AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BKA-603.363/0004-V/1/2008

Dr. Ludwig Staudigl

12094

07. Mai 2008

 

 

 

Betrifft

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

Zum Entwurf der Expertengruppe für ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsge­setz erlassen wird, wird seitens des Amtes der NÖ Landesregierung – unvorgreiflich der Haltung der NÖ Landesregierung in einem nachfolgenden ordentlichen Begutachtungsver­fahren – folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zunächst schließt sich das Amt der NÖ Landesregierung vollinhaltlich der gemeinsamen Länderposition an, wie sie von der Landeshauptleutekonferenz am 28. April 2008 zum vor­liegenden Entwurf beschlossen und dem Bundeskanzleramt von der Verbindungsstelle der Bundesländer unter der Zahl VSt-1182/228 übermittelt wurde.

 

Ebenso wird die von der Landeshauptleutekonferenz dabei geäußerte Position, wonach eine bundesverfassungsgesetzlich verpflichtende Entsendung der Landeshauptleute in den Bundesrat abgelehnt wird und die Übernahme der Schulverwaltung durch die Länder mit einer dauerhaften Kostenneutralität für die Länder verbunden sein muss, vollinhaltlich mitgetragen.

 

Insgesamt würde der vorliegende Entwurf eine Schwächung der Rolle der Länder im österreichischen Bundesstaatsgefüge zur Folge haben. Ursache dafür ist die aus nieder­österreichischer Sicht aus diesem Grund auch abzulehnende massive Verschiebung der Kompetenzen zu Gunsten des Bundes in Kombination mit nur unzureichenden Mitwir­kungsmöglichkeiten der Länder im Bereich der gemeinsamen Gesetzgebung mit dem Bund (dritte Säule), welche schon aus diesem Grund abgelehnt wird.

 

Die neue Kompetenzverteilung sowie die damit beabsichtigte Neufassung einzelner Kom­petenztatbestände selbst würde eine über diesen Entwurf hinausgehende inhaltliche Klär­ung und Festlegung erfordern, um die tatsächlich damit verbundenen bzw. möglichen Ver­schiebungen eingrenzen zu können und eine Grundlage für Verhandlungen zu schaffen, in denen auch die mit den Verschiebungen zwangsläufig verbundenen Finanzierungsfragen gelöst werden können.

 

Ergänzend zu der gemeinsamen Länderposition bezüglich des Schulwesens wird aus niederösterreichischer Sicht bemerkt, dass sämtliche Lehrer an den Pflichtschulen, den Berufsschulen und den land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Gegensatz zu der in Art. 81a B-VG des Entwurfes vorgesehenen Lösung weiterhin Bedienstete der Länder bleiben sollen.

 

Durch die Übertragung der Landeslehrer an den Bund würde in Zukunft das sinnvolle Ein­gehen auf regionale Bedürfnisse verhindert. Es wären große Zentralschulen notwendig, was den Verlust der „Bürgernähe“ (im Sinne einer positiven Verankerung der Schule im örtlichen Geschehen) und der regionalen Identität zur Folge hätte und dafür die Schüler/in­nen bereits früh zu Pendlern machen würde. Eine Verwaltungsvereinfachung würde damit im krassen Gegensatz zur Bildungsqualität stehen, weiters wäre ein Landeseinfluss auf die Bildung damit beendet, mit unabsehbaren Folgen für die Landes- und Regionalpolitik bzw. deren Gestaltungsmöglichkeiten. Regionale Unterschiedlichkeiten und Besonderhei­ten würden durch Zentralismus verloren gehen.

 

Im Anschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12. März 2008 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Entwurf der Expertengruppe und nicht um einen Gesetzesentwurf des Bundeskanzleramtes im Sinne der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus handelt. Im Zuge der Weiterverfolgung dieses Vorhabens und der Einleitung des ordentlichen Begutachtungsverfahrens wird aber im Hinblick auf die ge­samte Tragweite dieser bedeutenden Verfassungsänderung für das gesamte bundesstaat­liche Gefüge ein verstärktes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu richten sein.

 

Bereits vorweg ist festzuhalten, dass die intendierten Neuerungen massive Folgewirkun­gen auch auf das Finanzausgleichsgefüge auslösen, sodass eine allfällige Umsetzung auch eine Neupositionierung in der Verteilung der Steuereinnahmen nach sich ziehen muss, um jegliche Kostenverlagerungen vorweg bereits auszugleichen.

 

In diesem Sinne wird schließlich auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz an­lässlich ihrer Tagung in Innsbruck am 17. Jänner 2008 verwiesen, in dem unter anderem die Landeshauptleute ihre Erwartung ausgedrückt haben, dass über die Entwürfe zur Staats- und Verwaltungsreform Verhandlungen auf politischer Ebene geführt werden, in denen insbesondere über die finanziellen Auswirkungen Einvernehmen erzielt werden muss.

 

 

Ergeht zur Kenntnisnahme an:

1.   das Präsidium des Nationalrates

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2.   das Präsidium des Bundesrates

3.   alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   Verbindungsstelle der Bundesländer, 1014 Wien

 

 

 

NÖ Landesregierung

Im Auftrage

Dr. S e i f
Landesamtsdirektor

 

elektronisch unterfertigt