Stellungnahme

GZ: BMGFJ-93500/0076-I/B/7/2008

18.4.2008

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Stellungnahme zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (MuthG)

GZ: BMGFJ-93500/0076-I/B/7/2008

 

RTaustria, Verband  der RadiologietechnologInnen Österreichs, erlaubt sich als Vertreter der Interessen der Radiologietechnologie zu o.g. Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

RTaustria hat keine inhaltlichen Einwände gegen die Einrichtung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes im Bereich der Musiktherapie.

 

Anlässlich des vorliegenden Entwurfs dürfen wir unseren Wunsch kundtun, dass wir an überschaubaren und verständlichen Regelungen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe vor dem Hintergrund der Konkurrenz mit anderen Berufen sowie im internationalen Umfeld interessiert sind. Dazu zählt auch, dass einem strategisch ausgerichteten Gesamtkonzept zur Neuordnung bzw. –regelung der Gesundheitsberufe der Vorzug zu geben ist im Gegensatz zu Einzellösungen. Der vorliegende Entwurf wird von RTaustria als Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung gesehen, ohne damit eine Zustimmung zur Regelung von Berufen zu geben, deren Regelungsinhalt ausschließlich in einer Methode, Theorie oder Konzept besteht.

 

Die gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe weisen Besonderheiten gegenüber anderen – z.B. gewerblichen - Berufen auf, denen auch seitens der Legistik Rechnung getragen werden sollte.

 

Aus diesem Grund ersucht RTaustria, die für alle gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe wesentlichen und grundlegenden Punkte einheitlich zu regeln.

 

Dazu zählen vor allem

-          Führung einer Liste der berufsberechtigten Angehörigen des jeweiligen Gesundheitsberufes

-          Berufsberechtigung

-          Erlöschen der Berufsberechtigung einschl. Entziehung

-          Berufsausweis

-          Berufspflichten

 

Begründung: Der Regelungszweck ist für alle gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe gleich und besteht in der Wahrung schutzwürdiger Interessen der von ihnen betreuten Personen. Daneben besteht ein öffentliches Interesse für die quantitative und qualitative Erhebung der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe als solche zur gesundheitspolitischen Planung und Steuerung.

 

Darüber hinaus ersucht RTaustria, bestimmte für alle gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe geltenden Begriffe in den berufsrechtlichen Regelungen - soweit möglich - einheitlich zu definieren und zu verwenden.(vgl. u.a. §  5 Begriffsbestimmungen*).


Stellungnahme

GZ: BMGFJ-93500/0076-I/B/7/2008

 

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Dazu zählen

-          Berufsbild und Tätigkeitsbereiche (§ 6 Berufsumschreibung*)

-          Formen der Berufsausübung (§ 7 selbständige Berufsausübung*, § 8 unselbständige Berufsausübung*)

-          Begriff wie Zuweisung, Anordnung (§ 7 Zuweisung, § 8 Anordnung*)

-          Anleitung

-          Aufsicht

-          Eigenverantwortung (§ 7 Abs. 1*)

-          Berufsberechtigung (§ 12 Berufsberechtigung für die selbständige Berufsausübung*, § 13 Berufsberechtigung für die unselbständige Berufsausübung*, § 17 Erlöschen der Berufsberechtigung*)

-          Berufspflichten (6. Abschnitt*)

 

* Die Anführungen in Klammer beziehen sich auf die entsprechenden §§ im vorliegenden Entwurf.

 

RTaustria, Verband der RadiologietechnologInnen Österreichs, ersucht hiermit um Berücksichtigung und Bearbeitung.

 

 

 

 

Hochachtungsvoll

 

Michaela Rosenblattl, MEd.

Präsidentin RTaustria