An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Mit E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

GZ ● BKA-601.687/0001-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMUKK-12.690/1-III/2/2008

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Zum Gesetzestext:

Zu Z 17 (§ 56 Abs. 3), 20 (§ 99 Abs. 3) und 21 (§ 107 Abs. 3):

Statt „Die Bestimmung des … findet Anwendung“ sollte es „… ist anzuwenden“            lauten (vgl. RL 28 der Legistischen Richtlinien 1990 sowie zB Art. IV Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991).

Zu Z 18 (§ 59 Abs. 3):

Das Wort „Gewerbliche“ steht nicht am Satzanfang und wäre daher, wie sonst, klein zu schreiben.

II. Zu den Erläuterungen:

Die Zahl der nicht allgemein vertrauten Abkürzungen (zB „LVG“, „WE“, „HUM“, „BAKIP“) sollte reduziert, zumindest sollten diese bei ihrer erstmaligen Verwendung aufgelöst werden.

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 1):

Unter dem dritten Spiegelstrich müsste es „Möglichkeiten“ lauten.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

14. April 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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