GZ.: BMI-LR1424/0019-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 17. April 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1424/0019-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 17. April 2008

 

An das

 

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Abt. I/B/7

 

Radetzkystraße 2

1031    W I E N

 

Zu Zl. BMGFJ-93500/0076-I/B/7/2008

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

In § 14 Abs. 2 erster Satz MuthG wird vorgeschlagen, den Klammerausdruck „(Drittstaatsangehörige)“ entfallen zu lassen, da Schweizer Staatsangehörige als Nichtmitglied des EWR ebenfalls Drittstaatsangehörige sind, aber eine fremdenrechtliche Sonderstellung genießen.

 

In § 14 Abs. 2 Z 1 MuthG sollte zu Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ hinzugefügt werden.

 

In der vorliegenden Fassung fehlt einerseits der Verweis auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG und andererseits auf die nach Rechtslagen vor dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellten Aufenthaltstitel, die dem zuvor genannten Aufenthaltstitel bzw. dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 81 Abs. 2 NAG gleichzustellen sind.

 

In § 20 Abs. 2 MuthG wäre nach Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ hinzuzufügen.

 

Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates die Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt