Gesundheit
Österreich GmbH
Geschäftsbereich ÖBIG
Stellungnahme zum Entwurf
„Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG)“
Allgemeine Anmerkungen
Die derzeitig bestehenden nichtärztlichen Gesundheitsberufe sind nach und nach, aufgrund ihres Bedarfes in der Grundversorgung der kranken Allgemeinheit oder schwangeren Frauen entstanden. Die Musiktherapie ist unseres Erachtens zum einem eine weiterführende Behandlung und zum anderen nur für bestimmte Personengruppen indiziert, also keinesfalls Teil einer allgemeinen medizinischen Basisversorgung. Im Gegenzug zu den anderen Gesundheitsberufen, die aus einem postulierten Bedarf heraus entstanden sind, sind uns keine aktuellen Zahlen bezüglich des tatsächlichen Bedarfs an Musiktherapeuten bekannt
Die Musiktherapie als einen Gesundheitsberuf zu etablieren, birgt die Gefahr, dass damit Tür und Tor für weitere ins Gesundheitswesen drängende Berufe geöffnet wird (z. B. Mehrfachtherapiekonduktoren, Legasthenietherapeuten, Kunsttherapeuten, Gartentherapeuten, tiergestützte Therapie).
Es sei hier außer Frage gestellt, dass Musik einen therapeutischen Effekt haben kann und damit Heilungsprozesse unterstützt werden, ebenso wie dies auch durch Malen, Gärtnern (wird zunehmend therapeutisch eingesetzt) oder durch den Kontakt mit besonders ausgebildeten Tieren erreicht werden kann.
Aus all diesen „therapeutischen Medien“ die zu Hilfe genommen werden, um Heilungsprozesse zu unterstützen, könnten nach dem Muster der Musiktherapeuten neue Gesundheitsberufe argumentiert und geschaffen werden. Die Frage, ob dies notwendig und sinnvoll ist, lässt sich im Rahmen dieser Stellungnahme nicht beantworten.
Ad § 11 Ausbildungsverordnung
Der Beitrag der Musiktherapie zur Gesundheitsversorgung war lange Zeit umstritten. Obwohl die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf einen anderen Eindruck erwecken (wollen), ist davon auszugehen, dass nach wie vor nicht alle Zweifel diesbezüglich ausgeräumt sind. Die Festlegung verbindlicher Ausbildungsvorgaben im Rahmen einer eigenen Ausbildungsverordnung – und dabei insbesondere die Definition der im Rahmen der Ausbildung zu erwerbenden (therapeutischen) Kompetenzen – würde den Beitrag dieser Berufsgruppe für die Gesundheitsversorgung transparenter und verbindlich machen. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum derartige Ausbildungsvorgaben für etablierte Gesundheitsberufe wie MTD (FH-MTD-AV), Hebammen (FH-Heb-AV) etc. festgeschrieben wurden, während sich der Gesetzesentwurf bei den Musiktherapeuten nur auf die Möglichkeit zur Festlegung („erforderlichenfalls“) beschränkt.
Infolgedessen wird empfohlen, das Adverb „erforderlichenfalls“ aus Paragraph 11 (Ausbildungsverordnung) zu streichen.
Ad § 7 und § 8 Berufsausübung