Textfeld: Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien

Eisenstadt, am 24.04.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B104-10085-9-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMUKK-12.690/1-III/2/2008 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit das Schulorganisationsgesetz geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird ein wichtiger Teil des Regierungsprogrammes für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, nämlich die Senkung der Klassenschülerhöchstzahl sowie die Fortführung der Sprachförderkurse an Volksschulen und deren Ausweitung auf die Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, umgesetzt.

Bereits bei der Einrichtung der schulischen Tagesbestreuung wurden die Länder durch das 2. Schulrechtspaket 2005 verpflichtet mittels entsprechender Ausführungsgesetze zu gewährleisten, dass als schulische Integrationsmaßnahme in der Volksschulstufe, in den ersten vier Schulstufen der Volksschule sowie in der Übungsvolksschule ab einer Gruppe von acht außerordentlich aufgenommenen Schulkindern entsprechende Sprachförderkurse (vorerst befristet auf zwei Schuljahre) eingeführt werden sollen.

Es sollten jene Kenntnisse der Unterrichtssprache vermittelt werden, die erforderlich sind, um dem Unterricht an der jeweiligen Schulstufe folgen zu können. Das Land Burgenland hat mit einer Novelle zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz 1995 diese Sprachförderkurse, die auch schulstufen- und schulübergreifend geführt werden können und über deren tatsächliche Einrichtung der Landesschulrat zu entscheiden hat, vorgesehen.

Diese Sprachförderkurse finden pro Gruppe von Schülerinnen und Schülern im Ausmaß von elf Wochenstunden statt. Der Bund hat für diesen Zweck österreichweit zusätzliche Dienstposten von Lehrerinnen oder Lehrern zur Verfügung gestellt.

Für das Burgenland bedeutet dies, dass ausgehend von dem ca. 3%-igen Anteil des Burgenlandes an den österreichischen Pflichtschülerinnen oder Pflichtschülern und infolge der landesweit niedrigen Anzahl von außerordentlichen Schülerinnen oder Schülern die Gruppenbildung für Sprachförderkurse lediglich an einer geringen Anzahl von Volksschulen erforderlich ist.

In Summe sind aber die Erwartungen an die sprachliche Frühförderung sicher sehr hoch: Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht beherrschen (das können sowohl ausländische Kinder, aber auch Kinder mit sprachlichen Defiziten sein) sollten diese so rasch wie möglich erlernen können.

Dadurch soll eine bessere Integration, ein besserer Schulerfolg und letztlich auch ein Bonus für den Arbeitsmarkt erzielt werden.

Es hat sich ebenfalls als durchaus sinnvoll gezeigt, Sprachförderkurse auf Grund vorhandener Defizite auch auf die Hauptschulen und die Polytechnischen Schulen auszuweiten. Mit dieser Maßnahme soll eine nachhaltige Sicherung der Unterrichtsqualität erfolgen und der weitere Bildungsweg verbessert werden.

Die Einrichtung von Sprachförderkursen auch an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bedeutet jedoch wiederum Mehrausgaben, die vom Bund zu tragen sind.

 

Hier wird daher analog zum 2. Schulrechtspaket 2005, mit dem unter anderem die Sprachförderkurse für zwei Jahre in den Volksschulen eingeführt wurde, davon ausgegangen, dass der Bund die erforderlichen zusätzlichen Planstellen auch hier (bzw. bei der Verlängerung in den Volksschulen auch weiterhin) zur Verfügung stellt.

 

Die Einführung des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung“ in den Schulen der Sekundarstufe I ist – vor allem im Hinblick auf das nunmehr herabgesetzte Wahlalter – zu begrüßen.

 

Was die Senkung der Höchstzahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler „30“ anbelangt, muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass ein moderner Unterreicht, in dem Individualisierung und Differenzierung als Standart angesehen werden, mit der Zahl „30“ nicht vereinbar ist. Wichtig ist aber in jedem Fall, mit Augenmaß vorzugehen, um standortbezogenen Anforderungen und Bedürfnissen gerecht zu werden, fallen doch nicht nur erhöhte Personalausgaben, sondern durch die Schaffung eines zusätzlichen Raumangebotes auch die entsprechenden Sachausgaben an.

Die Senkung der Höchstzahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler in Pflichtschulen wurde bereits ohnedies durch entsprechende Adaptierung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 vorgenommen, wobei die Zahl „25“ nicht nur als Richtwert, sondern als fixe Größe festgelegt wurde.

Da nunmehr auch der Bundesgesetzgeber im Schulorganisationsgesetz die Zahl „25“ festgelegt hat, wird davon ausgegangen, dass die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vom Bund finanziert werden (kleinere Klassen bedeuten mehr Klassen, mehr Klassen müssen von mehr Lehrern betreut werden). Gemäß § 4 FAG 2008 refundiert der Bund den Ländern den Personalaufwand der Pflichtschullehrerinnen oder Pflichtschullehrer zu 100 %. Zu diesem Zwecke müssten die derzeit bestehenden bzw. zukünftigen Stellenpläne nach oben korrigiert werden, um so zu einer Refundierungspflicht des Bundes für zusätzliche Lehrerinnen oder Lehrer im Pflichtschulbereich zu kommen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 24.04.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller