Stellungnahme zum Entwurf MuthG (Musiktherapiegesetz):

 

1.      Die Fachgruppe Musik- und Tanztherapie, Diakoniewerk Gallneukirchen arbeitet seit 1995 im Bereich der Behindertenhilfe. Diagnosen wie Autismus, geistige Behinderung, Verhaltensauffälligkeiten und auch Doppel- Diagnosen wie geistige Behinderung und psychische Beeinträchtigungen bilden die Hauptbereiche unserer Arbeit.

 

Das Team der Fachgruppe Musik- und Tanztherapie setzt sich in dieser Zeit aus Therapeuten und Therapeutinnen verschiedener Ausbildungen zusammen:

 

Wiener Schule für Musiktherapie,

Rhythmik,

Tanztherapie,

Integrationspädagogische Musiktherapie.

 

In regelmäßiger Supervision, zahlreichen musiktherapeutischen in- und ausländischen Weiterbildungen  und ergänzenden Studien (Psychologie, Supervision, Lebens- und Sozialberatung) wird die Qualität der Arbeit laufend weiter entwickelt. Dabei hat sich die gleichwertige Zusammenarbeit aller Team- Mitglieder bestens bewährt.

 

Auch als Praktikumsstelle für Ausbildungsinteressentinnen und Ausbildungsinteressenten der Wiener Schule für Musiktherapie stehen wir seit Jahren gerne zur Verfügung.

 

2.      Kommentar zur Informationspolitik

In der Planungsphase für das Gesetz waren zunächst ausschließlich Vertreter der Wiener Schule für Musiktherapie, zuletzt auch Vertreter der Altorientalischen Musiktherapie beteiligt. Die Gruppe der Musiktherapeuten, die ihre Ausbildung auf anderem Wege erwarben und heute in verschiedenen Bereichen tätig sind, war nicht einbezogen. Das lag nicht daran, dass seitens dieser Gruppe kein Interesse da war:

Erste Kontakte mit dem Bundesministerium fanden schon 2006 statt, um Informationen über das Berufsgesetz zu erhalten und Unterlagen für eine Anerkennung bereitzustellen. Trotz aller unserer Bemühungen erhielten wir weder Informationen zum Berufsgesetz, noch wurden wir an den Planungsgesprächen beteiligt.

 

3.      Kommentar zum Gesetz: Übergangsregelung

 

 Im Vorblatt wird zu den § 36 und 37 folgendes festgehalten:

 

"Die Übergangsbestimmungen zur Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 36) sowie zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 37) verfolgen das Ziel, jenem Personenkreis, der bereits derzeit im musiktherapeutischen Beruf tätig ist, in das Regelungsregime des zukünftigen Musiktherapiegesetzes überzuleiten."

 

Diesem Ziel können wir uns anschließen.

 

Allerdings wird Musiktherapeuten, die bisher im Sinne des Gesetzesentwurfs selbständig den Beruf ausübten, der Zugang zur Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit verwehrt. Denn zur Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 36) sind ausschließlich Personen zugelassen, die entweder eine der Formen der Wiener Schule der Musiktherapie (Z. 2. a.-c., Absatz 1) oder den Lehrgang für Altorientalische Musiktherapie (d) abgeschlossen haben.

 

Was im Gesetzestext fehlt, ist eine genaue Aufgliederung der Ausbildungsinhalte, die für eine Anerkennung nach § 36 zugrunde gelegt werden. Zur Fortsetzung der selbständigen Berufsausübung ist ausschließlich eine der erwähnten Ausbildungen möglich.

 

Wichtig für die Weiterführung der selbstständigen Berufsausübung ist die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Aufschulung durch die erwähnten Ausbildungsträger. Diese soll auf den individuellen Vorkenntnissen aufbauen.

 

 

Stefan Vogt, Rhythmiklehrer und Tanztherapeut, Leitung der Fachgruppe Musik- und Tanztherapie, Diakoniewerk Gallneukirchen

Dipl. Päd. Gerda Brock, Musiktherapeutin (Integrationspädagogische Musiktherapie), Lebens- und Sozialberaterin, Mitarbeiterin der Fachgruppe Musik- und Tanztherapie, Diakoniewerk Gallneukirchen

Mag. Sirikit Podroschko, Musiktherapeutin (Integrationspädagogische Musiktherapie), Supervisorin i.A., Mitarbeiterin der Fachgruppe Musik- und Tanztherapie, Diakoniewerk Gallneukirchen