werden.

 

Zu Z. 27 (Art. 102 Abs. 2):

Aufgrund der Neuformulierung des Art. 102 Abs. 2 B-VG wäre es zukünftig möglich, dass die Verwaltungsmaterie „Wasserrecht“ unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. Möglicherweise spielen dabei Überlegungen zur Errichtung einer Bundes-Wasseragentur eine Rolle. Wasser ist der wichtigste und bedeutsamste Bodenschatz des Landes Vorarlberg (Wasserversorgung, Elektrizitätswirtschaft). Die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich im Vollzug dieser Verwaltungsmaterie sehr bewährt. Daher ist nicht ersichtlich, warum den Ländern durch die unmittelbare Bundesvollziehung in diesen Materien jegliche Gestaltungsmöglichkeit vor Ort genommen werden sollte, ohne dass ein Nutzen dieser Zuständigkeitsübertragung ersichtlich wäre. Dasselbe gilt im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Planungen sowie den Bereich des Wasserbaues. Es wird daher entschieden abgelehnt, das Wasserrecht in den Katalog jener Angelegenheiten aufzunehmen, die unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können.

 

Zu Z. 28 (Art. 102 Abs. 5):

Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann im Katastrophenfall wird begrüßt, die vorgesehene Pflicht zur Einvernehmensherstellung mit den zuständigen obersten Organen der Verwaltung wird jedoch abgelehnt.

 

Zu Z. 36 (Art. 117 Abs. 2):

Nach dem bisherigen Art. 117 Abs. 2 letzter Satz kann in der Wahlordnung für den Falle fehlender Wahlvorschläge bestimmt werden, dass Personen, die auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden, als gewählt gelten. Diese Möglichkeit sollte beibehalten werden.

 

Zu Z. 40 (Art. 118 Abs. 4):

Art. 118 Abs. 4 lässt offen, in welchem Umfang Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der öffentlichen Aufsicht herangezogen werden können und inwieweit die Gemeinden die Kosten dafür zu tragen haben. Eine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht wird jedenfalls kritisch beurteilt.

 

 

Zu Art. 2 (Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz):

Die beabsichtigte Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien und die Übernahme seiner wichtigsten Inhalte in das B-VG wird begrüßt, da dadurch die Organisationsautonomie des Landes gestärkt wird.

 

Durch die beabsichtigte Aufhebung des § 8 Abs. 5 ÜG 1920 verlöre die Landesregierung allerdings ihr Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Änderung von Sprengeln der Bezirksgerichte. Dies könnte – wie Bestrebungen aus der Vergangenheit zeigen – dazu führen, dass kleinere Bezirksgerichte im ländlichen Raum in naher Zukunft aufgelöst werden, was dem Gedanken der Bürgerfreundlichkeit und Serviceorientierung widerspräche. Es wären aber auch andere Sprengeländerungen denkbar: Zwar wäre aufgrund von Art. 107 Abs. 3 auch künftig sichergestellt, dass die Grenzen der Verwaltungsbezirke, Gerichtsbezirke und Gemeinden einander nicht schneiden dürfen, theoretisch wäre es aber möglich, dass sich ein Gerichtsbezirk über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt. Der § 8 Abs 5 lit. d zweiter Satz ÜG 1920 sollte daher in den Art. 107 Abs. 3 B-VG überführt werden.

 

Abschließend ist zu bemerken, dass jene Verfassungsbestimmungen, deren Entfall im Hinblick auf die in Art. 1 angeführten Neuregelungen beabsichtigt ist, keinesfalls aufgehoben werden dürfen, bevor nicht das Einvernehmen über diese Neuregelungen erzielt wurde (z.B. § 1 Abs. 1 Z. 4 und 6 im Hinblick auf Art. 81a Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z. 13 im Hinblick auf Art. 12 Abs. 6 etc).

 

 

Freundliche Grüße

 

 

           Für die Vorarlberger Landesregierung

           Im Auftrag

 

 

           Dr. Matthias Germann


 

 

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