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GZ.: BMI-LR1424/0019-III/1/a/2008
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Wien, am 17. April 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1424/0019-III/1/a/2008
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Wien, am 17. April 2008
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An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Abt. I/B/7
Radetzkystraße 2 1031 W I E N
Zu Zl. BMGFJ-93500/0076-I/B/7/2008
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
In § 14 Abs. 2 erster Satz MuthG wird vorgeschlagen, den Klammerausdruck „(Drittstaatsangehörige)“ entfallen zu lassen, da Schweizer Staatsangehörige als Nichtmitglied des EWR ebenfalls Drittstaatsangehörige sind, aber eine fremdenrechtliche Sonderstellung genießen.
In § 14 Abs. 2 Z 1 MuthG sollte zu Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ hinzugefügt werden.
In der vorliegenden Fassung fehlt einerseits der Verweis auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG und andererseits auf die nach Rechtslagen vor dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellten Aufenthaltstitel, die dem zuvor genannten Aufenthaltstitel bzw. dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 81 Abs. 2 NAG gleichzustellen sind.
In § 20 Abs. 2 MuthG wäre nach Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ hinzuzufügen.
Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates die Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt