Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

5. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5359/14-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen werden,  übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

5. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5359/14-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014  W I E N

 

 

 

In Ergänzung zu der im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz vom 28. April 2008 beschlossenen gemeinsamen Länderposition zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, erlaubt sich das Amt der Kärntner Landesregierung noch folgende Stellungnahme abzugeben:

 

  1. Erhaltung der regionalen Gestaltungsautonomie im Bereich des Schulwesens:

Die bereits in der gemeinsamen Länderposition generell eingeforderten verstärkten regionalen Gestaltungsspielräume, die für eine effektive Mitwirkung der Länder gesichert werden sollten, wären aus der Sicht des Landes Kärnten insbesondere im Bereich des Schulwesens unverzichtbar, um dabei den regionalen Bedürfnissen, Besonderheiten und den gemeinsamen Interessen mit den angrenzenden Kulturräumen besser gerecht werden zu können. Über einen bundesweiten Standardlehrplan hinaus sollten regionale Prioritäten und Interessenlagen jedenfalls im schulischen Angebot berücksichtigt werden können, um die regionale Identität nicht nur zu erhalten, sondern auch zu stärken und die kulturellen und sprachlichen Konnexe hin zu den benachbarten Regionen besser berücksichtigen und abgestimmte Schwerpunktorientierungen vornehmen zu können. Vor allem muss auch der Erhalt des Bildungsangebotes in den entlegenen Siedlungsräume Kärntens gewährleistet werden. Die sich dabei immer wieder stellende Frage nach der Aufrechterhaltung von Kleinschulen muss weiterhin auf der Landesebene entschieden werden können.

 

In dieser Hinsicht wird daher entweder gefordert, die im Art. 10 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehene Möglichkeit, die Landesgesetzgebung zu Erlassung von Ausführungsbestimmungen ermächtigen zu können, durch einen diesbezüglichen Rechtsanspruch der Länder für den Bereich des Schulwesens zu ergänzen oder diese Angelegenheiten ebenfalls in die dritte Säule, also in die gemeinsame Gesetzgebungszuständigkeit des Art. 12 zu verlagern und dort den Ländern zur Umsetzung ihrer regionalen Schwerpunkte entsprechende effektive Mitwirkungsrechte einzuräumen.

 

Eine gleichgerichtete Forderung muss im Zusammenhang mit dem laut dem Entwurf in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehaltenden Tatbestand „Erwachsenenbildung“ erhoben werden. Bezeichnender Weise fehlt in den Erläuterungen eine nähere Begründung für die Zuordnung des Tatbestandes „Erwachsenenbildung“ in die alleinige Bundeszuständigkeit, wobei auch eine Klarstellung dahingehend vermisst wird, dass der Begriff „Erwachsenenbildung“ auch das „öffentliche Bibliothekenwesen“ mit einschließt. Auch diese geplante Kompetenzzuordnung hätte eine bedeutende Schwächung der regionalen Bildungsverantwortung der Länder zur Folge, so dass auch für diesen Bereich entweder ein verfassungsrechtlich verbriefter Anspruch auf eine den regionalen Erfordernissen gerecht werdende Ausführungsgesetzgebung oder eine Überführung in den Art. 12 (gemeinsame Gesetzgebung von Bund und Ländern) vorgeschlagen wird, wo durch entsprechend effektive Ländermitwirkung sichergestellt werden müsste, dass den Ländern im Zusammenhang mit den Tatbeständen „Erwachsenenbildung“ und „öffentliches Bibliothekenwesen“ entsprechende Initiativen unter dem Aspekt des „lebensbegleitenden Lernens“  gesichert werden, weil dieser zu den entscheidenden Faktoren einer Gesellschaft mit Zukunft zu zählen ist.

 

Aus Landessicht ebenfalls nicht begründbar und sachlich gerechtfertigt erscheint die geplante Inkorporierung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in die Allgemeinkompetenz „Schulwesen“. Mit dieser intendierten Kompetenzzusammenführung würde die den regionalen Erfordernissen und Bedürfnissen entsprechende, durch Jahrzehnte gewachsenen, sachlich begründete Sonderstellung verloren gehen. Die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen haben primär die Aufgabe, die Schüler durch Vermitteln von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auch die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft den jeweiligen regionalen Räumen und Gegebenheiten entsprechend, zu erfüllen.

 

Damit unterscheidet sich dieser Schultyp maßgeblich vom allgemein bildenden und sonstigen berufsbildenden Schulwesen, weil die spezifische land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung im Vordergrund steht. Die landwirtschaftlichen Fachschulen sind derzeit in der Lage, zeitgemäße Zusatzqualifikationen zu vermitteln, welche ihren Absolventen auch die Berufschancen im ländlichen Raum verbessern. Eine Zentralisierung auch dieses Schulbereiches brächte die Gefahr eines bildungspolitischen „Einheitsbreies“, was naturgemäß Nachteile für eine individuelle Entwicklung der ländlichen Regionen zur Folge hätte. Bundeseinheitliche Stundenpläne würden die Bildungsbedürfnisse im Bereich der Agrar- und Landentwicklung, wie sie lokal bestehen, nicht ausreichend berücksichtigen, wie auch weiterhin sichergestellt sein müsste, dass die Schulverwaltung von fachkompetent handelnden Personen wahrgenommen wird, die mit den Bedürfnissen der Regionen vertraut sind.

