BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0075-I.2/2008

Datum:

25. April 2008

Seiten:

3

An:

Cc:

BKA: vpost@bka.gv.at

Parlament: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Mag. Theuermann, Ges. Dr. Heindl, Ges. Mag. Krauss-Nussbaumer, Mag. Csörsz, Mag. Grosse

DW:

3992

 

Betreff: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird;

Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zur Aussendung des BKA

vom 12. März 2008

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen von Art. 10 Abs. 1 Z 6 und Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG:

 

Der Entwurf enthält in den oz. Bestimmungen zwei Varianten für die Einordnung des Kompetenztatbestands „öffentliche Aufträge“ entweder in die erste oder in die dritte Säule, weil diesbezüglich bislang keine Einigung in der Expertengruppe erzielt werden konnte. Das in der Aussendung der Expertengruppe enthaltene Ersuchen um Angaben hinsichtlich der präferierten Variante wird daher zum Anlass genommen, um sich neben der allgemeinen Zweckmäßigkeit einer möglichst einheitlichen Vollziehung im Bereich des Vergabewesens vor allem auch im Hinblick auf die innerstaatliche Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Bereich des Vergaberechts für eine Ansiedlung dieser Materie im Kompetenzbereich des Bundes auszusprechen. Gerade im vergaberechtlichen Bereich kommt es häufig zu Vertragsverletzungsverfahren der EK wegen nicht gemeinschaftskonformer Vergabevorgänge, die nicht zuletzt auf die uneinheitliche innerstaatliche Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in der Bundes- und neun Landesrechtsordnungen zurückzuführen sind. Auch wenn die Durchführung konkreter Vergabeverfahren weiterhin durch die jeweils den öffentlichen Auftrag vergebenden Behörden (also neben dem Bund auch Länder und Gemeinden) erfolgen würde, so könnten einheitliche bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich sowie eine einheitliche Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieser Regelungen wohl zu einer Verbesserung, d.h. weniger Beschwerden und Verfahren der EK, beitragen. Insbesondere würde dies eine bessere Kontrolle im Vergabebereich ermöglichen.

 

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen von Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG:

 

Angesichts der zum Teil sehr divergierenden Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes durch die einzelnen Bundesländer wird die vorgeschlagene gemeinsame Vollziehung der Staatsbürgerschaftsangelegenheiten begrüßt. Aus demselben Grund wird die - angesichts des bestehenden StbG - wohl eher nur optionale Möglichkeit der vorrangigen Landesgesetzgebungskompetenz (Art. 12 Abs. 2) als wenig zielführend betrachtet.

 

 

Zur Frage der Anzahl der authentischen Sprachfassungen von Staatsverträgen:

 

Im Zuge der laufenden Bereinigung des Bundesverfassungsrechts möchte das BMeiA neuerlich sein Anliegen (1.) der Verringerung der im Zuge des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens dem Nationalrat zu übermittelnden authentischen Sprachfassungen von Staatsverträgen und (2.) der Verringerung der kundzumachenden Sprachfassungen von Staatsverträgen darlegen.

 

Zur erstgenannten Problematik finden sich in den Materialien (314 der BlgNR, XXIII. GP) zur mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Novellierung des Art. 50 B-VG folgende Bemerkung: „Zur Frage, in welchen Sprachfassungen multinationale Staatsverträge dem Nationalrat vorgelegt werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass es Gegenstand einer Regelung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sein kann, festzulegen, dass die Übermittlung der deutschen Sprachfassung eines Staatsvertrages ausreichend ist und somit nicht sämtliche Sprachfassungen übermittelt werden müssen. Für den Fall, dass die deutsche Sprachfassung keine authentische Sprachfassung ist, kann vorgesehen werden, dass zusätzlich zur deutschen Übersetzung zumindest eine authentische Sprachfassung zu übermitteln ist. Davon unberührt bliebe, dass für die Kundmachung alle authentischen Sprachfassungen zur Verfügung stehen (und etwa zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen) müssen.“

 

Das BMeiA hat keinen Einwand gegen eine Regelung dieser Frage im Rahmen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, würde aber auch eine Regelung im Rahmen des B-VG begrüßen, wenn in nächster Zeit keine Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes geplant sein sollte. 

 

Zur zweitgenannten Problematik ist zu bemerken, dass die durch eine Verringerung der im Zuge des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens dem Nationalrat zu übermittelnden authentischen Sprachfassungen von Staatsverträgen erzielte  Vereinfachung weitgehend wertlos wäre, wenn bei der anschließenden Kundmachung im Bundesgesetzblatt dennoch alle authentischen Sprachfassungen zu berücksichtigen wären. Es wird daher angeregt, durch eine Novellierung des Art. 49 B-VG eine deutliche Verringerung der kundzumachenden Sprachfassungen vorzusehen.

 

 

Zur Reform des Menschenrechtsbeirats:

 

Im Hinblick auf die angestrebte Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987 idgF, erinnert das BMeiA im Sinne der bereits zum Entwurf des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes formulierten Vorschläge an die Notwendigkeit der Reform des Menschenrechtsbeirats im Rahmen der weiteren Beratungen der Expertengruppe zur Grundrechtsreform. Die Ansiedlung des neu zu errichtenden Präventivorgans aufgrund des Fakultativprotokolls im Bereich der Volksanwaltschaft ist im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehen.

 

 

H. TICHY m.p.