ehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich schließe mich der GdG Stellungnahme MuThG an!

 

Das juristische und wissenschaftliche Methoden zerstörende Aufzwingen von Artfremden Verpflichtungen muss unterbleiben und durch methodenentsprechende Formulierungen ersetzt werden!

 

 

 

Es sollte daher lauten:

 

Zu Dokumentationspflicht § 30 (1)

 

1. Musiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere Vorfälle, die die therapeutische Behandlung überschreiten und in die Alleinverantwortung des Therapeuten (der

Therapeutin) fallen.

 

 

 

 

 

Ich unterstütze daher zwar das Musiktherapiegesetz im Grundsatz und ersuche jedoch dringendst um eine entsprechende Änderung des § 30 (1) 1. !!!

 

 

 

Lieben Gruß,

 

 

 

Mag Gisela Hajek