Sehr geehrte Damen und Herren,

die Österreichische Bundesforste AG bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes der Expertengruppe und beehrt sich, dazu wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Österreichischen Bundesforste AG wurde gemäß § 2 Abs. 8 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, anläßlich der mit 1. Jänner 1997 erfolgten Ausgliederung aus dem Bundeshaushalt, als Arbeitgeber die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erhalt und die Weiterentwicklung unternehmensweit einheitlicher Arbeitsrechtsgrundlagen geschaffen.

Im § 13 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes (Verfassungsbestimmung) wurde in Anbetracht der geltenden Kompetenzverteilung nach dem B-VG festgelegt, dass auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten bleibt. Wie den Erläuterungen dieses Bundesgesetzes entnommen werden kann, ist diese Bestimmung unter anderem in den besonderen betrieblichen Bedürfnissen der Österreichischen Bundesforste begründet, deren Tätigkeit sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt.

Es sollte also bewußt ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen in den Geltungsbereich der Ausführungsgesetze der Länder (Landarbeitsordnungen) fällt, was eine Zersplitterung des Arbeitsrechts und somit eine erhebliche Beeinträchtigung der Unternehmenstätigkeit bedeutet hätte.

Die Aufrechterhaltung unternehmensweit einheitlicher Arbeitsrechtsgrundlagen war - wie rückblickend festgestellt werden kann - eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Ausgliederung der Bundesforste!

Wenn nunmehr - wie im Artikel 2 § 2 Z 20 des Entwurfes vorgesehen - § 13 Abs. 4 des Bundesforstegesetzes aufgehoben werden soll, erscheint dies auf den ersten Blick hin schlüssig, zumal der Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" künftig in Gesetzgebung und Vollziehung generell Bundessache werden soll, was diese Sonderbestimmung grundsätzlich entbehrlich machen würde.

Die Österreichische Bundesforste AG begrüßt den Vorschlag, Angelegenheiten des Arbeitsrechtes (einschließlich des Arbeitnehmerschutzes) in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache zu erklären, sofern die Bundeskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesforste auch künftig verfassungsrechtlich abgesichert bleibt.

Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 des Entwurfes, wonach in den nach Art. 10 Abs. 1 ergehenden (einfachen) Bundesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Landesgesetzgebung zur Erlassung von "Ausführungsbestimmungen" ermächtigt werden kann, wäre dies im Falle der legistischen Umsetzung des Vorhabens aber künftig nicht mehr ausreichend sichergestellt!

In Anbetracht der notwendigen Aufrechterhaltung bundeseinheitlicher Personalregelungen für die Mitarbeiter der Bundesforste (Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) sowie im Hinblick auf das einheitliche Betriebsverfassungsrecht des Arbeitsverfassungsgesetzes (II. Teil), kann der gleichzeitigen Aufhebung des § 13 Abs. 4 Bundesforstegesetz unter der Voraussetzung von Art. 10 Abs. 2 des Entwufes (siehe oben) daher keine Zustimmung erteilt werden.

Art. 10 Abs. 2 des Entwurfes müßte zumindest dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Ermächtigung der Landesgesetzgebung ausdrücklich nicht in Bezug auf Belange des Zivil- und Arbeitsrechts, des Arbeitnehmerschutzes und des Sozialversicherungsrechts gilt!

Unter der Voraussetzung, dass diese Klarstellungen Berücksichtigung finden, wird der vorgeschlagenen Neuregelung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in Bezug auf das Arbeitsrecht zugestimmt!

Wunschgemäß darf abschließend noch mitgeteilt werden, dass diese Stellungnahme gleichzeitig dem Präsidium des Nationalrates übermittelt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Haunold
ÖSTERREICHISCHE BUNDESFORSTE AG
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Arbeitsrecht
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