Gesundheit Österreich GmbH
Geschäftsbereich ÖBIG

Stellungnahme zum Entwurf

„Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der    Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG)“

Allgemeine Anmerkungen

Die derzeitig bestehenden nichtärztlichen Gesundheitsberufe sind nach und nach, aufgrund ihres Bedarfes in der Grundversorgung der kranken Allgemeinheit oder schwangeren Frauen entstanden. Die Musiktherapie ist unseres Erachtens zum einem eine weiterführende Behandlung und zum anderen nur für bestimmte Personengruppen indiziert, also keinesfalls Teil einer allgemeinen medizinischen Basisversorgung. Im Gegenzug zu den anderen Gesundheitsberufen, die aus einem postulierten Bedarf heraus entstanden sind, sind uns  keine aktuellen Zahlen bezüglich des tatsächlichen Bedarfs an Musiktherapeuten bekannt

Die Musiktherapie als einen Gesundheitsberuf zu etablieren, birgt die Gefahr, dass damit Tür und Tor für weitere ins Gesundheitswesen drängende Berufe geöffnet wird (z. B. Mehrfachtherapiekonduktoren, Legasthenietherapeuten, Kunsttherapeuten, Gartentherapeuten, tiergestützte Therapie).

Es sei hier außer Frage gestellt, dass Musik einen therapeutischen Effekt haben kann und damit Heilungsprozesse unterstützt werden, ebenso wie dies auch durch Malen, Gärtnern (wird zunehmend therapeutisch eingesetzt) oder durch den Kontakt mit besonders ausgebildeten Tieren erreicht werden kann.

Aus all diesen „therapeutischen Medien“ die zu Hilfe genommen werden, um Heilungsprozesse zu unterstützen, könnten nach dem Muster der Musiktherapeuten neue Gesundheitsberufe argumentiert und geschaffen werden. Die Frage, ob dies notwendig und sinnvoll ist, lässt sich im Rahmen dieser Stellungnahme nicht beantworten.

Ad § 11 Ausbildungsverordnung

Der Beitrag der Musiktherapie zur Gesundheitsversorgung war lange Zeit umstritten. Obwohl die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf einen anderen Eindruck erwecken (wollen), ist davon auszugehen, dass nach wie vor nicht alle Zweifel diesbezüglich ausgeräumt sind. Die Festlegung verbindlicher Ausbildungsvorgaben im Rahmen einer eigenen Ausbildungsverordnung – und dabei insbesondere die Definition der im Rahmen der Ausbildung zu erwerbenden (therapeutischen) Kompetenzen – würde den Beitrag dieser Berufsgruppe für die Gesundheitsversorgung transparenter und verbindlich machen. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum derartige Ausbildungsvorgaben für etablierte Gesundheitsberufe wie MTD (FH-MTD-AV), Hebammen (FH-Heb-AV) etc. festgeschrieben wurden, während sich der Gesetzesentwurf bei den Musiktherapeuten nur auf die Möglichkeit zur Festlegung („erforderlichenfalls“) beschränkt.

Infolgedessen wird empfohlen, das Adverb „erforderlichenfalls“ aus Paragraph 11 (Ausbildungsverordnung) zu streichen.

Ad § 7 und § 8 Berufsausübung

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist sichtlich von den Bemühungen getragen, bei der Beschreibung der gesetzlichen Rahmenvorgaben für die Berufsausübung begrifflich konsistent zu formulieren (selbständig, eigenverantwortlich, freiberuflich etc.). Allerdings lassen diese Regelungen in entscheidenden Punkten die Anbindung an die Regelungen bestehender Gesundheitsberufe vermissen.

So wurde einerseits mit dem Paragraph 7 Absatz 2 im Anlassfall der Musiktherapie ein Novum geschaffen, nämlich ein Gesundheitsberuf, der zwar als „selbständig“ gekennzeichnet wird, im Falle der Behandlung von Krankheiten jedoch einer Zuweisung bedarf. Bis dato gibt es Gesundheitsberufe, die selbständig und somit ohne Zuweisung/Anordnung tätig werden (Psychotherapeut, Klinischer Psychologe, etc.), Gesundheitsberufe, die in bestimmten Bereichen eigenverantwortlich und ohne Anordnung tätig werden (DGKP, Hebammen), Gesundheitsberufe, die zwar eigenverantwortlich aber nur auf Anordnung tätig werden, aber keine Gesundheitsberufe, die zwar selbständig, aber nur nach Zuweisung tätig werden dürfen.

Die legistische Formulierung eines „unselbständigen“ Gesundheitsberufs, der nach Anordnung sowie „unter regelmäßiger Supervision“ tätig werden darf, wie in Paragraph 8 festgelegt, stellt ein weiteres Novum im Kontext der Gesundheitsberufe dar. Bis dato wurde in derartigen Fällen formuliert, dass die betreffenden Gesundheitsberufe, auf Anordnung und unter Aufsicht im Sinne einer „Durchführungsverantwortung“ tätig werden dürfen.

Als außergewöhnlich erweist sich auch die Regelung, dass ein und derselbe Beruf in Abhängigkeit vom Ausbildungsabschluss, entweder selbständig (siehe § 36) oder nur unselbständig (siehe § 37) tätig werden darf.

Ein aufeinander abgestimmter Aufbau und eine konsistente Diktion aller legistischen Regelungen der Gesundheitsberufe wäre erstrebenswert. Der Anlassfall Musiktherapie könnte dazu genutzt werden, alle betreffenden Berufsgesetze entsprechend zu überarbeiten oder aber die Formulierungen der Musiktherapie an die anderen Regelungen anzugleichen.

Dr. Barbara Lugmayr                                                                             Mag. Gerhard Patzner