Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige

Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG);

Ressortstellungnahme

 

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit dem unten angeführten Schreiben vom 25. März 2008 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG) wie folgt Stellung:

 

 

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 des Entwurfes des Musiktherapiegesetzes ist besondere Voraussetzung im Sinne des Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades) oder ….

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 des Entwurfes des Musiktherapiegesetzes ist besondere Voraussetzung im Sinne des Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades) oder ….

 

Die Studienrichtung „Musiktherapie“ wird derzeit nur an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien in der Form eines achtsemestrigen Diplomstudiums angeboten. Der akademische Grad, der nach der Absolvierung dieses Studiums verliehen wird, lautet „Magistra artium“ oder „Magister artium“. Der Studienplan für die Studienrichtung Musiktherapie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (abrufbar unter: http://www.mdw.ac.at/studium/studienplan/Musiktherapie.pdf) unterscheidet nicht zwischen ver-


 

schiedenen Ausbildungen, etwa einer „für die selbständige Ausübung“ oder einer „für die unselbständige Ausübung“. Daher kann auch der akademische Grad nach Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung kein „diesbezüglicher“ sein. Es wird daher angeregt, klarzustellen, dass sich der Begriff „Ausbildung“ auf die §§ 9 und 10 des MuthG bezieht bzw. welcher akademische Grad tatsächlich gemeint ist.

 

Zu den §§ 9 und 10 MuthG wird folgendes festgehalten: Wie in den Erläuterungen erwähnt wird, steht die Umwandlung der Diplomstudiums „Musiktherapie“ in ein Bachelorstudium und in ein darauf aufbauendes Masterstudium bevor. Derzeit wird die Musiktherapie aber noch in Form eines Diplomstudiums angeboten. Es erscheint daher problematisch, das Bachelorstudium der Musiktherapie als Ausbildungsform gesetzlich zu normieren. Weiters existieren nach ho. Informationen derzeit keine Fachhochschul-Studiengänge in Musiktherapie, es befinden sich auch keine solchen Studienprogramme in Planung.

 

Es wird weiters angeregt, einheitlich den Begriff „Bachelorstudium“ anstatt „Bakkalaureatsstudium“ zu verwenden, da der Begriff „Bakkalaureatsstudium“ im Universitätsgesetz 2002 nicht mehr existiert.

 

 

Wien, 4. April 2008

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

 

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