|
|
||||||
Amt der Kärntner Landesregierung |
|
||||||
Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
|||||||
|
|
|
|
|
|||
|
|
Datum: |
|
9. April 2008 |
|||
|
|
|
Zahl: |
|
-2V-BG-5374/3-2008 |
||
|
Betreff: |
|
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
||||
Schenkungsmeldegesetz 2008; Stellungnahme
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
||||
|
Auskünfte: |
|
Dr. Glantschnig |
||||
|
Telefon: |
|
050 536 – 30201 |
||||
|
Fax: |
|
050 536 – 30200 |
||||
|
e-mail: |
|
post.abt2V@ktn.gv.at |
||||
|
|
|
|
||||
An das
Präsidium des Nationalrates
E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
1017 W I E N
Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf des Schenkungsmeldegesetz 2008 übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
FdRdA
|
|||||||
Amt der Kärntner Landesregierung |
|
||||||
Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
|||||||
|
|
|
|
|
|||
|
|
Datum: |
|
9. April 2008 |
|||
|
|
|
Zahl: |
|
-2V-BG-5374/3-2008 |
||
|
Betreff: |
|
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
||||
Schenkungsmeldegesetz 2008; Stellungnahme
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
||||
|
Auskünfte: |
|
Dr. Glantschnig |
||||
|
Telefon: |
|
050 536 – 30201 |
||||
|
Fax: |
|
050 536 – 30200 |
||||
|
e-mail: |
|
post.abt2V@ktn.gv.at |
||||
|
|
|
|
||||
An das
Bundesministerium für Finanzen
E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
Zu dem mit Schreiben vom 20. März 2008, GZ BMF-010000/0002-VI/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Schenkungsmeldegesetzes 2008 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Steuerpolitische Maßnahmen bedingen Verhandlungspflicht
Die in den Erläuterungen des Entwurfes angesprochene Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben hat, weshalb die Bundesregierung beabsichtigt, die bisherige Regelung mit diesem Termin auslaufen zu lassen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Von Bundesseite wurde es bisher allerdings entgegen den Verpflichtungen des § 6 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 unterlassen, mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Vorbereitung von Nachfolgeregelungen die ihm verpflichtend aufgetragenen Verhandlungen zu führen. Solche Verhandlungen sind nach der zitierten Bestimmung des Finanzausgleichgesetzes 2008 „vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen.“ Dieser Verpflichtung ist man von Bundesseite bisher jedenfalls den Ländern gegenüber nicht nachgekommen.
Haupinhalte des Entwurfes:
Als Hauptinhalte des Entwurfes sind neben dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Anzeigepflicht für geschenktes Vermögen gegenüber der Finanzverwaltung vorgesehen. Die bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelte Besteuerung der Vermögenseinbringung in Privatstiftungen soll durch ein neues Stiftungseingangssteuergesetz abgelöst werden. Die bisher dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegende Besteuerung des Grundstückserwerbes soll ins Grunderwerbsteuergesetz einbezogen werden.
Entwurf bring Einnahmenausfälle für die Länder:
Ein In-Kraft-Treten des zur Begutachtung vorliegenden Gesetzesentwurfes würde für die Länder wesentliche Einnahmenausfälle zur Folge haben und das Finanzausgleichsgefüge insgesamt deutlich verschieben. Die Erläuterungen stellen die Aufkommensauswirkungen (ohne indirekte Wirkungen auf andere Abgaben) ab dem Jahr 2011 mit ‑ € 80 Mio. an Erbschaftssteuer, ‑ € 60 Mio. an Schenkungssteuer und ‑ € 20 Mio. an Kapitalertragsteuer dar, d. h. es ist mit einem jährlichen Minus von € 160 Mio. an gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Aufteilungsschlüssel zu rechnen.
Diesem Aufkommensminderung wird eine Aufkommenssteigerung von + € 30 Mio. an Grunderwerbsteuer und + € 15 Mio. an der neuen „Stiftungseingangssteuer“ gegenübergestellt. An einem Zuwachs beim Grunderwerbsteueraufkommen sind ausschließlich Bund (mit 4 %) und Gemeinden (mit 96 %) beteiligt. Die Gemeinden sind an dem Aufkommensverlust durch Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 2011 mit 11,8 % beteiligt, gewinnen aber fast 30 % aus einem erhöhten Grunderwerbsteueraufkommen. Während sich also die Einnahmen der Gemeinden nahezu verdoppeln könnten, hätte die intendierte Neuregelung für die Länder in allen Bereichen Verluste zur Folge. Nur durch die Stiftungseingangssteuer könnten die Länder neue Einnahmen lukrieren, die allerdings als untergeordnet zu bezeichnen wären.
Darüber hinaus ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob die Länder an der Stiftungseingangssteuer überhaupt betragsmäßig beteiligt werden. Nach § 7 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ist es der Bundesgesetzgebung vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zu geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern oder den Gemeinden zu überlassen. Im geltenden Finanzausgleichsgesetz ist die neue Stiftungseingangssteuer weder den ausschließlichen noch den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zugewiesen; auch der vorliegende Entwurf trifft in dieser Hinsicht weder eine Zuordnung als ausschließliche noch als gemeinschaftliche Bundesabgabe. Eine „Generalklausel“, durch die eine neue Abgabe mangels anders lautender Zuordnung im Materiengesetz entweder dem einen oder anderen Abgabentyp zuzuordnen wäre, enthalten weder das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 noch das Finanzausgleichsgesetz 2008.
Stiftungseingangssteuer soll den Ländern zufallen:
Die Stiftungseingangssteuer wird aus Landessicht wohl als Nachfolgerin der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzusehen sein und damit den Status als gemeinschaftliche Bundesabgabe i. S. des § 8 Abs. 1 FAG 2008 zugeordnet bekommen müssen. (und nicht etwa, gestützt auf das „Erbschaftssteueräquivalent“ in § 7 Abs. 1 FAG 2008, dem eine ausschließliche Bundesabgabe); jedenfalls muss eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetzesentwurf verlangt werden.
Für die Aufteilung des Ertrages der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt derzeit der einheitliche Aufteilungsschlüssel des § 9 Abs. 1 FAG 2008. Da aber auch für die gemeinschaftliche Bundesabgabe Grunderwerbsteuer ein abweichender Aufteilungsschlüssel gilt, der nur die Gemeinden begünstigt und die Länder durch die Neuregelung die dargestellten Einnahmenverluste hinzunehmen hätten, wäre auch für die Stiftungseingangssteuer ein abweichender Aufteilungsschlüssel in Betracht zu ziehen, der zum Ausgleich nur die Länder berücksichtigt. Es ist daher dringend eine entsprechende Aufteilungsregelung im Entwurf einzufordern.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
FdRdA