 

Ein wichtiger Aspekt im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen bildet die praxisnahe Ausbildung durch die Koppelung von Schule und Lehrbetrieb, weshalb eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Zuständigkeit für den Bildungsbereich und die praktische Ausbildung in den jeweiligen vom Land betriebenen landwirtschaftlichen Schulen aufrecht erhalten werden sollten. Landwirtschaftsschulen sind auch „Bildungszentren im ländlichen Raum für den ländlichen Raum“. In Kooperation mit andern Bildungsanbietern werden zahlreiche Kurse im Rahmen der Erwachsenenbildung durchgeführt, womit eine optimierte Nutzung („rund um die Uhr“) der mit öffentlichen Mitteln erbauten und erhaltenden Ressourcen gegeben ist. Die Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Schulwesens sichert die Flexibilität in der Aus- und Weiterbildung und ermöglicht, auf die regionalen Bedürfnisse der „Kunden“ rasch und zielgruppenorientiert zu reagieren. Die Landwirtschaftsschulen stellen wichtige Ausbildungsstätten der Jugend im ländlichen Raum dar, die eine grundlegende Wissens- und Bewusstseinsbildung, aber auch Identitätsvermittlung im ländlichen Raum leisten und tragen zur Integrität der Landwirtschaft im Gesamtkonzept der gesellschaftlichen Entwicklung bei.

 

Eine Integration des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in das allgemein bildende Schulwesen könnte auch eine Konformität der Ressortzuständigkeit auf Bundesebene nach sich ziehen, was wegen der damit verbunden Entfernung von der Fachpriorität Land- und Forstwirtschaft auch Nachteile für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach sich ziehen würde. Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter und Landwirtschaftsmeister ressortiert derzeit zum Kompetenzbegriff „Landarbeitsrecht“ und würde nach dem vorliegenden Entwurf künftig global unter den Tatbestand „Arbeitsrecht“ zu subsumieren sein, welcher in Gesetzgebung und Vollziehung zur Gänze in die Bundeszuständigkeit fallen soll. Auch diese Folgewirkung ist aus Landessicht abzulehnen um die den regionalen Erfordernissen adäquate land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung künftig nicht in Frage zu stellen.

 

  1. Lösungsorientierte Kompetenzaufteilung im Gesundheitswesen:

Ebenfalls nicht den aktuellen Lösungserfordernissen entsprechend, erscheint aus Landessicht die vorgeschlagene Kompetenzaufteilung im Bereich des Gesundheitswesens, wonach weiterhin das „Gesundheitsrecht“ in alleiniger Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung verbleiben soll, während die Krankenanstalten als wesentlicher Anbieter von Gesundheitsleistungen, sowie das Pflegewesen in die dritte Säule, also in die gemeinsame Gesetzgebung von Bund und Ländern verlagert werden sollen. Gerade diese Kompetenzkonkurrenz und die damit verbundene Konnexität  der Kostenverantwortung verhindert oder verzögert zumindest Lösungen, die den steigenden Aufwand in diesem Bereich hintanhalten oder reduzieren. Aus Landessicht ist in diesem Zusammenhang aber auch anzumerken, dass eine fallweise von Expertenseite geforderte „Auslichtung“ der Angebotsstandorte unvertretbar erschiene, weshalb auch in diesem Bereich eine Sicherung der regionalen Gegestaltungsmöglichkeiten unverzichtbar erscheint.

 

  1. Katastrophenkompetenzen des Landeshauptmannes:

Die Tragweite der in Art. 102 Abs. 5 vorgeschlagenen (allgemeinen) notstandsrechtlichen Verpflichtung des Landeshauptmannes, „anstelle der zuständigen Organe“ Ersatzvornahmen durchzuführen, erscheint vor dem Hintergrund des Kompetenztatbestandes „Sicherheitsverwaltung“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 des Entwurfes (siehe zum geltenden Recht den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs.1 Z 7 B-VG „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei“), der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 19 SPG und der örtlichen Gefahrenpolizei der Gemeindebehörden noch nicht voll durchdacht zu sein. Die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „an der Stelle der zuständigen Organe“ dürfte im Hinblick auf die Verwaltungshierarchie von obersten und nachgeordneten  Organen wohl zu weit gefasst sein, und zu einer Konkurrenz mit den ansonsten zuständigen Organen führen.

