An das

GZ ● BKA-600.070/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen 462.301/0003-III/7/2008

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

per e-mail: post@III7.bmwa.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 1 AZG):

Am Ende der lit. b wäre statt des Punktes ein Strichpunkt zu setzen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 18e AZG):

Nach dem vorgeschlagenen § 18e Abs. 1 Z 2 gelten Verweisungen auf die AOCV als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser Verordnung. Dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtssetzungsautorität sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12.947/1991) grundsätzlich unzulässig; der Grund der Verfassungswidrigkeit liegt bei dynamischen Verweisungen zwischen Gesetzen und Verordnungen – neben der Problematik der Bestimmtheit der Verweisungsnorm – im Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltentrennung sowie in der unzulässigen Delegation von Normsetzungsbefugnissen (vgl. dazu zB Thienel, Verweisungen auf ÖNORMEN [1990] 70 f). Zulässig sind Bezugnahmen auf die jeweils geltende Fassung dann, wenn es sich bloß um tatbestandliche Anknüpfungen handelt, aber auch dann, wenn sich die durch die Verweisung normierte Geltung der betreffenden Rechtsvorschrift bereits aus dieser selbst ergibt. In diesem Sinn wäre es wohl zulässig, im vorgeschlagenen Abs. 4 dynamisch auf die AOCV zu „verweisen“, handelt es sich doch offenbar bloß um die Klarstellung, dass ihr Geltungsbereich außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-OPS nicht berührt wird. Ebenso ist selbstverständlich die Verpflichtung zum Aushang der AOCV in der jeweils geltenden Fassung, wie im vorgeschlagenen § 24 vorgesehen, zulässig. Als verfassungsrechtlich bedenklich könnte hingegen eine dynamische Verweisung auf die AOCV in einer Strafnorm wie dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 7 Z 3 angesehen werden (auch wenn Blankettstrafnormen grundsätzlich zulässig sind – vgl. VfSlg. 12.947/1991). Die generelle Anordnung, dass auf die AOCV dynamisch verwiesen wird, sollte vor diesem Hintergrund unterbleiben; die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ in § 18e Abs. 1 Z 2 hätte demnach zu entfallen.

Dynamische Verweisungen auf unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union (also insbesondere Verordnungen) hat der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung hingegen – als bloße „Anknüpfungen“ – ausdrücklich für zulässig befunden (vgl. VfSlg. 17.479/2005). Vor diesem Hintergrund könnte auf die Verordnung (EG) Nr. 3922/91 durchaus dynamisch verwiesen werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 28 Abs. 7 AZG):

Die „österreichische Durchführungsvorschriften“ iSd. Z 2 sollten nach Möglichkeit – auch im Hinblick auf das aus Art. 18 Abs. 1 B‑VG (iVm. Art. 7 Abs. 1 EMRK) abzuleitende Determinierungsgebot – im Einzelnen genannt werden. In Z 3 sollte die gemeinte Normkategorie angegeben werden (offenbar handelt es sich um auf Grund der AOCV erlassene Bescheide).

Zu Art. 1 Z 17 (§ 33 Abs. 1v AZG):

Es sollte heißen: „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx“.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 27 Abs. 2a ARG):

Die Anmerkung zu Art. 1 Z 13 (§ 28 Abs. 7 AZG) gilt sinngemäß.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 33 Abs. 1n ARG):

Die Anmerkung zu Art. 1 Z 17 (§ 33 Abs. 1v AZG) gilt sinngemäß.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·      Bei Änderung von Teilen einer Aufzählung ist zum besseren Verständnis auch der Einleitungsteil wiederzugeben. Auch andere unverändert bleibende Gliederungseinheiten des geltenden Gesetzes können wiedergegeben werden, wenn dies dem besseren Verständnis dient.

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007, erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. April 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt