Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem vorgelegten Entwurf, wurde uns aus dem Kreis unserer Mitglieder,

 

Herrn Dr. Klaus Hellwagner und

Herrn Prim. Dr. Peter Wiesinger

 

folgende Anregungen übermittelt, die wir Ihnen als Stellungnahme unserer Gesellschaft zusammenfassend übermitteln.

 

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A: Ergänzung des Gesetzestextes:

 

1) Die Anwendung musiktherapeutischer Verfahren durch  Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Psychotherapeuten gilt nicht als Ausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz.

 

2) Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Psychotherapeuten die musiktherapeutische Verfahren  regelmäßig anwenden wollen, haben eine Fortbildung auf dem Gebiet der Musiktherapie nachzuweisen."

 

3) Im Abschnitt Ausbildung (§9 Abs 2) soll auch eine Pflichtausbildung in Erster Hilfe und Sofortmaßnahmen unter notärztlicher Leitung vorgesehen werden.

 

 

B: Begründung

 

1) Der Beruf und die akademische Ausbildung von spezialisierten Musiktherapeuten ist als Professionalisierung dieser Therapieform zu begrüßen.

 

2) Dieser Gesetzesberuf plant ein Heilverfahren in der vorliegenden Formulierung gänzlich den medizinischen Wissenschaften zu entziehen, auch wenn in den Erläuterungen auf den fehlenden Tätigkeitsvorbehalt hingewiesen wird. 

Die Erfahrung mit dem Psychotherapiegesetz zeigt, dass sehr wohl versucht wird Tätigkeitsvorbehalte aus derartigen Gesetzen abzuleiten.

Im Sinne des Zusammenhanges und medizinisch wissenschaftlichen Fortschrittes der Heilkunde erscheint es nicht sinnvoll Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten komplett aus neuen Heilverfahren auszuschließen. Es sollte im Gegenteil versucht werden diese Berufsgruppen zu integrieren und im Sinne der Qualitätssicherung auch Fortbildungen vorzuschreiben, ohne die umfassende beruflich-fachliche Kompetenz der Musiktherapeuten zu berühren.

 

3) Unter anderem wird Musik bei Intensivpatienten eingesetzt, die sich in der Aufwachphase aus einer Behandlung befinden, die eine künstliche Beatmung erfordert hat. Würde der Gesetzestext in der vorgeschlagenen Form beschlossen werden, müsste möglicherweise jede Krankenanstalt einen Musiktherapeuten anstellen, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung im Gesundheitswesen führen würde. Es muss für Ärzte und das diplomierte

Kranken- und Pflegepersonal weiterhin möglich sein, Musik in den Aufwachphasen während der Intensivbehandlung und auch während Operationen anzuwenden.

Diese Patienten sind natürlich in der Ausübung ihres natürlichen Selbstbestimmungsrechtes eingeschränkt und ich nehme an, dass das Gesetz sich nur auf Patienten bezieht, die in ihrer Selbstbestimmung nicht eingeschränkt sind.

Eine wissenschaftliche positive Beeinflussung der Entwöhnung von der Maschinenbeatmung ist (nach eigener Rücksprache mit den Anästhesisten des eigenen Hauses) derzeit nicht erwiesen, dennoch wollen wir alle unseren Patienten alles zukommen lassen, was auch nur möglicherweise nützt.

Möglicherweise wird der positive Effekt auch nie erwiesen werden, ein negativer Effekt ist jedoch gleichermaßen nicht erwiesen.

Der weitere Einsatz von Musik liegt in den Krankenanstalten während einer Operation, bei der eine Regionalanästhesie angewendet wird und der Patient während der Operation wach und ansprechbar ist. Die Musik hat aus eigener Erfahrung beruhigende positive Wirkung und wird von den Patienten gerne angenommen. Sie werden vor der Anwendung über den bevorzugten Musikstil befragt und können somit ihr (trotz Beruhigungsmitteln teilweise

erhaltenes) Selbstbestimmungsrecht ausüben. Wahrscheinlich ist die Anwendung von Musik bei jenen Patienten nur unter "Unterhaltung während der Operation" zu klassifizieren und fällt somit nicht unter das MuthG.

Vielleicht wäre dies jedoch noch zu klären.

 

4) Musiktherapeuten arbeiten mit Patienten. Alle Gesundheitsberufe sollten verpflichtend in der Lage sein im Notfall entsprechende Sofortmaßnahmen treffen zu können.

 

5) Schlussbemerkung:

Durch das MuthG soll die derzeit häufig angewendete Praxis der Musikanwendung an Anästhesieabteilungen und während Operationen nicht eingeschränkt werden. Auf die Kosten des stationären Gesundheitssystems ist unter Beibehaltung der derzeitigen Behandlungsqualität Rücksicht zu nehmen.

 

 

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Mit freundlichen Grüßen

 

 

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ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR MEDIZINRECHT Universität Linz Prof. Dr. Alfred Radner

 

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