BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE
UND INTERNAIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for European and International Affairs
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0087-I.2c/2008 |
Datum: |
3. April 2008 |
Seiten: |
2 |
An: |
e-Recht@bmf.gv.at |
Kopie: |
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Von: |
Bot. Dr. H. Tichy |
SB: |
MMag. Dr. Wirtenberger, Dr. Loidl |
DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008); Stellungnahme des BMeiA
Zu do. GZ BMF-010000/0002-VI/1/2008
vom 20. März 2008
Das BMeiA weist darauf hin, dass entsprechend dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ. BKA-600.824/011-V/2/01 betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen im Vorblatt hinsichtlich des Verhältnisses des geplanten Gesetzes zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union „eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden [sollte], ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen verhält.“
Im Vorblatt zum ggst. Gesetzesentwurf findet sich unter dem Punkt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lediglich der Hinweis: „Keine“. Eine „spezifischere Aussage“ iS des zit. Rundschreibens darf daher angeregt werden. Dies auch deshalb, weil in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zum Stiftungseingangssteuergesetz (Art. 6) zu dessen § 3 explizit auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-256/06, Jäger, hingewiesen und darauf Bezug genommen wird, dass diese Judikatur im Gesetzesentwurf zu berücksichtigen war. Eine diesbezügliche Erwähnung im Vorblatt erscheint daher sinnvoll und auch wünschenswert.
Auch darf im Zusammenhang mit der im ggst. Entwurf geplanten Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG 1988) die Gelegenheit wahrgenommen werden, das noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2004/4346 gegen die Republik Österreich in Erinnerung zu rufen. Das Bundesministerium für Finanzen als innerstaatlich zuständiges Bundesministerium hatte Änderungen des österreichischen Einkommensteuergesetzes ins Auge gefasst, um eine neue Erstattungsmöglichkeit für im EU/EWR-Raum ansässige Empfänger von Dividenden für den Fall der Nichtanrechnung der österreichischen Quellensteuer in deren Ansässigkeitsstaat einzuführen. Bisher liegt ho. noch kein diesbezüglicher Entwurf vor.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy