MT d. DMVS, Birgit Lang
Mühlgasse 25
5600 St. Johann i. Pg.
MT d. DMVS, Mag. art, Anna Katharina Pföß
Bäckerweg 5
5061 Elsbethen
MT d. DMVS, Mediator Uni/Arge Wien, Tonmeister SAE, Erich Neuwirther
8412 Allerheiligen 287
Bundesministerium
Für Gesundheit, Familie und Jugend
Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des Musiktherapiegesetzes
Sehr geehrte Frau Dr. Wenda!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Entwurf des neuen Musiktherapiegesetzes müssen wir dringend Stellung beziehen.
Derzeit wird die Tätigkeit der österreichischen Musiktherapeuten in Folge der bisher fehlenden Reglementierung auch aufgrund ausländischer Ausbildungswege ausgeübt. In unserem Fall auf der Ausbildungsgrundlage der Akademie für angewandte Musiktherapie Crossen. Wir haben eine 3jährige Ausbildung mit aufbauender Supervision erfolgreich absolviert und arbeiten in unterschiedlichen Arbeitsbereichen an verschiedenen Einrichtungen in Salzburg und der Steiermark verantwortungsbewusst, indikationsabhängig und in ständiger Absprache mit Ärzten, Psychologen und anderen Therapeuten.
Gerade durch die bisherige Ausübung unserer musiktherapeutischen Tätigkeit wurde ein Vertrauenstatbestand auf berechtigte Ausübung der MT geschaffen in den durch diesen Gesetzesentwurf eingegriffen wird. Dies insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Aberkennung bzw. Nichtanerkennung der Eintragung als Musiktherapeuten, welches somit einem Beschäftigungsverbot gleichkommt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Berufsqualifikation konnten wir von einer Ausübungsberechtigung sowohl in Deutschland wie auch in Österreich ausgehen. Die Übergangsbestimmungen berücksichtigen daher nicht in ausreichendem Maß die Interessen jener bisher in Österreich tätigen Musiktherapeuten, welche ihre Qualifikation außerhalb von Österreich erworben haben und seither in Österreich tätig sind.
Insbesondere die Regelung über die Berechtigung zur selbständigen wie unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie in den §§ 36f im Entwurf zum Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der MT berücksichtigt nicht in ausreichendem Maß die bisherige Ausübung der musiktherapeutischen Tätigkeit und damit der erworbenen beruflichen Qualifikation, auch ohne vorheriger Erlangung der Universitätsreife. Weiters ist in der Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Ausübung der MT nicht ersichtlich, warum im Vergleich zur selbständigen Tätigkeit bei dieser auf die Absolvierung von 180 Stunden Supervision neben der bestehenden beruflichen Tätigkeit mit erheblichen zeitlichen wie finanziellen Belastungen, verzichtet werden kann.
In einer Zeit, in der das Thema EU unser Leben mitbestimmt und länderübergreifende Erfolge in allen Bereichen zu verzeichnen sind, ist es auch in der MT notwendig, andere Konzepte anzuerkennen, zuzulassen und an einem Gesamteuropäischen Musiktherapiegesetz zu arbeiten um gemeinsame, für alle tragbare Lösungen zu finden.
Wir fordern eine Anerkennung unserer Ausbildung, Fortbidlung u. Berufserfahrung und stehen jederzeit für Stellungnahmen und Gespräche zur Verfügung.
In Erwartung einer positiven Rückmeldung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
MT d. DMVS, Birgit Lang
MT d. DMVS, Mag. Anna Katharina Pföß
MT d. DMVS, Erich Neuwirther