 

Im Unterschied zum geltenden Art. 102 Abs. 5 B-VG wird ferner nicht auf jenen Zeitraum abgestellt, in dem das zuständige Organ „wegen höherer Gewalt [….] nicht in der Lage“ ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Offen bleibt auch, ob Eingriffe in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden zulässig sein sollen? Der Wortlaut erweckt im Übrigen den Eindruck, dass der Landeshauptmann jedenfalls allgemein und ausschließlich verantwortlich für das Krisenmanagement sein soll. Die Einleitung des zweiten Satzes „sind mehrere Länder betroffen“ gibt überdies zu Bedenken Anlass, dass der zuerst einschreitende Landeshauptmann gleichsam „extraterritorial“ Maßnahmen in einem anderen Land treffen dürfte. Schließlich mutet es seltsam an, dass der Landeshauptmann im Krisenmanagement allgemeiner Art  Adressat von Weisungen oberster Organe (des Bundes und des Landes) sein sollte.

 

  1. Position der Gemeinde:

Im Gegensatz zu den die Position der Länder eher schwächenden Inhalt kann durch den Entwurf eine nicht unwesentliche Stärkung der Position der Gemeinden registriert werden. Neben der ausdrücklichen Zuordnung der Erbringung von Leistungen von allgemeinen Interesse für die örtliche Gemeinschaft (Daseinsvorsorge), wird auf Verfassungsebene eine Bestandessicherung der Gemeinden dahingehend vorgenommen, als Änderungen im Bestand ausdrücklich einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden unterworfen werden müssten. Weiters wird die Möglichkeit der Bildung von Gemeindeverbänden ausgeweitet, wobei die Kooperation auch die Landesgrenzen überschreiten kann.

 

Gegen das als Ersatz für das bisherige ortspolizeiliche Verordnungsrecht vorgesehene gesetzesergänzende Verordnungsrecht in Art. 118 Abs. 4 besteht aus Landessicht zwar kein grundlegender Einwand, wenngleich die vorgesehene Möglichkeit, in solchen Verordnungen die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht an der Vollziehung vorsehen zu können, insoferne überrascht, als die Länder weiterhin bei Landesgesetzen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, die Zustimmung der Bundesregierung einholen müssen. Nachdem der Hauptfall dieser Mitwirkungsregelungen die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes umfasst, stellt dies aus Ländersicht eine nicht nachvollziehbare  Ungleichbehandlung dar.

 

 

 

  1. Zum zweiten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz:

Wenngleich aus Landessicht die Fortsetzung der Verfassungsbereinigungsinitiativen zu begrüßen ist, geben einzelne der vorgeschlagen Bereinigungsschritte doch Anlass grundsätzliche Vorbehalte anzumelden.

 

Zum einen wirft die vorgeschlagene generelle Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 und der ersatzlose Entfall von dessen § 3 Abs. 1 leg. cit. die Frage auf, ob der Landesverfassungsgesetzgeber damit weiterhin ermächtigt bleibt, vorzusehen, dass – anstelle der Landesregierung als Kollegialorgan nach Art. 101 Abs. 1 B-VG – einzelne Mitglieder der Landesregierung zur monokratischen Besorgung der obersten Landesverwaltung berufen sein können?

 

Des weiteren müssen aus der Sicht des Landes Kärnten mit Nachdruck gegen die geplante Aufhebung der Verfassungsbestimmunen in Art. I §§ 1 – 6  des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl. Nr. 101/1959 Vorbehalte angemeldet werden. Ein Wegfall dieser geltenden Kompetenzzuordnungen hätte zur Folge, dass nach dem vorgeschlagenen Art. 12 Abs. 1 Z 7, das Minderheitenschulrecht als Sonderregelung im Bereich des Schulwesens in der dritten Säule wahrzunehmen wäre, was nach den derzeit vorgeschlagenen Einflussmöglichkeiten der Länder auf die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Kompetenztatbestände zur Folge haben könnte, dass die Ausführungsgesetzgebungszuständigkeit des Landes in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen verloren gehen kann. Wenngleich in den Erläuterungen zu dieser Streichung angemerkt wird, dass die Einordnung des Kompetenztatbestandes „Minderheitenschulrecht für Pflichtschulen“ in Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Entwurfes die Möglichkeit eröffnet, die gegenwärtige Aufteilung der Zuständigkeiten beizubehalten, muss diese vorgeschlagene Modifikation im Hinblick darauf, dass dafür keine Gewähr besteht, aus der Sicht des Landes Kärnten entschieden abgelehnt werden.

 

Sowohl im ersten als auch im nunmehr vorliegenden zweiten Entwurf eines Verfassungsbereinigungsgesetzes fehlt eine Klarstellung über die Fortgeltung des Art. 19 STGG. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg  2459/1952 ausgesprochen, dass dem Art. 19 STGG durch die Art. 66 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain in Verbindung mit Art. 8 B-VG derogiert worden sei; in seiner späteren Rechtssprechung blieb der Verfassungsgerichtshof teils bei dieser Linie (vgl. z. B. VfSlg 4221/1962), teils ließ er die Frage der Fortgeltung des Art. 19 STGG ausdrücklich offen (siehe zur Frage der Fortgeltung des Art. 19 STGG näher Sturm, der Minderheiten- und Volksgruppenschutz, in: Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band II, 1992, S 87ff). Aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung erschiene eine Klarstellung in diesem Punkt im Rahmen der Verfassungsbereinigungsinitiative angezeigt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA