An das
Bundesministerium für Finanzen
1030; Hintere Zollamtsstraße 20
Betrifft: Schenkungsmeldegesetz 2008
GZ BMF-010000/0002-VI/1/2008
Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund übermittelt zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die
Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein
Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) folgende
Stellungnahme
Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund spricht sich gegen jene geplanten Neuregelungen aus, wodurch nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 1. August 2008 die Abschreibung für Abnutzung neu geregelt wird.
Eine Berechnung und Gegenüberstellung der jeweiligen steuerlichen Belastungen hat ergeben, dass durch die Neuregelung eine massive Schlechterstellung gegenüber der bisherigen steuerlichen Belastung bei unentgeltlichem Erwerb von Immobilienvermögen entsteht, womit das akklamierte und auch international beachtete Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer massiv in das Gegenteil pervertiert ist.
Berechnungen haben ergeben, dass in einem Zeitraum von 10 Jahren eine Steuer im Ausmaß des mehr als 100-fachen der Erbschafts- und Schenkungssteuer anfallen kann.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des
Schenkungsmeldegesetzes 2008, auch einige weit reichende Änderungen
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorgenommen werden sollen.
Dazu ist im
Einzelnen auszuführen:
ad Z 1)
Neuregelung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit b EStG
Im allgemeinen
Teil der Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass Doppelabschreibungen
von Gebäuden unsachlich seien und daher die AfA-Bemessung beim
unentgeltlichen Erwerb neu gestaltet werden soll.
Diese
Behauptung ist weder schlüssig noch argumentativ nachvollziehbar und steht
insbesondere in keinerlei Zusammenhang mit den geplanten Änderungen des
Schenkungsmeldegesetzes.
Erst in einer
der letzten Änderungen des EStG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes
2007 (BGBl I Nr. 24/2007) wurde § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG
dahingehend geändert, dass die fiktiven Anschaffungskosten endgültig
im Wege einer redaktionellen Änderung (siehe die Erläuterungen dazu)
als Bemessungsgrundlage normiert wurden. Daraus ist ersichtlich, dass der
Gesetzgeber weiterhin an die fiktiven Anschaffungskosten anknüpfen wollte.
Die geplante
Änderung ist daher auch keine Beseitigung einer unsachlichen Regelung,
sondern vielmehr der Versuch, den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer
zu finanzieren.
Durch das UGB-Anpassungsgesetz
2006 wurde ebenso - gänzlich unzusammenhängend mit dem
Gesetzesvorhaben - ein weitreichender Eingriff in die Einkünfteermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. den sonstigen
Einkünften vorgenommen (siehe die Änderung von § 30 Abs.4 EStG).
Jedenfalls ist
festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine grundsätzliche Neuregelung dieser
Einkunftsart nicht in Betracht zieht.
Bei
sämtlichen steuerlichen Begünstigungen
(Investitionszuwachsprämie, Freibetrag für investierte Gewinne, etc.)
wird der außerbetriebliche Bereich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung systematisch außer Betracht gelassen, während
andererseits - meist unter dem Deckmantel gänzlich anderer
Regelungsthematiken (UGB-Anpassung, Schenkungsmeldegesetz etc.) bestehende
Begünstigungen gestrichen werden.
Aus verfassungsrechtlicher
Sicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist anzumerken, dass
das Konzept der sieben Einkunftsarten des EStG 1988 ein durchaus über
lange Jahre gefestigtes ist. Die Ausgewogenheit wird aufgrund zahlreicher
Regelungen bei den einzelnen Einkunftsarten eben aufgrund einer Vielzahl
von Besonderheiten erreicht.
Verletzt man
nun dieses bestehende Gleichgewicht, bleiben im Bereich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (sowohl im Vergleich innerhalb dieser Einkunftsart,
als auch im Vergleich zu anderen Einkunftsarten) nur mehr die nachteiligen
Regelungen bestehen (So besteht zB in dieser Einkunftsart noch immer keine
Möglichkeit, entstehende Verluste in Folgeperioden vorzutragen, weiters
bestehen für die immer wieder anfallenden Sanierungen der
Vermietungsobjekte keinerlei steuerliche Begünstigungen etc).
Es wird daher
auch bei diesem Entwurf einer Neuregelung übersehen, dass es sich dabei
wiederum um eine einseitige punktuelle Schlechterstellung jener
Steuerpflichtigen handelt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
beziehen.
Eine Verabschiedung dieser Vorlage wird zu einer
unverhältnismäßigen Schlechterstellung des Vermieters
führen, sodass der ÖHGB die vorgeschlagene Regelung entschieden ablehnt.
Dr. Friedrich Noszek
Präsident des ÖHGB Wien, 10. April 2008
Eine Abschrift ergeht an das Präsidium des Nationalrates.